Revision gegen Strafzumessung im Betrugsurteil: Verwerfung durch BGH
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 373/87
- Datum
- 05.03.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines besonders schweren Falls des Betrugs nach § 263 Abs. 3 StGB erfordert eine umfassende Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit durch den Tatrichter.
Das Revisionsgericht überprüft die Strafzumessung nur auf Rechtsfehler; eine vom Tatrichter vertretbare Gewichtung der Strafzumessungsgründe ist zu dulden, auch wenn andere Gewichtungen möglich gewesen wären.
Eine knapp gehaltene oder verkürzte Darstellung der Zumessungsgründe begründet nicht ohne weiteres die Annahme, der Tatrichter habe die Bestimmung des Strafrahmens übersehen, sofern die Gesamtwürdigung die Berücksichtigung der relevanten Umstände erkennen lässt.
Eine Revision, die lediglich eine andere Bewertung der Strafzumessungsgründe fordert, ist unbegründet, wenn keine Rechtsfehler oder verfahrensrechtlichen Mängel vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 5. März 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 373/87 in der Strafsache gegen den freien Architekten Karl ████ aus ███████, geboren am █████ 1938 in ███, wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. September 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Granderath, Dr. ██████ als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. März 1987 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass die Strafkammer keinen besonders schweren Fall des Betrugs gem. § 263 Abs. 3 StGB angenommen hat. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Strafausspruch lässt keinen Rechtsfehler zu Gunsten oder zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Tatrichter aufgrund eingehender Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters zu beurteilen, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt (vgl. BGHSt 23, 254, 257; 28, 318, 319; BGH NStZ 1986, 1699, 1700; BGH, Urt. v. 7. April 1987 – 1 StR 57/87). Die hiernach gebotene umfassende Würdigung hat das Landgericht vorgenommen; es hat die in Betracht kommenden erschwerenden Umstände gesehen, gewürdigt und mit den für den Angeklagten sprechenden Tatsachen abgewogen. Daß es dabei die Notwendigkeit, zunächst den Strafrahmen zu bestimmen, übersehen hätte, ist trotz der insoweit verkürzenden Darstellung der Zumessungsgründe nicht zu besorgen. Die Wertung, der Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB reiche zur Ahndung aus, ist vertretbar und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine andere Gewichtung der Strafzumessungsgründe möglich gewesen wäre.
| Schauenburg | Ulsamer | Granderath | |||
| Kuhn | Maul |