Treffer
BGH Urteil

Urkundenfälschung durch Inventarmanipulation: Vorsatz zur Täuschung über Urkunde erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 373/61
Datum
05.12.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen gegen eine Verurteilung u.a. wegen Urkundenfälschung und Gläubigerbegünstigung. Hinsichtlich der Inventarmanipulation hob er die Verurteilung wegen Urkundenfälschung auf, weil Feststellungen dazu fehlten, ob der Angeklagte gerade durch das verfälschte Inventarverzeichnis (als Urkunde) Dritte täuschen wollte. Zudem komme bei Einverständnis bzw. erwarteten Einverständnis des Ausstellers und noch nicht endgültiger Beweisbestimmung lediglich eine straflose „schriftliche Lüge“ in Betracht. Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung blieb bestehen; der Strafausspruch wurde wegen möglicher Wechselwirkung insgesamt aufgehoben und zurückverwiesen. Die Revision des Mitangeklagten wurde vollständig verworfen, u.a. auch eine Rüge zur Vereidigung von Zeugen (§ 60 Nr. 3 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Inventarverzeichnis nach §§ 38 ff. HGB ist grundsätzlich eine Urkunde, da es als Handelsbuch zur Beweisführung im Geschäftsleben bestimmt und geeignet ist.

2

Zur Urkundeneigenschaft gehört, dass der Aussteller für Beteiligte und Eingeweihte erkennbar ist; bei Handelsbüchern kann sich dies auch aus Aufbewahrungsort und branchenbezogenem Inhalt ergeben, selbst ohne Unterschrift oder Firmenaufdruck.

3

Eine Urkunde ist auch dann „verfälscht“, wenn die Änderung als spätere Ergänzung erkennbar bleibt, aber der Eindruck erweckt werden soll, die Änderung sei mit Wissen und Willen des Ausstellers in dessen Änderungsbefugnis vorgenommen worden; entscheidend ist die abstrakte Beweiseignung, nicht die konkrete Überzeugungskraft.

4

Für § 267 StGB genügt nicht der Vorsatz, dass Dritte durch aus der Urkunde abgeleitete Unterlagen (z.B. Bilanz) getäuscht werden; erforderlich ist Vorsatz, dass Dritte durch die verfälschte Urkunde selbst getäuscht werden sollen.

5

Ist eine Eintragung im Zeitpunkt der Änderung noch nicht endgültig zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und erfolgt die Änderung durch den Aussteller oder mit dessen (erwartetem) Einverständnis, liegt regelmäßig nur eine straflose schriftliche Lüge vor, nicht Urkundenfälschung.

Rubrum

In der Strafsache gegen 1. den ██ i) Artur Kreß, geboren ███

Sachbezeichnung: Albert Schneider u.a. wegen Urkundenfälschung u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Dezember 1961, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten Wilhelm ████ wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 19. Mai [REDACTED] soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

II. Die Revision des Angeklagten ██ gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Wilhelm ███ wegen Urkundenfälschung und Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung zur Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis, den Angeklagten ██ wegen Anstiftung zur Gläubigerbegünstigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die gegen Wilhelm ████ erkannte Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt.

A. Zur Revision des Angeklagten Wilhelm █████

Die Revision des Angeklagten Wilhelm █████████ rügt die allgemeine Sachrüge. Sie hat teilweise Erfolg.

I. Zur Verurteilung wegen Urkundenfälschung

Die Urkundenfälschung hat das Landgericht in folgendem Sachverhalt gefunden: Der Vater des Angeklagten, der als Vollkaufmann eine Polstermöbelfabrikation betrieb, hatte Ende 1955 den Warenbestand seines Geschäfts aufgenommen und Menge, Art und Wert der einzelnen Warenposten in das Inventarbuch eingetragen. Dabei ergab sich per 31. Dezember 1955 ein Warenbestand von 39.274,64 DM. Diese nach seinem Willen abgeschlossene Feststellung des Warenbestandes und der Warenbewertung sollte als Grundlage für die Jahresabschlussbilanz dienen. Als die Mutter des Angeklagten von dem Steuerhelfer erfuhr, dass die ohnehin nicht günstige Jahresbilanz bei dem angegebenen Warenbestand ganz schlecht sei und dass gemessen an den Wareneinkäufen und dem Umsatz mehr Ware auf Lager sein müsse, veranlasste sie den Angeklagten, hinter dem Rücken seines Vaters einen um etwa 20.000 DM höheren Warenbestand im Inventarbuch „nachzuweisen“. Zu diesem Zweck sollte er bei den einzelnen Warenarten größere Mengen einsetzen und dementsprechend auch die Werte dafür erhöhen. Der Angeklagte kam trotz anfänglicher Bedenken diesem Wunsche nach. Er verfuhr dabei so, dass er vielfach über oder neben die angegebenen Zahlen der Warenmengen und über die entsprechenden Wertbeträge höhere Zahlen schrieb. Aufgrund der hinzugesetzten Zahlen ergab sich nun ein Warenbestand von 56.046,40 DM, der dann auch in die vom Buchhalter der Firma aufgestellten Vermögensübersichten übernommen wurde.

