Treffer
BGH Urteil

Beginn des Raubes in Wegnähe genügt für § 250 Abs.1 Nr.3 StGB – Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 373/63
Datum
08.10.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte stellte Revision gegen seine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung; das Revisionsgericht verwirft die Revision insgesamt. Zentral war, ob die Tat "auf einem öffentlichen Wege" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen worden sei. Der BGH entscheidet, dass der Beginn der Tat unmittelbar an den Weg angrenzend ausreicht und die Auslieferungshaft auf die Strafe anzurechnen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt, dass die Tat auf einem öffentlichen Wege begonnen wird; sie muss nicht ausschließlich auf dem Weg vollendet worden sein.

2

Der Begriff "auf einem öffentlichen Wege" ist nach Sinn und Zweck auszulegen; hierzu gehören auch leicht begehbare Flächen in unmittelbarer Nähe des Weges, die dem Schutzbereich der Vorschrift unterfallen.

3

Eine anderslautende rechtliche Würdigung der Tat nach Auslieferung ist zulässig, wenn die Verpflichtung zur Auslieferung auch für die neue rechtliche Bewertung nach den Bestimmungen des einschlägigen Auslieferungsvertrages bestanden hätte.

4

Auslieferungshaft ist auf die Strafe anzurechnen; das Urteil kann entsprechend berichtigt werden und die Anrechnung auch der Auslieferungshaft anordnen (entsprechende Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 5. Dezember 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Luigino ██ ████ aus ████ bei ████, geboren am █████ 1939 in ████, Kreis ████, Italien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. Dezember 1962 wird verworfen.

Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 6. Dezember 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. Die Auslieferungshaft wird auf die Strafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Seine mit der Verletzung formellen und sachlichen Rechts begründete Revision hat nur in einem Nebenpunkt Erfolg.

1. Die Auslieferung des Angeklagten aus der Schweiz ist wegen dringenden Verdachts des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung beantragt und bewilligt worden. Das steht seiner Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nicht entgegen. Denn nach der Bekanntmachung einer deutsch-schweizerischen Vereinbarung über die Durchführung des Grundsatzes der Spezialität im Auslieferungsverkehr und über den sonstigen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen vom 16. Mai 1936 (RGBl. II S. 151) ist eine andere rechtliche Beurteilung der Tat, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist, zulässig, wenn die Verpflichtung zur Auslieferung wegen der Tat auch in ihrer neuen rechtlichen Beurteilung nach den Bestimmungen des deutsch-schweizerischen Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874 (RGBl. S. 113) bestehen würde. Nach Art. 1 Nr. 11 dieses Vertrages ist die Schweiz zur Auslieferung auch bei Erpressung verpflichtet.

2. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.

3. Unbegründet ist auch die Sachrüge. Hier geben nur zwei Punkte zu Erörterungen Anlass.

a) Der Angeklagte hat seine Tat unter einem hohen Baum begonnen, der etwa einen Schritt vom Rande des Waldweges entfernt war, den er mit seinem Opfer, seinem Landsmann ███████████, gegangen war. Er hatte ███████████ an diese Stelle gebracht, da er ihn auf einen unter dem Baum sitzenden Igel aufmerksam machte. Vollendet hat der Angeklagte die Tat, nachdem sein Opfer die Flucht ergriffen und nach wenigen Schritten zu Boden gefallen war. Ob ███ ████ zu diesem Zeitpunkt im Wald oder auf dem Waldweg befand, lässt das Urteil nicht mit Sicherheit erkennen. In den Ausführungen bei der rechtlichen Würdigung heißt es zwar, die Tat sei „auf einem öffentlichen Wege geschehen, und zwar auch insoweit, als sich die Vorgänge in unmittelbarer Nähe des Weges abgespielt haben“. Nach der Fassung des Urteils ist es jedoch nicht sicher, ob diese Ausführungen als ergänzende Feststellungen dahin zu verstehen sind, der Angeklagte habe seine Tat nach der anfänglichen Flucht des ███████████ auf dem Waldweg vollendet.

Jedoch erfüllt schon der Beginn der Tat unter dem hohen, etwa einen Schritt vom Rande des Waldweges entfernten Baum das Merkmal der Begehung auf einem öffentlichen Wege im Sinne des § 255 i. V. mit §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Der Wortlaut des Gesetzes „auf einem öffentlichen Wege“ zwingt nicht zu der Annahme, dass es sich nur dann um einen schweren Raub i. S. der Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB handelt, wenn er ausschließlich auf einem solchen Weg selbst verübt worden ist. Das Gesetz will die Sicherheit des Verkehrs und seiner Teilnehmer vor allem auf öffentlichen Wegen, Plätzen und Straßen besonders schützen (vgl. auch RG JW 1930, 3407 Nr. 14). Unter den Schutzbereich fallen nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch leicht begehbare Flächen in unmittelbarer Nähe solcher Wege. Das Betreten von Waldboden abseits des Weges ist im Allgemeinen nicht verboten. Der an einen Weg angrenzende Waldboden wird von den Besuchern des Waldes häufig betreten, weil der Weg infolge von Witterungseinflüssen nicht oder nur schlecht begehbar ist. Es wäre unverständlich, wollte man den Schutz der Vorschrift genau auf den Weg selbst und keinen Schritt weiter erstrecken. Ein Gesetz ist im Rahmen des nach seinem Wortlaut Möglichen so auszulegen, dass es seine Aufgaben im praktischen Rechtsleben erfüllen kann (BGHSt 1, 158, 168; 9, 84, 87).

Danach ist die Tat auf einem öffentlichen Wege im Sinne des § 255 i. V. mit §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB begonnen (BGH JZ 1957, 28; NJW 1960, 1728 Nr. 16). Das genügt zur Verurteilung des Angeklagten aus § 255 i. V. mit §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Der Anwendung dieser Bestimmung steht es nicht entgegen, dass die Gewalt nach der Flucht des Opfers an einen anderen Ort, möglicherweise einige Schritte weiter vom Wege ab, zur Vollendung gekommen ist.

Ganz abgesehen davon, dass eine Stelle des Waldes, die nur wenige Schritte weiter vom Wege abgelegen war als die Stelle unter dem hohen Baum, noch unter dem Begriff des öffentlichen Weges fallen würde, genügt es, dass die Tat auf einem öffentlichen Wege begonnen ist (BGHSt 3, 297; BGH bei Dallinger MDR 1956, 250 StGB Nr. 4 und Nr. 10).

b) Das Landgericht hat dem Angeklagten die Untersuchungshaft angerechnet, aber keine Entscheidung über die Anrechnung der Auslieferungshaft getroffen. Es kann dem Urteil indes entnommen werden, dass es dem Angeklagten alle vor dem Erlass des Urteils liegende Haft anrechnen will, gleich ob es sich nun um Auslieferungs- oder eigentliche Untersuchungshaft handelt. Da auch die Auslieferungshaft angerechnet werden kann (RGSt 38, 182; BGH GA 1956, 120), kann der Senat insoweit in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO das Urteil des Landgerichts berichtigen und die Anrechnung auch der Auslieferungshaft anordnen.

Mit dieser Maßgabe ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Zur Anwendung des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO sieht der Senat keinen Anlass.

Dr. GeierFischerSanders
WillmsMai
Beginn des Raubes in Wegnähe genügt für § 250 Abs.1 Nr.3 StGB – Revision verworfen — Themis