Aufhebung: Ablehnung eines Sachverständigenbeweises für jugendliche Zeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 373/53
- Datum
- 22.09.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Sachverständigen ist rechtsfehlerhaft, wenn aus den Akten konkrete Anhaltspunkte ersichtlich sind, die die gerichtliche Eigenerfahrung zur zutreffenden Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit als unzureichend erscheinen lassen.
Bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit minderjähriger Zeugen ist zu berücksichtigen, dass besondere Schwierig- und Anfälligkeiten (z. B. Beeinflussbarkeit, ausgeprägtes Sexualbewusstsein, Zweifel an Ehrlichkeit) die Einholung eines sachverständigen Gutachtens erforderlich machen können.
Verletzt die Strafkammer durch die unzutreffende Ablehnung eines erforderlichen Sachverständigenbeweises das Beweiserhebungsverfahren nach § 244 Abs. 2 StPO, so rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung, wenn das Urteil auf dieser Grundlage stehen kann.
Bestehen Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen des geistigen Zustandes des Angeklagten, hat das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht zu prüfen, ob eine ärztliche Untersuchung anzuordnen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Ansbach, 30. April 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen ███ den Rentner Iwanig, geboren am ██, zur Zeit in Untersuchungshaft in ██ (C-8-R), █████████████ wegen Unzucht mit Kindern,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 22. September 1953 in der stattgehabten Sitzung durch den Senatspräsidenten Dr. Horchner als Vorsitzender, die Bundesrichter Mantel, Dr. Jagusch, Dr. Heimann-Trosien, Schalscha als Beisitzer,
███████████ ████████ als Amtsanwalt, ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ████ ████ ██████ als Verteidiger, ████████ ████ als Geschäftsstellenbeamten, ████████ als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 30. April 1953 wird, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, in diesem Umfang aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen acht rechtlich zusammentreffender fortgesetzter Verbrechen gegen §§ 176 Nr. 3, 175a Nr. 3, 73 StGB und eines weiteren gleichartigen fortgesetzten Verbrechens zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des Verfahrensrechts, insbesondere des § 244 Abs. 2 StPO. Dem Rechtsmittel ist der Erfolg nicht zu versagen.
Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung einen Jugendpsychologen über die Glaubwürdigkeit der Aussagen der jugendlichen Zeugen zu hören beantragt. Der Antrag kann nur dahin verstanden werden, dass durch ihn die Unglaubwürdigkeit der Zeugen bewiesen werden sollte. So hat ihn das Landgericht auch ersichtlich aufgefasst. Die Strafkammer hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dass das Gericht, zumal es selbst die erforderliche Sachkenntnis besitze, den jugendlichen Zeugen irgendwelche aus dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge oder Eigentümlichkeiten nicht aufweise (vgl. BGHSt 3, 52). Das steht nicht im Einklang mit dem Akteninhalt, aus dem sich ergibt, dass die Zeugen Walter ██ und Friedrich ██ (genannt ████) in den Schulberichten ungünstig beurteilt worden sind. In ███████ Berichten wird Hal als wenig beobachtend, phantasiebeschwingt, in geschlechtlichen Dingen neugierig, frech, unter ungünstigem häuslichen Einfluss und von fragwürdiger Glaubwürdigkeit geschildert. Über ████ █████ wird von „Prüderotik“ und leichter Beeinflussbarkeit, von Sexualbewusstsein, Walter nicht mehr kindlichem Verhalten, sehr ungünstigem häuslichen Einfluss, zweifelhafter Ehrlichkeit und Taverlässigkeit berichtet. Friedrich (genannt ████) schließlich wird als ungenau in Beobachtungs- und Merkfähigkeit, als nicht mehr kindlich, sexualbewusst, unter schlechtem häuslichen Einfluss stehend, von fraglicher Ehrlichkeit und leicht beeinflussbar geschildert. Von solchen Jugendlichen kann nicht, wie es in dem ablehnenden Beschluss geschehen ist, gesagt werden, dass sie sich vom normalen Erscheinungsbild eines Jugendlichen nicht unterscheiden. Ist schon an sich die Beurteilung von Aussagen Jugendlicher, die vor der Geschlechtsreife stehen, selbst dann, wenn diese Zeugen gewillt sind, die Wahrheit zu sagen, schwierig (vgl. BGHSt 2, 163), so muss in einem Falle wie hier, wo überdies die Jugendlichen häufig zusammenkommen und sich besprechen, wo außerdem der Angeklagte mit der Familie Lechler eine Mietstreitigkeit hatte, die vom Gericht für sich in Anspruch genommene Sachkunde, die die Anhörung eines Sachverständigen überflüssig machen sollte, bezweifelt werden. Die Ablehnung des Beweisantrages des Angeklagten, auf der das Urteil beruhen kann, muss deshalb zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, zu erwägen, ob etwa Anlass im Rahmen der Aufklärungspflicht besteht, die ärztliche Untersuchung des Angeklagten auf seinen Geisteszustand anzuordnen.
| Dr. Horchner | Dr. Jagusch | Heimann-Trosien | |||
| Mantel | Dr. Schalscha |