BGH: Versuchsbetrug — Rücktritt und tätige Reue; Strafzumessung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 374/51
- Datum
- 08.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rücktritt vom Versuch (§ 46 Abs. 1 StGB) ist nur möglich, solange der Täter die Versuchshandlung noch nicht vollendet hat; was nach der Vorstellung des Täters zur Tatvollendung gehört, bestimmt den Zeitpunkt der Beendigung der Versuchshandlung.
Tätige Reue (§ 46 Abs. 2 StGB) setzt voraus, dass der Täter vor der Entdeckung durch eigene Tätigkeit den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs abwendet oder dessen Eintritt nachhaltig verhindert.
Die Tatentdeckung liegt vor, sobald ein unbeteiligter Dritter die strafbare Handlung so wahrnimmt, dass er sie als solche erkennen und anzeigen kann; ein vollständiges Erfassen des gesamten Umfangs der Tat ist dafür nicht erforderlich.
Das Gericht hat bei der Strafzumessung insbesondere auf Anträge der Verteidigung einzugehen und die Erwägungen gemäß § 267 Abs. 3 StPO so darzulegen, dass ersichtlich ist, ob und aus welchen Gründen mildernde oder verschärfende Umstände berücksichtigt wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 5. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Georg KC aus ████, dort geboren am ████ ███████████,
wegen versuchten Betruges
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Nantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als ███████████ Richter, Bundesanwalt ████████ ███████████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landshut vom 5. Januar 1951 im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Schuldspruch wegen Betrugsversuchs ist nicht zu beanstanden. Der Angeklagte bezweckte, den Versicherer durch unrichtige Schadensangaben zu täuschen und zu Zahlungen zu veranlassen, die ihm nicht zustanden. Weder ist er mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurückgetreten, noch hat er tätige Reue geübt, wie die Revision meint. Beides hat das Landgericht mit Recht abgelehnt.
Der Rücktritt vom Versuch einer Straftat (§ 46 Abs. 1 StGB) ist nur bis zur Beendigung der Versuchshandlung möglich, solange der Täter also noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Tatvollendung gehört. In diesem Sinne war der Betrugsversuch nach bindender tatrichterlicher Überzeugung beendet. Der Angeklagte hatte den Schaden bewusst zu hoch angegeben, diese Aufstellung dem Versicherer eingereicht, dem Regulierungsbeamten G. weitere unrichtige Schadensangaben gemacht und sie durch einen Hinweis auf anwaltliche Hilfe bekräftigt. Den Getreidehändler PC hatte er ersucht, die falschen Angaben über verkauften Weizen auf Nachfrage zu bestätigen. Was der Angeklagte nach seiner Vorstellung vom weiteren Ablauf der Schadensbearbeitung noch hätte tun können und wollen, um sein Betrugsvorhaben durchzusetzen, ist nicht ersichtlich. Er hat die betrügerische Handlung also nicht aufgegeben, sondern beendet. Dass ihm die Täuschung des Versicherers misslungen ist, ist dafür unerheblich, auch, ob der Angeklagte bei der Abreise G.s, als dieser die Täuschung teilweise schon entdeckt hatte, die unrichtigen Aufstellungen zurückgefordert hat.
Das Urteil bestätigt diese Behauptung der Revision übrigens auch nicht.
