Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Betrug (§263) und Verletzung der Buchführungspflicht (§283b) bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 373/77
Datum
02.08.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision gegen Verurteilungen wegen zweifachen Betrugs und vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht. Verfahrensrügen zu Aussetzungsanträgen und Aktenvorlage sind unzulässig, weil die Revision substantiiert Vorbringen und Beschlüsse nicht darlegt. Der Schuldspruch wegen Betrugs stützt sich auf bedingten Vorsatz und ausreichende Beweiswürdigung; wertmäßige Schätzungen der Sachverständigen sind hinnehmbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, soweit sie nach § 344 Abs. 2 StPO keine genaue Wiedergabe der Anträge und der angegriffenen Entscheidungen sowie die konkreten Umstände darlegt, die eine Prüfung durch das Revisionsgericht ermöglichen.

2

Ein Aussetzungsantrag wegen nachgereichter Ermittlungsakten erfordert eine konkretisierte Darlegung, welche in der Anklage genannten Beweismittel betroffen sind und inwiefern deren Kenntnis für eine sachgemäße Verteidigung entscheidungserheblich ist.

3

Zum Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) genügt bedingter Vorsatz, wenn der Täter billigend in Kauf nimmt, vertragliche Verpflichtungen nicht erfüllen zu können und dadurch das Vermögen der Vertragspartner konkret gefährdet wird.

4

Gerichtliche Wertfeststellungen können sich auf gutachterliche Schätzungen stützen; solche Schätzungen sind bei fachlicher Grundlage mit einer vertretbaren Fehlertoleranz zu tolerieren.

5

Bei der Verurteilung wegen Verletzung der Buchführungspflicht ist zu prüfen, ob mehrere Unterlassungen getrennte Tathandlungen oder einen Fortsetzungszusammenhang bilden; eine diesbezügliche Unterlassung der Erörterung begründet aber nur bei Beschwer nachteilige Rechtsfehler.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 10. Januar 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 373/77 vom 2. August 1977

in der Strafsache gegen den Immobilienkaufmann Karl E ████, ███, geboren am ████ ██████ 1929 in ████, Gemeinde ██████, Kreis ████ (RC), wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 1977, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösli, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. Januar 1977 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen und wegen vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts gerügt wird, hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Gericht durch Ablehnung verschiedener Aussetzungsanträge die Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt habe (§ 338 Nr. 8 StPO). Die Aussetzung sei beantragt worden, weil während der Hauptverhandlung 170 gefüllte Leitzordner, die bisher bei der Kriminalpolizei „verschwunden“ waren und deren Inhalt die Verteidiger nicht kannten, wieder auftauchten. In diesen Ordnern hatten sich auch Unterlagen befunden, auf die sich die Anklageschrift bezog und die bis zu diesem Zeitpunkt den Strafakten nicht beigeftigt waren. Zur Durcharbeitung dieser Unterlagen hatte es einer Zeit bedurft, die während der Hauptverhandlung nicht zur Verfügung gestanden habe.

Dieses Vorbringen entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision teilt weder den Wortlaut der Aussetzungsanträge noch den genauen Inhalt der daraufhin ergangenen Ablehnungsbeschlüsse mit. Sie lässt ferner jede nähere Angabe darüber vermissen, um welche in der Anklage erwähnten Unterlagen es sich handelte und inwiefern diese Unterlagen Material enthalten haben sollen, das einer sachgemäßen Verteidigung des Angeklagten dienen konnte. Unter diesen Umständen besteht für das Revisionsgericht keine Möglichkeit zu erkennen, ob der Tatrichter – etwa entsprechend § 265 Abs. 4 StPO oder aus dem Gesichtspunkt der prozessualen Fürsorgepflicht – die Hauptverhandlung auszusetzen hatte oder nicht.

2. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang beanstandet, dass die Strafkammer den Aussetzungsantrag vom 3. Januar 1977 nicht beschieden habe, ist ihr Vorbringen unrichtig. Der Aussetzungsantrag ist durch Gerichtsbeschluss vom 10. Januar 1977 (Hauptverhandlungsprotokoll Bl. 39) mit Begründung abgelehnt worden.

3. Nach den auf allgemeine Hinweise beschränkten Darlegungen der Revision zur Frage der Aussetzung des Verfahrens kommt insoweit auch eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) offensichtlich nicht in Betracht.

