Treffer
BGH Urteil

BGH: Einstellung wegen Art.103 Abs.3 GG bei erneutem Vorwurf der Branntweinherstellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 373/60
Datum
08.11.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hob die Verurteilung wegen fortgesetzter Branntweinmonopolhinterziehung auf und stellte das Verfahren ein. Der Angeklagte war bereits in früherem Verfahren mit einem vergleichbaren Tatvorwurf konfrontiert; das Eröffnungsbegehren umfasste die kennzeichnenden Merkmale der Tat (Menge, Art, Mittel). Der BGH entschied, dass eine erneute Verfolgung wegen derselben tatbestandlichen Verhaltensweise Art.103 Abs.3 GG widerspricht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der verfahrensrechtliche Tatbegriff des § 264 StPO unterscheidet sich vom sachlich-rechtlichen Fortsetzungsbegriff; der Tatrichter darf aus dem im Eröffnungsbeschluss enthaltenen Fortsetzungszusammenhang einzelne Handlungen als selbständige Taten herauslösen und aburteilen, soweit sie im Bereich des der Entscheidung unterbreiteten tatsächlichen Geschehens liegen.

2

Art.103 Abs.3 GG (Ne bis in idem) verhindert die nochmalige strafrechtliche Verfolgung wegen derselben tatbestandlichen Handlung; ist das die Tat kennzeichnende Verhalten bereits in Anklage/Eröffnungsbeschluss enthalten gewesen, steht eine spätere Verurteilung wegen desselben Verhaltens entgegen, auch wenn sich einzelne Tatsachen (z. B. der Tatort) als anders herausstellen.

3

Ortsangaben im Eröffnungsbeschluss begrenzen die Anklage nur, wenn der Ort selbst das für die Beschuldigung wesentliche Merkmal bildet; stehen hingegen Menge, Art und Mittel der Begehung im Zentrum der Anklage, kann die Tat auch bei anderem Tatort vom früheren Verfahren erfasst sein.

4

Fehlt im früheren Verfahren eine Verurteilung oder ein ausdrücklicher Freispruch für eine im Eröffnungsbeschluss enthaltene Tat, ist der Angeklagte für diese Tat im Sinne des Art.103 Abs.3 GG dennoch als freigesprochen zu behandeln und daher einer erneuten Verfolgung entzogen.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 13. Mai 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren ███████████████████████ █████ █████ K., geboren am ██ 1921 in █████, aus █████, wegen fortgesetzter Branntweinmonopolhinterziehung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1960, an der teilgenommen haben:

Dr. Peetz, Bundesrichter als Vorsitzender,

Seibert, Bundesrichter,

Dr. Willms, Bundesrichter,

Dr. Hübner, Bundesrichter,

Fischer, Bundesrichter als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Karl Anton K. wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 13. Mai 1960 aufgehoben, soweit es ihn betrifft; das Verfahren wird insoweit eingestellt.

Die Kosten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Branntweinmonopolhinterziehung verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung des Art. 103 Abs. 3 GG mit der Begründung, er sei wegen derselben Tat durch das Landgericht bereits am 10. August 1956 (KMs 5/56) abgeurteilt worden und dürfe ihrerwegen nicht nochmals zur Verantwortung gezogen werden. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

