Zurückverweisung: unterbliebene Vernehmung behandelnden Psychiaters im Sicherungsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 374/52
- Datum
- 29.08.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die richterliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet das Gericht, bei Entscheidungen über eine Unterbringung alle zugänglichen und erheblichen Beweismittel zu erschöpfen, insbesondere behandelnde Ärzte zu vernehmen, wenn deren Vernehmung geeignet ist, die Entscheidungsgrundlage zu verbessern.
Die Ablehnung der Vernehmung eines Sachverständigen ist unzulässig, wenn der Vernehmungsgegenstand nach Sach- und Prozesslage nicht zweifelhaft ist; die Annahme der "Überflüssigkeit" des Sachverständigen stellt keinen gesetzlichen Ablehnungsgrund dar.
§ 244 Abs. 3 und 4 StPO setzen voraus, dass eine Unterlassung der Beweiserhebung auf den gesetzlichen Voraussetzungen beruht; fehlt es daran, liegt ein Verfahrensfehler vor, der die Entscheidung aufheben kann.
Die bloße Anwesenheit einer Person im Sitzungssaal wegen einer anderen Angelegenheit begründet keine Ladung in der vorliegenden Sache; § 245 StPO wird dadurch nicht verletzt.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 1. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den Rentner Paul ███ aus W[REDACTED], dort geboren am 18. August 1881, zur Zeit einstweilen untergebracht,
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. August 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Lintel Bundesrichter Dr. Herchner Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 1. Februar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
§ 245 StPO ist nicht verletzt, weil Dr. K[REDACTED], auch wenn er sich wegen einer später zu verhandelnden Sache im Sitzungssaal aufhielt, in der vorliegenden Sache nicht geladen war. Dagegen verstößt die Ablehnung seiner vom Verteidiger beantragten Vernehmung, deren Gegenstand nach der Sach- und Prozesslage nicht zweifelhaft sein konnte, gegen § 244 Abs. 3 und 4 StPO. „Überflüssigkeit" eines Sachverständigen ist kein im Gesetz vorgesehener Ablehnungsgrund. Die Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO, die der Strafkammer möglicherweise vorgeschwebt haben, trafen schon deshalb nicht zu, weil der vom Gericht geladene Sachverständige Dr. Rau zu diesem Zeitpunkt noch nicht vernommen war.
Abgesehen davon war die Vernehmung des Dr. [REDACTED] auch ein Gebot der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Dr. [REDACTED], wie der Verteidiger dem Landgericht vorgetragen hatte, in der Heil- und Pflegeanstalt, in der der Beschuldigte schon über einen Monat untergebracht war, als Psychiater tätig und hat den Beschuldigten dort behandelt. Es war daher zu erwarten, dass er dem Gericht wichtige Unterlagen dafür zu geben vermochte, ob der Beschuldigte geistig erkrankt und wie der weitere Verlauf der Krankheit zu beurteilen sei. Die Vernehmung des Dr. [REDACTED] drängte sich dem Gericht umso mehr auf, als der von ihm geladene und auch gehörte Amtsarzt den Beschuldigten nur einmal auf dem Gesundheitsamt untersucht hatte (vgl. das schriftliche Gutachten Bl. 15 d. A.). Die Unterbringung eines Menschen in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist ein schwerwiegender Eingriff in seine Freiheit und darf nicht ohne Erschöpfung aller zugänglichen Beweismittel angeordnet werden. Die Verletzung der Aufklärungspflicht hat die Revision auch mindestens sinngemäß gerügt.
Dass das Urteil auf der fehlerhaften Unterlassung der Vernehmung des Dr. [REDACTED] beruhen kann, bedarf keiner näheren Darlegung.
[Unterschriften]
| Dr. Herchner | Glanzmann | ||
| Krumme | Dr. Augustin |