II. Sachbeschwerde

1. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen zweifachen Betruges verurteilt hat, beruht der Schuldspruch auf der Feststellung, dass der Angeklagte unter Vorspiegelung seiner uneingeschränkten Fähigkeit zur Vertragserfüllung mit einer Anzahl von Bauinteressenten Kaufverträge über schlüsselfertig zu liefernde Einfamilienhäuser der Bauabschnitte KIC und NCS abschloss, wodurch die Käufer jeweils zu erheblichen Vorausleistungen an die überschuldete Firma ███████████ verpflichtet wurden, während sie dafür nur unsichere Erfüllungsansprüche erlangten und deshalb in ihrem Vermögen bereits mit der Eingehung der Verbindlichkeit konkret gefährdet wurden (UA S. 31 ff., 58 ff., 76 I). Das Urteil stellt hierzu auch fest, dass der Angeklagte mindestens mit bedingtem Schädigungsvorsatz handelte, weil er billigend damit rechnete, dass er die vertraglich eingegangenen Verpflichtungen nicht werde erfüllen können und dass seine Vertragspartner deshalb geschädigt werden würden (UA S. 21, 76 II).

Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Entgegen der Ansicht der Revision leiden die Feststellungen weder an entscheidungserheblichen Widersprüchen noch an sonstigen auf die Sachrüge hin zu beachtenden Mängeln. Die vom Beschwerdeführer hervorgehobene Unklarheit über den Beginn des Baugrubenaushubs (UA S. 25/26) ist offensichtlich für das Urteil ohne Bedeutung; sie betrifft im Übrigen nicht eine einzelne Straftat, sondern allein die Baugeschichte der in KIC in Angriff genommenen Objekte (UA S. 21 ff.). Die Strafkammer hat auch rechtlich einwandfrei festgestellt und nicht nur, wie die Revision meint, ohne jegliche Begründung unterstellt, dass der Angeklagte bei einigen Einzelakten des fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Käufer im Baubereich ███████████ mit der ersten Rate des Kaufpreises die anfallenden Erschließungskostenbeträge mit kassieren wollte und dadurch das Vermögen der Käufer bereits hierdurch konkret gefährdete, weil er die Erschließung, wenn überhaupt, so jedenfalls erst nach Erstellung des Rohbaus durchzuführen gedachte (UA S. 44, 48, 52/53, 56). Ebenso fehl geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf die „Unterstellung“ einer bewusst zu niedrig angesetzten Kalkulation bei fehlender Einplanung von Bauverzögerungen mit Preissteigerungen. Auch hier ergibt das Urteil, dass die Strafkammer das Bestreben des Angeklagten, seine Verkaufspreise durch scharfe und unrealistische Kalkulation attraktiv zu gestalten, nicht nur erwogen, sondern festgestellt hat (UA S. 19, 20, 71). Vergeblich wendet sich die Revision ferner dagegen, dass die Strafkammer den zur Begründung der Betrugsabsicht mit herangezogenen Vergleich der vom Angeklagten erbrachten und verlangten Leistungen auf Wertfeststellungen von Sachverständigen stützt, die teilweise auf Schätzungen beruhen. Da es sich bei den Schätzungen um gutachtliche Äußerungen von Fachleuten handelte, auf deren Urteil sich das Gericht im Wesentlichen verlassen konnte, bedurfte die Hinnahme der Wertangaben mit einer Fehlertoleranz von plus minus 10 % (UA S. 74) keiner näheren Begründung.

Die Anwendung des § 263 StGB auf den festgestellten Sachverhalt begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Soweit der Beschwerdeführer seine Betrugsabsicht bestreitet, stützt er sich auf einen Sachverhalt, von dem der Tatrichter nicht ausgegangen ist. Das gilt insbesondere für die Behauptung der Revision, zur Überschuldung des Angeklagten sei es nur dadurch gekommen, dass er nach dem Abschluss der Kaufverträge nunmehr selbst Arbeiten ausführen musste, die ursprünglich zu Festpreisen an Dritte vergeben worden waren und die er jetzt nicht mehr zu den kalkulierten Preisen vornehmen konnte (vgl. UA S. 18 ff.). Auch der Umstand, dass jedenfalls die späteren Kaufpreisraten erst bei Baubeginn und sodann nach Baufortschritt zu zahlen waren, schloss unter den gegebenen Verhältnissen die Annahme einer durch Täuschung herbeigeführten konkreten Vermögensgefährdung nicht aus.

2. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b Abs. 1 StGB) weist nur insofern eine Unstimmigkeit auf, als das Gericht tateinheitliches Zusammentreffen mit verspäteten und unterlassenen Bilanzziehungen angenommen hat (UA S. 76), ohne sich mit der Frage des Vorliegens selbständiger Tathandlungen und eines insoweit möglichen Fortsetzungszusammenhangs auseinanderzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1954 – 1 StR 625/53; BGH JZ 1954, 56; BGH bei Herlan GA 1971, 38 zu § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO). Hierdurch ist der Revisionsführer aber jedenfalls nicht beschwert.

3. Auch der Strafausspruch lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.

PfeifferPikartHerdegen
MösliWoesner
Revision verworfen: Betrug (§263) und Verletzung der Buchführungspflicht (§283b) bestätigt — Themis