Auf tätige Reue (§ 46 Abs. 2 StGB) kann sich der Angeklagte gleichfalls nicht berufen. Sie setzt die Abwendung des Taterfolgs durch eigene Tätigkeit voraus, bevor die Tat entdeckt ist. Auch das trifft hier nicht zu. Entdeckt ist die Tat, sobald die strafbare Handlung derart zur Kenntnis eines an ihr Unbeteiligten kommt, dass er sie als solche erkennt und anzeigen kann. Ob er sie ihrem ganzen Umfang nach erkennt und rechtlich richtig einschätzt, ist unwesentlich. Auch die Tatentdeckung durch den Verletzten oder einen seiner Angestellten schließt, wie weiter keiner Begründung bedarf, die tätige Reue (§ 46 Abs. 2) aus. Das Bekanntwerden der Täuschung oder des Täuschungsversuchs lässt dem Täter keinen Raum mehr für deren tätige Beseitigung. Der Regulierungsbeamte war vom Versicherer beauftragt, die Schadensangaben des Angeklagten an Ort und Stelle zu prüfen. Dabei kamen ihm Bedenken an der Richtigkeit dieser Angaben. Er setzte sie dem Angeklagten unter Rechtsbelehrung auseinander und nahm sie, als dieser keine Einsicht zeigte und auf der Richtigkeit der Angaben bestand, zum Anlass einer Strafanzeige, weil er mit dem Versuch eines Versicherungsbetrugs rechnete. Diese Bedenken G.s waren nicht allgemeiner, nur gefühlsmäßiger Art; sie beruhten auf sachlichen, an Ort und Stelle festgestellten Widersprüchen, die nach seiner als richtig erwiesenen Ansicht ihren Grund nur in einem Betrugsversuch des Angeklagten haben konnten. Damit hatte G. die Tat im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB entdeckt, wenn auch noch nicht in ihrem vollen Umfang. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte noch nichts zur Rücknahme seiner falschen Angaben unternommen; er hatte sie im Gegenteil noch bekräftigt. Nach der Sachlage hatte er tätige Reue nur durch rückhaltlose Berichtigung der falschen Angaben üben können, solange G. noch nicht von dem Betrugsversuch überzeugt war; danach war es für tätige Reue zu spät. Im Übrigen würden selbst die späteren, unzulänglichen Bemühungen des Angeklagten zur tätigen Reue nicht genügen. Denn er hat sich nicht einmal dazu verstanden, den Versicherer über den wahren Sachverhalt alsbald aufzuklären oder jemanden mit Erfolg dazu zu veranlassen. Der Schuldspruch ist also nicht zu beanstanden.
Die Schwerhörigkeit des Angeklagten hat das Landgericht nach eigener Angabe der Revision in der Hauptverhandlung berücksichtigt. Im Urteil brauchte es sie nicht besonders zu erörtern.
Nur die Strafzumessung ist zu beanstanden. Der Antrag des Verteidigers in der Hauptverhandlung ging in erster Linie dahin, dem Angeklagten nur eine Geldstrafe aufzuerlegen, was beim Betrug abgesehen vom § 27b StGB nur bei Zubilligung mildernder Umstände möglich ist. Darüber spricht sich das Urteil entgegen dem § 267 Abs. 3 StPO nicht aus. Bevor das Landgericht die Strafe festsetzte, musste es sich angesichts des Antrags der Verteidigung fragen, von welchem Strafrahmen für die versuchte Tat auszugehen sei. Nach § 263 Abs. 1 StGB war auf Gefängnis zu erkennen und daneben Geldstrafe und Ehrenrechtsverlust zulässig; außerdem kam die Bestrafung nach Versuchsgrundsätzen (§ 44 StGB) in Betracht. Bei mildernden Umständen (Abs. 2) war es dagegen zulässig, wenn auch nicht geboten, nur auf Geldstrafe zu erkennen und auch hierbei den § 44 anzuwenden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht mildernde Umstände aus denselben Gründen versagt hat, die es im Urteil als straferschwerend erwähnt. Das Urteil gibt aber nicht zur Gewissheit darüber Aufschluss; denn auch bei der Zubilligung mildernder Umstände konnte noch eine Gefängnisstrafe in Betracht kommen, wie sie hier verhängt ist. Die Aufhebung gibt dem Landgericht Gelegenheit, besonders dazu Stellung zu nehmen, dass kein Schaden entstanden ist und der Angeklagte immerhin versucht hat, die unrichtigen Angaben alsbald nach der Entdeckung zurückzunehmen. Die übrigen Einwendungen der Revision gegen die Strafbemessung hätten keinen Erfolg haben können.
| Mantel | Richter | Glanzmann | |||
| Dr. Peetz | Jagusch |