Devisenvergehen: Teilaufhebung wegen fehlender Feststellungen zu Einzelpostenwerten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 373/55
- Datum
- 20.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem fortgesetzten Verbringungsvergehen sind die einzelnen Versendungsvorgänge, ihre Zeitpunkte und Einzelwerte festzustellen; andernfalls bleiben Schuldumfang und gegebenenfalls die Schuldform revisionsrechtlich offen.
Ob einem Unternehmensinhaber ein unerlaubter Ausfuhr-/Verbringungsvorgang zugerechnet werden kann, hängt davon ab, ob er auch minder bedeutende Geschäftsvorfälle veranlasst oder überwacht oder die Überwachung wirksam delegiert hat; bei Delegation kann Fahrlässigkeit in Betracht kommen.
Für die Beurteilung des Verschuldens ist auf den Zeitpunkt der Tathandlung abzustellen; spätere Umstände können lediglich als Beweisanzeichen Bedeutung haben.
Forderungen eines Deviseninländers, die auf ausländische Währung lauten, sind Devisenwerte; ihr genehmigungsloser Erwerb oder die Begründung eines solchen Anspruchs kann einen Devisenverstoß darstellen, auch wenn der Vertragspartner bei Vertragsschluss die Fremdwährung noch nicht innehat.
Die Pflicht zur Anmeldung von Auslandsvermögen entfällt nicht deshalb, weil die Anzeige zugleich frühere Devisenverstöße offenbaren würde; die Nichtanmeldung ist keine „straflos bleibende Nachtat“, wenn sie andere Devisenwerte betrifft und das Deviseninteresse erneut verletzt.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. ███ ████████ ███████, geboren am ███ ████████ 1901 in ██, Schlesien, 2. ████████ █████, geboren am ██, wegen Devisenvergehens u. a.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten Richard ████ wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom ███ ████ 1955 im Falle I 2 des Urteilssatzes mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Beschwerdeführers verworfen.
II. Die Revision des Angeklagten Heinz ██ wird verworfen; jedoch wird im Urteilssatz zu ███ █ ███ Buchstabe „b“ zwischen den Worten „Art I, 1 a“ und „in Tateinheit“ gestrichen.
Der Angeklagte Heinz ██ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind wegen Devisenvergehens, ███ in drei, ███ in zwei Fällen, zu Geldstrafen verurteilt worden.
Sie haben als Mitinhaber der Rauchwarenhandelsgesellschaft ███ in ████████ mit den übrigen Firmenteilhabern ein Zweigunternehmen in ██ errichtet und diesem auf unerlaubte Weise Geld und andere Betriebsmittel zugeführt. Ihr so erworbenes Auslandsvermögen haben sie den Devisenbehörden verschwiegen.
I. Nur die Revision des Angeklagten ████ hat zu einem Teil Erfolg.
1. Das Urteil ist nicht von Bestand, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Verbringungsvergehens nach Art I Abs. 2 MRG Nr. 53 n. F. verurteilt ist.
a) In der Zeit von Juli 1951 bis Februar 1953 wurden aus dem von ██████ geleiteten Betrieb der ███ in ███████ an das Zweigunternehmen in ████████ neben Maschinen, deren Ausfuhr genehmigt war, auch solche versandt, für die keine Ausfuhrgenehmigung vorlag. Das Landgericht hat den Angeklagten als dafür verantwortlich angesehen, weil der Versand auf Weisung der von ihm „gelenkten und kontrollierten Geschäftsleitung“ erfolgte; es habe sich um die Ausfuhr erheblicher Werte von mindestens 8000 DM, demnach um einen wichtigen Geschäftsvorfall gehandelt; wichtige Geschäfte seien „auf seine (des Angeklagten ████) Veranlassung und unter seiner Kontrolle“ vorgenommen worden.