2. Dass das Inventarverzeichnis einer Handelsfirma grundsätzlich als eine Urkunde, d.h. als eine verkörperte Gedankenerklärung des Urhebers anzusehen ist, die dazu bestimmt und geeignet ist, im Geschäftsleben Beweis zu erbringen, steht an sich außer Zweifel. Nach §§ 38 ff. HGB gehört das Inventarverzeichnis zu den Handelsbüchern, die der Kaufmann zu führen hat. Die Beweisbestimmung der Handelsbücher wird durch die §§ 45 ff. HGB ausdrücklich hervorgehoben (vgl. BGHSt 13, 382). Bedenken gegen die Urkundeneigenschaft des Inventarverzeichnisses könnten hier jedoch deshalb bestehen, weil das Landgericht keinerlei Feststellung darüber getroffen hat, ob das Verzeichnis gemäß § 41 HGB von dem Firmeninhaber unterschrieben oder ob zumindest das Inventarbuch als solches durch eine entsprechende Aufschrift oder die Unterzeichnung früherer Inventaraufnahmen über die Person des Ausstellers Aufschluss gab. Der sachliche Inhalt eines Schriftstücks gewinnt erst dadurch rechtliche Bedeutung, dass er auf einen bestimmten Urheber zurückzuführen ist. Es gehört deshalb zum Wesen der Urkunde, dass die Person des Ausstellers mindestens für „Beteiligte und Eingeweihte“ erkennbar ist (RGSt 40, 217; 46, 103). Das wird bei vielen Urkunden nur dann der Fall sein, wenn diese selbst einen aus sich heraus verständlichen und deutlichen Hinweis auf die Person des Ausstellers enthalten, kann sich jedoch auch aus außerhalb des Urkundeninhalts liegenden Umständen ergeben, auf die der Inhalt der Urkunde hinweist (RGSt 59, 38, 40). Das gilt vor allem für solche Urkunden, die – wie Handelsbücher – ihrer Zweckbestimmung entsprechend stets an einem bestimmten Platz aufbewahrt und nicht von Hand zu Hand gegeben werden. Auch wenn ein Inventarverzeichnis keinen direkten Hinweis auf die Person des Ausstellers enthält, weil dieser die nach § 41 HGB vorgeschriebene Unterschrift nicht geleistet hat und sogar eine Aufschrift des Firmennamens versäumt wurde, so lässt doch die Art der angeführten Waren und die Tatsache, dass das Buch in den Geschäftsräumen eines Kaufmanns der diesen Waren entsprechenden Branche verwahrt wird, in aller Regel zweifelsfrei erkennen, dass es sich um ein Inventarbuch eben dieser Firma handelt. Dass im gegebenen Falle mindestens diese Voraussetzungen vorlagen, ist den Feststellungen zu entnehmen. Es ist deshalb unschädlich, dass das angefochtene Urteil besondere Darlegungen zur Frage der Erkennbarkeit des Ausstellers vermissen lässt.

