Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Verurteilung wegen mehrfachen schweren Diebstahls bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 373/67
Datum
26.09.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen siebenfachen schweren Diebstahls und gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Er rügte mangelnde Verhandlungsfähigkeit, die Vernehmung eines fachärztlichen Geheimnisträgers und Fehler in der Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revision: ärztliche Feststellungen belegten wiederhergestellte Verhandlungsfähigkeit, ein Anspruch auf Geheimnisschutz bestand nicht und die Urteilsgründe zeigen die volle Überzeugung des Gerichts. Pauschale Angriffe auf die Beweiswürdigung werden als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Behauptung mangelnder Verhandlungsfähigkeit im Hauptverfahren ist nur begründet, wenn ärztliche Feststellungen ein andauerndes Unvermögen nachweisen; vorübergehende Unterbrechungen und eine anschließend wiederhergestellte Verhandlungsfähigkeit begründen keine Verfahrensverletzung.

2

Ein Beschuldigter hat keinen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf, dass ein Geheimnisträger nicht vernommen wird; das Gericht kann von einer Entbindung der Schweigepflicht ausgehen, wenn der Angeklagte die Vernehmung beantragt oder nicht substantiiert widerspricht (§ 53 Abs. 2 StPO).

3

Formulierungen in Urteilsgründen, die unterschiedliche Grade der Gewissheit zum Ausdruck bringen, führen nur dann zu einem Rechtsfehler, wenn aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich ist, dass das Gericht nicht von der Schuld überzeugt war.

4

Revisionsangriffe, die sich in pauschalen Einwendungen gegen die Beweiswürdigung erschöpfen oder eine unzulässige Neubewertung verlangen, sind unbegründet.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 24. Februar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Rentner Josef ███, geboren am ██ 1901 in KC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. September 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner, Vorsitzender,

Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Mai, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Preiffer, als beisitzende Richter,

Staatsanwalt █████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. Februar 1967 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 25. Februar 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sieben Verbrechen des schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Daneben enthält das Urteil Aussprüche über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. Von dem Vorwurf, noch einen weiteren schweren Diebstahl begangen zu haben, ist der Angeklagte freigesprochen worden.

Die Revision des Angeklagten rügt erfolglos Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.

1. Die Behauptung des Beschwerdeführers, während der Hauptverhandlung nicht vollständig verhandlungsfähig gewesen zu sein, hat nach der dienstlichen Äußerung des Anstaltsarztes der Strafanstalten AC, Dr. ████, vom 7. Juni 1967 nur insoweit eine tatsächliche Grundlage, als die Verhandlung einmal wegen eines angeblichen Nervenanfalls des Angeklagten unterbrochen werden musste.

Wie die Stellungnahme des Anstaltsarztes weiter ergibt, wurde jedoch erst dann weiterverhandelt, als die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten nach entsprechender Versorgung wiederhergestellt war und dieser selbst den Fortgang der Verhandlung gewünscht hatte. Ähnlich lautet im Ergebnis die dienstliche Äußerung des Landgerichtsarztes Dr. ██ vom ███ 29. Mai 1967, der den Angeklagten während einer Verhandlungspause untersucht und von ihm dabei vernommen hatte, er lege Wert darauf, die Verhandlung hinter sich zu bringen. Dr. ██ █████ auch, wie er bekundet, während seiner Anwesenheit im Sitzungssaal keineswegs den Eindruck, dass der Angeklagte nicht in der Lage war, der Verhandlung zu folgen; er hielt es insbesondere auch für ausgeschlossen, dass der Angeklagte in seiner Verhandlungsfähigkeit etwa durch das zu seiner Beruhigung eingegebene Medikament beeinträchtigt sein konnte. Der von der Revision gerügte Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 230, 338 Nr. 5 StPO ist somit nicht bewiesen.

2. Keine Verletzung des Verfahrensrechts sieht die Revision ferner darin, dass das Landgericht den Facharzt Dr. ██████ als sachverständigen Zeugen vernommen habe, ohne dass dieser von seiner Schweigepflicht entbunden und über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei. Diese Rüge scheitert schon daran, dass der Beschuldigte keinen verfahrensrechtlichen Anspruch auf das Schweigen eines Geheimnisträgers hat (RGSt 71, 21; BGHSt 9, 59).

Im Übrigen ergibt der Akteninhalt, dass der Angeklagte mehrfach persönlich beantragt hatte, den Facharzt Dr. █████ zu hören (vgl. Bl. 202, 203, 232, 236 GA); er hat auch der Art seiner Belehrung und seiner Vernehmung ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht widersprochen. Die Strafkammer konnte danach eine Entbindung von der Schweigepflicht annehmen (§ 53 Abs. 2 StPO).

3. In sachlicher Hinsicht gibt das Urteil ebenfalls keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken.

Bei Darlegung ihrer Überzeugung, dass der Angeklagte die seiner Verurteilung zugrundegelegten Einbruchsdiebstähle – entgegen seiner Einlassung – wirklich begangen hat, geht die Strafkammer allerdings für eine Reihe von Fällen davon aus, dass die Täterschaft des Angeklagten hier für das Gericht „mit absoluter Sicherheit“ feststehe (UA S. 14), während sie hinsichtlich der übrigen Fälle ausführt, dass der Angeklagte „mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, die jeden vernünftigen Zweifel ausschließt“ (UA S. 20), der Täter sei. Ausführungen solcher Art können für sich betrachtet die Besorgnis erwecken, dass das Gericht von der Richtigkeit eines Teiles seiner Feststellungen nicht ganz überzeugt gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1961 – 5 StR 559/60).

Dem Zusammenhang der Urteilsausführungen ist jedoch zu entnehmen, dass die Strafkammer sich von der Schuld des Angeklagten im gesamten Umfang der Verurteilung voll überzeugt hat. Sie wollte durch die angeführte Unterscheidung ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, dass in einem Teil der Fälle – im Gegensatz zu den anderen – Anlass zu gewissen Zweifeln bestanden haben könnten, dass diese Zweifel aber auf Grund der gegebenen Beweisanzeichen überwunden worden sind. Hierfür spricht nicht nur die mehrfache Hervorhebung der uneingeschränkt gewonnenen Schuldüberzeugung in den Urteilsgründen (UA S. 14, 20, 24), sondern auch der Umstand, dass das Landgericht bei der Begründung des Freispruchs im Falle Dr. ███████ (UA S. 30) die hier trotz erheblicher Verdachtsmomente verbliebenen Zweifel offenbar als so erheblich angesehen hat, dass es sie nicht überwinden konnte, und dass es deshalb die Täterschaft des Angeklagten in diesem Fall „nicht mit Sicherheit für erwiesen hielt“.

Was die Revision im einzelnen gegen den Schuldspruch vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung.

Auch sonst ist das Urteil frei von Rechtsfehlern.

Die Revision des Angeklagten unterliegt daher der Verwerfung.

SeibertMaiPreiffer
HübnerPikart