Dabei ist einmal übersehen, dass die Maschinen nicht in einem einzigen Vorgang, sondern in mehreren Posten zu verschiedenen Zeiten versandt wurden, und dass der höchste Einzelgeschäftswert knapp 3000 DM betrug. Zum anderen will das Landgericht den Angeklagten ████ den Versand gerade dieses letzterwähnten Postens dem Anschein nach nicht verantwortlich gemacht wissen, weil er sich damals, von Mai bis September 1952, in ██ befand. Dann wäre möglicherweise, falls die in dem Urteil mitgeteilten Rechnungsdaten mit den Absendezeiten übereinstimmen, bei den Einzelposten von einem Ausfuhrhöchstwert von nur 1665 DM und insgesamt von einem solchen von etwa 5000 DM auszugehen. Ob ████ Geschäftsvorfälle auch von diesen Wertgrenzen veranlasst oder wenigstens überwachte, hat das Landgericht nicht festgestellt. Die Frage betrifft jedoch mindestens den Schuldumfang, möglicherweise auch die Schuldart. Hatte ████ die Überwachung minder bedeutender Geschäftsvorfälle leitenden Angestellten überlassen, so wäre zu prüfen, ob ihm Fahrlässigkeit zur Last fällt (Art. 5, AHKGes Nr. 33). In dem einen wie in dem anderen Falle ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht die Zuwiderhandlung milder beurteilt, wenn nicht gar bei nur fahrlässigem Verhalten als Ordnungswidrigkeit angesehen hätte.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es für die Frage des Verschuldens auf den Zeitpunkt der Tat, also der Versendung, ankommt. Spätere Geschehnisse (hier der Umstand, dass die Maschinen dem bolivianischen Zweigunternehmen nicht in Rechnung gestellt wurden) können nur als Beweisanzeichen für die Schuld des Angeklagten dienen.
b) Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs zu 2 des Urteilssatzes im ganzen Umfang, da das Landgericht eine fortgesetzte Tat angenommen hat und diese nur einheitlich beurteilt werden kann. Die Strafkammer wird daher in der neuen Verhandlung auch die anderen Einzelfälle (Ausfuhr von Schafen – B 2 des Eröffnungsbeschlusses – und Ausfuhr von anderen fälschlich als Auswanderergut ausgegebenen Waren – B des Eröffnungsbeschlusses) erneut zu erörtern haben, obwohl die rechtliche Beurteilung insoweit im Ergebnis nicht zu beanstanden wäre. Jedoch wird das Landgericht zollrechtliche Gesichtspunkte beiseite lassen müssen, da nicht ein Zoll-, sondern ein Verbringungsvergehen nach Art I Abs. 2 MRG Nr. 53 n. F. in Rede steht; die Frage, in wessen Eigentum die Schafe bei der Ausfuhr standen, wird vielmehr nach Art XI Abs. 2 das. zu beurteilen sein. Das Landgericht wird in diesem Zusammenhang auch berücksichtigen können, was die schriftliche Revisionsbegründung gegen die bisherige Beweiswürdigung und im Rahmen einer Aufklärungsrüge vorbringt. Es wird sich ferner über die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft schlüssig werden müssen, zu der es sich bisher nicht geäußert hat (§ 60 StGB).
2. Unbegründet ist das Rechtsmittel des Angeklagten ████ in den Fällen des Rauchwarenverkaufs und der Nichtanmeldung von Auslandsvermögen (Urteilssatz I 1 und I 3).
a) Im ersten Fall hat ████ in der Zeit von Frühjahr 1950 bis Frühjahr 1952 im Bundesgebiet Auswanderern Pelzwaren im Gesamtwerte von 40 000 bis 50 000 DM verkauft. Der Kaufpreis war jeweils in US-Dollar bestimmt und wurde, wie verabredet, von den Käufern nach der Auswanderung über Mittelsmänner an das bolivianische Zweigunternehmen der Firma ███ gezahlt. Eine Devisengenehmigung lag nicht vor. Sie wurde von dem Angeklagten nicht eingeholt, weil sie mangels eines Handelsvertrages mit ██ nicht erteilt worden wäre.
