Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Fahrerlaubnisentziehung wegen Belehrungsmangel (§ 265 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 373/79
Datum
14.02.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte, das Tatgericht habe nach § 265 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO unterlassen, ihn über die Möglichkeit von Entscheidungen zu Nebenfolgen nach § 69 Abs. 1, 3 und § 69a Abs. 1 StGB zu belehren. Der BGH hielt die Rüge für begründet, da ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensverstoß nicht ausgeschlossen werden konnte. Daher hob er den Teil des Urteils, der die Entziehung der Fahrerlaubnis, den Einzug des Führerscheins und die Sperrfrist anordnete, auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatgericht muss den Angeklagten vor der Urteilsverkündung gemäß § 265 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO durch den Vorsitzenden darüber informieren, dass Entscheidungen über Nebenfolgen nach § 69 Abs. 1, 3 und § 69a Abs. 1 StGB getroffen werden können.

2

Unterbleibt die vorgeschriebene Belehrung, stellt dies einen Verfahrensverstoß dar; falls ein Beruhen des Urteils auf diesem Verstoß nicht ausgeschlossen werden kann, sind die hiervon betroffenen Nebenfolgen aufzuheben.

3

Werden einzelne Teile eines Urteils wegen Verfahrensmangels aufgehoben, ist die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.

4

Soweit die Revisionsprüfung hinsichtlich der übrigen Teile des Urteils keine Rechtsfehler ergibt, bleiben diese Teile bestehen und die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 14. Februar 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 373/79

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Robert Magnus ███ aus ██████, geboren am █ 1950 in █████████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 14. Februar 1979 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt worden ist (II. des Urteilsspruchs).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Die Rüge, dass die Vorschrift des § 265 Abs. 2 (i.V.m. Abs. 1) StPO verletzt worden sei, weil das Tatgericht es unterlassen habe, den Angeklagten durch den Vorsitzenden auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass es, wie dann geschehen, Entscheidungen nach § 69 Abs. 1 und 3, § 69a Abs. 1 StGB treffen werde, ist begründet (vgl. BGHSt 18, 288; 22, 29, 31).

Ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensverstoß kann nicht ausgeschlossen werden. Infolgedessen kann Absatz II. des Urteilsspruchs keinen Bestand haben.

Im Übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler ergeben.

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