Revision: Aufhebung der Untreue-Verurteilung und Rückverweisung wegen möglicher Steuerhinterziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 373/86
- Datum
- 07.10.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Untreue (§ 266 StGB) setzt das Vorhandensein eines eigenverantwortlichen Gestaltungsspielraums oder einer selbständigen Befugnis zur Vermögensbetreuung voraus; rein weisungsgebundenes und eng vorgeschriebenes Handeln genügt nicht.
Steuerhinterziehung (§ 370 AO) kann in jedem Stadium des Besteuerungsverfahrens verwirklicht werden und ist nicht auf Steuerpflichtige beschränkt; auch Beamte oder Angestellte der Finanzverwaltung können Täter sein.
Ein Revisionsgericht darf nicht an die Stelle der Vorinstanz eine Verurteilung wegen eines anderen Tatbestandes setzen, wenn prozessuale Schranken (z.B. § 265 StPO) dem entgegenstehen oder dadurch die Verteidigungsrechte des Angeklagten beeinträchtigt würden.
Ist die rechtliche Bewertung des Tathandelns mangelbehaftet und eine alternative Strafbarkeit nicht abschließend vom Revisionsgericht zu entscheiden, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden i.d.OPf., 8. April 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 373/86 in der Strafsache gegen █ aus ██, Hans Jürgen ███, geboren am ████ 1947, wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 7. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 8. April 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue hat keinen Bestand. Als Steuerhauptsekretär und Buchhalter bei der Finanzkasse hatte er die festgesetzten Steuerschulden einerseits, die erbrachten Zahlungen andererseits in Solloder Rückstandskarten einzutragen, hierbei zu überwachen, wenn Rückstände auftraten, in diesem Fall den Steuerschuldner zu mahnen und, wenn dies nichts fruchtete, der Vollstreckungsabteilung zuzuleiten. Sein Handeln war in allen Einzelheiten vorgegeben, ein Spielraum für eigenverantwortliche Entscheidungen, eine gewisse Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit blieben dem Angeklagten bei dieser Tätigkeit nicht. Nur wenn sie vorhanden sind, kann jedoch Untreue vorliegen (BGH NStZ 1982, 201; 1983, 455; BGH NJW 1984, 2230; BGH, Beschl. vom 14. Januar 1986 – 1 StR 655/85, Orientierungssatz StV 1986, 203).
Freisprechung kommt nicht in Betracht, weil das Handeln des Angeklagten Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 AO sein kann. Dieser Tatbestand kann in jedem Stadium des Besteuerungsverfahrens verletzt werden; Täter kann auch sein, wer nicht Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner ist, auch der Finanzbeamte (BGH NJW 1976, 525; BGHSt 31, 323, 347; 32, 203, 207/ 208; BGH, Urt. vom 28. Mai 1986 – 3 StR 103/86).
Der Senat sieht sich – entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts – schon deshalb nicht in der Lage, darüber zu entscheiden, ob sich der Angeklagte nach § 370 AO strafbar gemacht hat, weil § 265 StPO entgegensteht. Untreue (§ 266 StGB) und Steuerhinterziehung (§ 370 AO) unterscheiden sich wesentlich; der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte sich gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung anders verteidigt hätte.
[Unterschriften]
| Schauenburg | Ulsamer | Foth | |||
| Kuhn | Maul |