Mit Recht hat das Landgericht in diesem Sachverhalt einen Verstoß gegen Art I Abs. 1 a MRG Nr. 53 n. F. gefunden. Die Ansprüche, die dem Angeklagten als Deviseninländer gegen „andere Personen im Gebiet“ zustanden, sind Devisenwerte; denn sie lauteten auf nichtdeutsche Währung (Art X d, 3 MRG Nr. 53 n. F.). Ihr Erwerb war ein „Geschäft“ (Art X b aaO), das ohne die vorgeschriebene Genehmigung verboten war. Ob die Käufer beim Kaufabschluss bereits über US-Dollar verfügten, ist unwesentlich. Neben der Sache liegt auch, was die Revision sonst gegen die Rechtsansicht des Landgerichts anführt. Bei dem an eine allerdings missverständliche Urteilswendung anknüpfenden Angriff, dass man nur „(konkrete) Sachen, aber nicht den Wert von Sachen“ ins Ausland verbringen könne, hat sie übersehen, dass der Angeklagte ████ zu diesem Punkte nicht wegen eines Verbringungsvergehens (Art I Abs. 2 aaO), sondern wegen einer Devisenstraftat nach Art I Abs. 1 a MRG Nr. 53 n. F. verurteilt worden ist. Ob auch ein Verstoß gegen Art I Abs. 2 aaO gegeben ist (wie die Nebenklägerin meint), kann dahinstehen; der Angeklagte ist insoweit nicht beschwert.
b) Auch die Verurteilung dieses Angeklagten wegen Nichtanmeldung seines Auslandsvermögens ist nicht zu beanstanden. Er war von der Anmeldepflicht (Art II MRG Nr. 53 n. F.) nicht deswegen befreit, weil er sonst frühere Devisenverfehlungen hätte aufdecken müssen (BGH DDevR 1952, 13; 1953, 76; vgl. RGSt 68, 286). Auch steht die Tat zu der unter a) behandelten nicht, wie die Revision meint, im Verhältnis einer „straflosen Nachtat“. Sie bezieht sich auf andere Devisenwerte, hat daher einen anderen Gegenstand und verletzte das Deviseninteresse des Staates erneut, auf andere Weise.
c) Vergeblich ist ferner der Revisionsangriff, es handele sich bei den zu a) und b) erwähnten Verstößen des Angeklagten ████ gegen das MRG Nr. 53 n. F. nicht um Devisenstraftaten, sondern um Ordnungswidrigkeiten. Ob das eine oder andere zutrifft, ist eine Frage, die im Wesentlichen der Tatrichter zu entscheiden hat. Rechtsfehler sind ihm dabei nicht unterlaufen. Insbesondere hat er nicht verkannt, wie jene Rechtsbegriffe gegeneinander abgegrenzt sind. Denn er hat in anderen, wennschon nicht den Angeklagten ████ betreffenden Fällen das Verfahren eingestellt mit der Begründung, dass es sich dort nicht um Devisenstraftaten, sondern um Ordnungswidrigkeiten handele. Dagegen irrt die Revision in der Auslegung des § 6 WiStG a. F., wenn sie meint, es komme für die erwähnte Abgrenzung auf die Verhältnisse eines einzelnen Wirtschaftszweiges (hier des Rauchwarenhandels) zur Zeit der Tat und darauf an, ob der staatlichen Devisenbewirtschaftung ein Schaden entstanden ist. Vielmehr ist maßgeblich, ob „die Zuwiderhandlung ihrem Umfange oder ihrer Auswirkung nach geeignet ist, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen“ (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 aaO). Wenn die Strafkammer dies bejaht hat, weil die Vermögenswerte beträchtlich sind, die der Angeklagte ████ der Devisenbewirtschaftung entzogen hat und weil sich seine Verfehlungen über eine geraume Zeit erstrecken, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Das gleiche gilt für die weitere Annahme des Landgerichts, ████ habe in dem Entschluss, sich durch Ausbau des Zweigunternehmens in ██ einen sicheren Vermögensrückhalt zu schaffen und dieses Vorhaben auf unerlaubte Weise fortzusetzen, bis es auf gesetzmäßige Weise möglich würde, gewerbsmäßig und aus verwerflischem Eigennutz gehandelt (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG a. F.; BGH DDevR 1953, 155). Die Behauptung der Revision, die Strafkammer habe dabei zu Ungunsten ████ Umstände berücksichtigt, die nicht bei ihm, sondern nur bei anderen Angeklagten zuträfen, findet in dem Urteil keine Stütze.