3. Auch die vom Generalbundesanwalt zur Annahme des Tatbestandsmerkmals der Verfälschung vorgebrachten Zweifel können jedenfalls zur äußeren Tatseite nicht durchgreifen. Die Verfälschung einer Urkunde ist nicht nur dann gegeben, wenn durch vorgenommene Veränderungen des Urkundeninhalts der Anschein erweckt wird, als sei die Urkunde von vornherein in dieser Form hergestellt worden. Eine Verfälschung liegt auch dann vor, wenn die späteren Veränderungen nicht verschleiert werden, sondern nur der Eindruck hervorgerufen werden soll, die Urkunde sei mit Wissen und Willen des Ausstellers zu einem Zeitpunkt geändert worden, als sie seiner Verfügungs- und Änderungsgewalt noch nicht entzogen war (vgl. RGSt 50, 421, 422; ferner RGSt 69, 396). Nun wird zwar ein die Urkunde befugt ändernder Aussteller in aller Regel so vorgehen, dass er die überholten und durch neue Angaben ersetzten Teile der Urkunde durchstreicht oder gar unkenntlich macht. Doch wäre es gerade auch bei einer Urkunde in der Art eines Inventarverzeichnisses nicht völlig undenkbar, dass er hierauf verzichtet, weil er davon ausgeht, sein Wille, die Urkunde durch offensichtlich später angebrachte Zahlenwerte zu ändern und zu berichtigen, komme ohnedies hinreichend zum Ausdruck. Deshalb schließt der Umstand, dass der Angeklagte von einer Durchstreichung der von seinem Vater stammenden Zahlenwerte des Inventarverzeichnisses absah, das Tatbestandsmerkmal der Verfälschung einer echten Urkunde nicht begriffsnotwendig aus. Dabei ist es zugleich wesentlich, dass die Tatbestandsmäßigkeit der Urkundenfälschung nicht davon abhängt, ob der Fälscher bei der unbefugten Anbringung seiner Änderungen mit Geschick oder Ungeschick zu Werk gegangen ist, ob er „gut“ gefälscht hat, dass die Unechtheit der Urkunde nur schwer festzustellen ist, oder so „schlecht“, dass sich für jeden Betrachter sogleich Zweifel an der Echtheit aufdrängen. Entscheidend ist die allgemeine, abstrakte Beweiseignung, nicht die wirkliche konkrete Beweiserheblichkeit der Urkunde (LK 8. Aufl. Anm. 3 vor § 267 StGB). Doch wird bei ausgesprochen plumpen Veränderungen eine besonders eingehende Prüfung der inneren Tatseite notwendig sein.

4. Dazu bestand im gegebenen Falle angesichts der ohne weiteres in die Augen springenden und in ihrer Form auffälligen Veränderungen, die zudem eine andere Handschrift als die ursprünglichen Eintragungen aufwiesen, besonderer Anlass. Denn es wäre vorstellbar, dass der Angeklagte die Urkundeneigenschaft des Inventarbuchs nicht erkannte und es nur als eine betriebsinterne Unterlage („Schmierkladde“) ansah (vgl. Schönke/Schröder StGB, 10. Aufl., Anm. IX zu § 267 StGB). Das Landgericht geht hierauf nicht ein, sondern sagt nur, es sei dem Angeklagten darauf angekommen, dass bei der Erstellung von Vermögensübersichten und Bilanzen ein höherer als der tatsächliche Warenwert nachgewiesen werde. Es meint weiter, dass es unerheblich sei, ob sich der Angeklagte bestimmte Vorstellungen darüber gemacht habe, wem im einzelnen Bilanzen und Vermögensübersichten mit dem unrichtigen Warenbestand vorgelegt werden sollten, und bezieht sich insoweit auf die Entscheidung BGHSt 5, 149 (= LM Nr. 13 zu § 267 StGB). Indessen hätte es dieser Entscheidung gerade entnehmen können, dass die falschlich angefertigte oder verfälschte Urkunde nach dem Tatbestande des § 267 StGB selbst als Mittel der Täuschung dient und es demnach nicht ausreicht, wenn nach der Meinung des Angeklagten irgendwelche dritte Personen durch Vermögensübersichten und Bilanzen getäuscht würden, sondern es darauf ankam, ob nach der Vorstellung des Angeklagten dritte Personen durch das geänderte Inventarverzeichnis getäuscht werden sollten. Nun wusste aber der Angeklagte, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, welche Personen dies in erster Linie sein würden; denn er rechnete ja damit, dass das Inventarverzeichnis dem Buchhalter der Firma oder einer anderen mit dieser Aufgabe betrauten Person bei der Erstellung von Vermögensübersichten und Bilanzen als Unterlage dienen werde. Sein Vorsatz hatte demnach darauf gerichtet sein müssen, gerade diese Personen durch das verfälschte Inventarverzeichnis zu täuschen. In dieser Richtung enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen.