In dem früheren Eröffnungsbeschluss war dem Angeklagten zur Last gelegt, in seiner Jagdhütte bei Ulm (Kreis Biberach) von Juli 1955 bis zum 8. November 1955 fortgesetzt aus Zuckermaische und anderen Stoffen mindestens 700 l Weingeist verbotswidrig hergestellt und dadurch in der Absicht unrechtmäßiger Bereicherung Monopoleinnahmen verkürzt zu haben. Er selbst, am 8. November 1955 beim Brennen auf frischer Tat betroffen, hatte angegeben, dies sei (im Rahmen der damaligen Beschuldigung) der erste und einzige Versuch dieser Art gewesen. Das konnte die Strafkammer ihm damals nicht widerlegen. Es bestätigten sich zwar in der Hauptverhandlung die im Wesentlichen schon im Ermittlungsergebnis mitgeteilten Verdachtsgründe der Anklage, dass er in weit größerem Umfange als zugestanden unerlaubt gebrannt hatte. So hatte er sich, teils unter fremdem Namen, für sein gasbeheiztes Brenngerät in der Zeit zwischen dem 22. Juli und dem 4. November 1955 zehn Flaschen Propangas mit insgesamt über 300 kg Inhalt verschafft – eine Menge, die nach der Berechnung der Anklage die Herstellung von etwa 750 l Weingeist ermöglichte. Ferner hatte er 50 bis 60 Pfund Hefe gekauft und an zwei Stellen Branntwein zum Verkauf angeboten. Auch hatte man in einiger Entfernung von seiner Jagdhütte drei leere Zuckersäcke mit einem Fassungsvermögen von zusammen etwa 450 kg gefunden. Für das Ganze hatte er nur fadenscheinige Erklärungen. Die Strafkammer verkannte das nicht, meinte aber doch, nicht den sicheren Beweis führen zu können, dass er mehr Branntwein, als wie er zugab, verbotswidrig hergestellt hatte. Sie verurteilte ihn daher nur wegen eines Vergehens der Branntweinmonopolhinterziehung zu einer Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis und zu 200,— DM Geldstrafe. Des angeklagten fortgesetzten Vergehens hielt sie ihn nicht für überführt, sprach ihn aber insoweit nicht ausdrücklich frei.

Nunmehr ist festgestellt, dass der Angeklagte tatsächlich fortgesetzt rechtswidrig Weingeist hergestellt hat, zwar nicht in der früher (700 l) und auch nicht in der anfangs noch jetzt (225 l) angenommenen, aber doch in immerhin beträchtlicher Menge (145 l), indes nicht in seiner Jagdhütte bei Ulm, sondern in einer gepachteten Hütte im Zastlergebiet beim Feldberg. Dorthin hatte er nämlich die Geheimbrennerei aus der Jagdhütte bei Ulm verlegt, nachdem in diese ein Einbruch verübt worden war. Weil er in der Befürchtung, entdeckt zu werden, zunächst von weiterem Schwarz brennen in Ulm Abstand nahm, die Brennereieinrichtung im Zastlergebiet ursprünglich auch nur hatte verstecken wollen und den Entschluss, dort zu brennen, erst später, jedoch noch vor dem Verbringen nach dem Zastler gefasst hatte, beurteilt die Strafkammer die monopolwidrige Branntweinherstellung im Zastlergebiet als eine nur in sich fortgesetzte, aber im Verhältnis zum Schwarz brennen in der Jagdhütte in Ulm (wohin der Beschwerdeführer die Brennereieinrichtung später wieder zurückbrachte) selbständige, nicht auch mit dieser in Fortsetzungszusammenhang stehende strafbare Handlung.

Aus diesem Grunde und weil sie den strafrechtlichen Vorwurf des früheren Eröffnungsbeschlusses allein auf verbotswidriges Brennen in der Jagdhütte in Ulm bezieht, meint sie, wäre das damals erkennende Gericht gehindert gewesen, das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers im Zastlergebiet in die (damalige) Verhandlung einzubeziehen und mitabzuurteilen.

Dabei irrt die Strafkammer in doppelter Hinsicht.

1. Der (verfahrensrechtliche) Begriff der „Tat“, die gemäß § 264 StPO Gegenstand der Urteilsfindung ist, und der (sachlichrechtliche) Begriff der fortgesetzten Tat sind nicht gleichbedeutend. Freilich hätte das Landgericht das Schwarz brennen in der Jagdhütte bei Ulm und das in der Hütte im Zastlergebiet am 10. August 1956 in KMs 5/56 zugleich aburteilen müssen, wäre beides eine einzige (fortgesetzte) Tat. Aber der Umstand allein, dass dies nach der (jetzigen) Annahme der Strafkammer nicht zutrifft, hätte der einheitlichen Aburteilung auf Grund des früheren Eröffnungsbeschlusses nicht entgegengestanden. Der Tatrichter ist nicht gehindert, sondern vielmehr gemäß § 264 Abs. 2 StPO verpflichtet, aus dem nach der summarischen Annahme des Eröffnungsbeschlusses gegebenen Fortsetzungszusammenhang auf Grund der besseren Erkenntnis in der Hauptverhandlung die eine oder die andere Einzelhandlung als (für sich allein oder in sich fortgesetzt) selbständig herauszulösen und abzuurteilen, wenn sie sich nur in dem Bereich des tatsächlichen Geschehens hält, das der Eröffnungsbeschluss der gerichtlichen Entscheidung unterbreitet.