d) Schließlich tritt auch in der Strafzumessung kein Rechtsirrtum hervor. Entgegen der Behauptung der Revision hat die Strafkammer dem Strafzweck der Abschreckung weder ausschließliche Bedeutung beigemessen noch ihn übermäßig betont noch das Leugnen des Angeklagten ████ bloß um seiner selbst willen straferschwerend berücksichtigt. Auch der behauptete Widerspruch in den Strafzumessungserwägungen besteht nicht.
e) Die Straffreiheitsvoraussetzungen nach den §§ 2, 3, 5, 11 StFG 1954 sind rechtsirrtumsfrei verneint.
Hiernach ist das Rechtsmittel des Angeklagten ████ in den Punkten I 1 und I 3 des Urteilssatzes zu verwerfen.
II. Die Revision des Angeklagten Heinz ███
1. Sie ist von seinem Verteidiger auf die Verurteilung „wegen Nichtanmeldung von Auslandsguthaben“ beschränkt. Der Angeklagte ist zwar – in zwei Fällen – in der erwähnten Weise verurteilt, jedoch in dem einen Falle tateinheitlich wegen eines Vergehens gegen Art I Abs. 1 MRG Nr. 53 n. F. Die Beschränkung ist daher unwirksam. Dabei ist gleichgültig, ob die Rechtsannahme der Tateinheit zutrifft, oder ob die Vergehen in Wirklichkeit nicht tateinheitlich, sondern im Sinne des § 74 StGB selbständig zusammentreffen. In dem einen wie in dem anderen Falle fehlt es an einem verbleibenden selbständigen Schuld- und Strafausspruch, der in Rechtskraft erwachsen wäre und bei Urteilsaufhebung in dem angefochtenen Teile nicht mehr neu erörtert zu werden brauchte (RGSt 65, 125, 129, 296). Die Revision ergreift somit die Verurteilung des Angeklagten Heinz ███ im ganzen Umfange.
2. Das Rechtsmittel bleibt aber ohne Erfolg.
a) Allerdings liegt im Falle der „Pfundnoten-Verbringung“ der Devisenverstoß des Angeklagten ███ nicht, wie das Landgericht meint, in dem Verkauf der englischen Pfundnoten – denn diese waren außer Kurs gesetzt, also keine Zahlungsmittel (Art X ad 2 MRG Nr. 53 n. F.) –, wohl aber in dem Erwerb des in Schweizer Franken vereinbarten Entgelts (Art X b, d 2). Dass er diese Devisen „aus der Schweiz“ an seinen Bruder in ██ überwies, der das dortige Zweigunternehmen der ███ leitete, kommt nur ein Vergehen gegen Art I Abs. 1 (nicht zugleich Art I Abs. 1 b) MRG Nr. 53 n. F. in Betracht. Der Senat kann den Urteilssatz insoweit berichtigen. Der Angeklagte erscheint dadurch weder gemäß § 265 StPO noch unter dem Gesichtspunkt der Strafzumessung benachteiligt. Ersichtlicherweise ist die Strafkammer bei Beurteilung des Schuldumfangs nicht von dem Wert kursfähiger Pfundnoten, sondern von dem vom Angeklagten tatsächlich in Schweizer Franken erlangten Werte ausgegangen.
b) Zur Verurteilung des Angeklagten Heinz ███ wegen Nichtanmeldung ausländischen Vermögens und im Übrigen kann auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten ████ verwiesen werden (I 2 b, c und e).
Hiernach ist das Rechtsmittel des Angeklagten Heinz ███ bis auf die Schuldspruchberichtigung zu verwerfen.
| Dr. Peetz | Martin | Hübner | |||
| Mantel | Dr. Hengsberger |