5. Nach alledem kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung keinen Bestand haben. Sollte es auf Grund der neuen Verhandlung nicht auszuschließen sein, dass der Vater des Angeklagten mit der Veränderung des Inventarbuchs einverstanden war oder dass der Angeklagte die Änderung zwar hinter dem Rücken des Vaters vornahm, jedoch auf Grund des Zuredens der mit der kaufmännischen Leitung des Betriebes betrauten Mutter (S. 5, 8 UA) sicher mit dem Einverständnis des Vaters rechnete, so käme eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung nicht in Betracht, weil die Inventareintragung für das Jahr 1955 im Zeitpunkt der Änderung noch nicht zum Beweise im Rechtsverkehr bestimmt war und vom Firmeninhaber als Aussteller, sei es persönlich, sei es mit seinem Einverständnis durch einen anderen, noch geändert werden konnte. Es wäre dann ein Fall der sog. schriftlichen Lüge gegeben, der nicht unter den Tatbestand des § 267 StGB fällt.

II. Zur Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung

Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung verurteilt hat, begegnet das angefochtene Urteil keinen rechtlichen Bedenken. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch der Begünstigte selbst zur Gläubigerbegünstigung Beihilfe leisten kann (RGSt 61, 315; vgl. auch BGHSt 10, 386).

III. Strafausspruch

Da nicht auszuschließen ist, dass die Einzelstrafe im Falle der Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung durch die Verurteilung wegen Urkundenfälschung beeinflusst war (Nichtanwendung des § 27 b StGB), war der Strafausspruch im ganzen aufzuheben.

B. Zur Revision des Angeklagten ██

Die Revision des Angeklagten ██ rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie ist unbegründet.

I.

Mit der Verfahrensbeschwerde rügt die Revision, dass die Zeugen █████████████ und ██████████████ der Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO zuwider vereidigt worden sind. Die Rüge geht fehl, weil sich aus den Urteilsfeststellungen ergibt, dass das Landgericht den Verdacht einer vorsätzlichen Förderung der Gläubigerbegünstigung zum Vorteil des Angeklagten Wilhelm ███████████ bei diesen Zeugen aus tatsächlichen Gründen verneint hat. Ob der Verdacht einer Teilnahme besteht, hat in tatsächlicher Beziehung allein der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Dass die Entscheidung über die Vereidigung von rechtsirrigen Erwägungen bestimmt war, hat die Revision nicht behauptet. Bezeichnenderweise hat auch der Verteidiger bei keinem der beiden Zeugen die Vereidigung beanstandet.

II.

Im Schuldspruch wird das angefochtene Urteil von den Feststellungen getragen. Was die Revision im einzelnen vorbringt, geht an den zwar knappen aber ausreichenden Feststellungen des Landgerichts vorbei. Dass in der Erteilung eines Rates eine Anstiftung liegen kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (RG Rspr. 3, 93, 94; BGH bei Dallinger MDR 1957, 395, 396; LK 8. Aufl. Anm. 2 zu § 48 StGB). Die Feststellung des Landgerichts, dass der Mitangeklagte Albert Schneider durch den Rat ███████ zur Gläubigerbegünstigung seines Sohnes veranlasst wurde und dass ██ ████████ dieses Ziel verfolgte, um später selbst Gewinn aus den Geschäften Wilhelm ████████ ziehen zu können, ist für das Revisionsgericht bindend. Dass auch diese Feststellung von der vollen Überzeugung des Landgerichts getragen war, ergibt der Urteilszusammenhang (S. 13–22, 25, 36 UA). Nach den Feststellungen waren sich Albert ███ und ████████ auch der Tatsache bewusst, dass Wilhelm ██████████ Rechtsanspruch darauf hatte, für seine Lohnforderung mit Waren aus den Beständen der Firma abgefunden zu werden. Einen Verbotsirrtum hat das Landgericht ausdrücklich verneint. Bei einem versierten und erfahrenen Kaufmann wie dem Angeklagten ██ bedurfte es dazu keiner ausführlichen Darlegungen. Da auch der Strafausspruch keinen rechtlichen Mangel aufweist, war die Revision dieses Angeklagten in vollem Umfange zu verwerfen.

FischerSeibertMai
WillmsSanders
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