Revision verworfen wegen fehlender Revisionsrechtfertigung; Anrechnung von Auslieferungshaft 1:1
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 373/92
- Datum
- 15.09.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Auf im Ausland erlittene Auslieferungshaft ist die verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB anzurechnen; die Anrechnung kann im Urteilsspruch ergänzt werden.
Das Revisionsgericht kann den Urteilsspruch ergänzen, um die Anrechnung bereits verbüßter Haft festzustellen und Klarheit über die Vollstreckung zu schaffen.
Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 20. Januar 1992
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 373/92 vom 15. September 1992
in der Strafsache gegen Ces, SC (Jugoslawien), dort D Goran, geboren am [REDACTED], wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 20. Januar 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Urteilsspruch wird dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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