2. Diese Voraussetzung trifft entgegen der Annahme des Landgerichts hier zu. Allerdings ging der Vorwurf des früheren Eröffnungsbeschlusses (wenigstens sinngemäß) nur dahin, dass der Beschwerdeführer in der Jagdhütte bei Ulm schwarzgebrannt habe. Damit waren aber nicht seine tatsächlichen Grenzen bestimmt, sondern war nur der Tatort näher bezeichnet. Gewiss kann die Anklage auch nach diesem Merkmal begrenzt werden, etwa bei in sich fortgesetzten Diebstählen in verschiedenen Gegenden. Indessen gilt das hier nicht. Denn das Gewicht der Anklage lag nicht darauf, dass der Beschwerdeführer das Schwarz brennen in seiner Jagdhütte bei Ulm, sondern dass er es ungeachtet einer (damals noch nicht rechtskräftigen) Verurteilung wegen eines gleichen Vergehens überhaupt wieder, und zwar in erheblichem Umfange mit mengenmäßig und der Art nach genau oder doch annähernd bezeichneten Stoffen und Hilfsstoffen – gleichgültig wo – betrieben hatte. Daher hätte der Richter vom 10. August 1956 die monopolwidrige Branntweinherstellung im Zastlergebiet ohne weiteres in die Verhandlung und in das Urteil einbeziehen müssen, wenn schon damals erwiesen worden wäre, dass der Angeklagte die verdächtigen Mengen zum Abtrieb geeigneter Stoffe und Hilfsstoffe großenteils dort und nicht, wie im Eröffnungsbeschluss angenommen, ausschließlich in der Jagdhütte bei Ulm zur Herstellung von Branntwein verwendet hatte. Unterlag aber der früheren richterlichen Beurteilung nicht ein ortsbegrenztes Schwarz brennen, sondern das Herstellen von Branntwein in bestimmter Menge auf bestimmte Art und mit bestimmten Mitteln, so darf der Angeklagte deswegen nicht nochmals strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden (BGHSt 5, 323, 329). Hätte der Richter in der Verhandlung vom 10. August 1956 auf Grund der damaligen Verdachtsgründe die Überzeugung erlangt, der Angeklagte habe Weingeist in der in der Anklage angeführten Menge auf die dort beschriebene Weise und mit den erwähnten Mitteln in der Jagdhütte bei Ulm erzeugt, so würde kein Zweifel laut werden, dass er nicht nochmals mit der Begründung verurteilt werden dürfe, er habe den Branntwein in Wirklichkeit in der Hütte im Zastlergebiet hergestellt. Es begründet keinen sachlichen Unterschied, dass er in diesem Punkte nicht für überführt erachtet wurde. Ebenso ist es ohne Bedeutung, dass er insoweit nicht eigens freigesprochen wurde; er ist als freigesprochen zu behandeln (BGH NJW 1952, 432 Nr. 30). Seiner nochmaligen Verfolgung steht Art. 103 Abs. 3 GG entgegen. Das Verfahren gegen ihn ist daher einzustellen.

Eine Erstattung der notwendigen Auslagen kam nach § 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 UHaftEntschG nicht in Betracht.

WillmsPeetzFischer
SeibertDr. Hübner
BGH: Einstellung wegen Art.103 Abs.3 GG bei erneutem Vorwurf der Branntweinherstellung — Themis