Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Zahlungspflicht an Bundespost aufgehoben, Strafausspruch bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 373/52
Datum
30.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Vergehens nach §18 UnedMetG verurteilt; in der Revision rügte er Verfahrens- und Sachfehler. Der BGH verwirft die Rügen gegen Schuld- und Strafausspruch und trägt die freie Beweiswürdigung der Tatkammer. Die Verurteilung zur Zahlung von 1.278,44 DM an die Deutsche Bundespost wird aufgehoben; über den Schadensersatz wird im Strafverfahren nicht entschieden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 338 Nr. 8 StPO ist ausgeschlossen, wenn das Tatgericht eine behauptete Tatsachenäußerung als wahr unterstellt und deshalb die Vernehmung eines Zeugen nach § 244 Abs. 3 StPO ablehnt; das Unterlassen der vom Verteidiger gewünschten Schlußfolgerungen stellt keinen Verfahrensfehler dar.

2

Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters (§ 261 StPO) ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend; abweichende Schlussfolgerungen der Revision begründen keinen Rechtsfehler, soweit keine Verstöße gegen Denkgesetze oder zwingende Erfahrungssätze vorliegen.

3

Ansprüche auf Schadensersatz nach § 823 BGB setzen voraus, daß der Anspruchsgegner den streitigen Schaden durch sein eigenes Verhalten verursacht hat; ein Hehler haftet nicht generell für einen bereits ohne sein Zutun vom Dieb zugefügten Schaden.

4

Die Strafkammer darf über zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nur dann im Strafurteil entscheiden, wenn die vorhandenen Feststellungen und Beweise eine zivilrechtliche Haftung ermöglichen; sind weitere Beweiserhebungen erforderlich, ist von einer Entscheidung abzusehen und die Ansprüche dem Zivilgericht zu überlassen.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg im Breisgau, 5. Januar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Willi █████ aus ████, dort geboren am ██████, wegen Vergehens gegen § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen – Sachbezeichnung Emil Werst u. a. – hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ██ bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Freiburg im Breisgau vom 5. Januar 1952 aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist, an die Deutsche Bundespost 1.278,44 DM zu zahlen. Von einer Entscheidung im Strafverfahren über den Schadensersatzanspruch der Deutschen Bundespost wird abgesehen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die die Behandlung des Schadensersatzanspruchs im ersten Rechtszug entstandenen gerichtlichen Auslagen sowie die ihm und der Bundespost erwachsenen notwendigen Auslagen, soweit über sie nicht schon rechtskräftig entschieden ist, zu erstatten.

Von Rechts wegen

Gründe

1.) Verfahrensrüge. Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO ist nicht gegeben. Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, dass der Geschäftsführer ███ die in dem fürsorglichen Beweisantrag des Verteidigers behauptete Äußerung █████ getan hat. Mit dieser Begründung durfte sie die Vernehmung █ als Zeugen ablehnen (§ 244 Abs. 3 StPO). Dass das Gericht aus der als wahr unterstellten Tatsache nicht die von dem Verteidiger gewollten Schlussfolgerungen zog, ist kein Verfahrensfehler.

2.) Sachrüge. a) Unbegründet sind auch die Einwendungen der Revision gegen den Schuld- und Strafausspruch. Der Angeklagte hat in seiner Eigenschaft als Altmetallhändler für die Diebe das gestohlene Kabel verkauft, nachdem er bei den Vorbereitungen hierfür behilflich gewesen war. Er hat also mitgewirkt, das Diebesgut bei anderen abzusetzen. Mit Recht geht die Strafkammer davon aus, dass er besonders verpflichtet war, zu prüfen, ob seine Auftraggeber die Kabelstücke ehrlich erworben hatten. Sie folgert dann aus den im Urteil einzeln dargelegten Umständen, dass der Angeklagte dieser Prüfungspflicht nicht nachgekommen ist, obwohl er dazu nach seinen persönlichen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre. Der Tatrichter ist weiter der Überzeugung, dass der Angeklagte, wenn er sorgfältig geprüft hätte, die unredliche Herkunft der Gegenstände erkannt haben würde. Diese Feststellungen hat die Strafkammer im Rahmen der ihr obliegenden freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) getroffen. Sie weisen keine Rechtsfehler, insbesondere keinen Verstoß gegen Denkregeln oder zwingende Erfahrungssätze auf. Wenn die Revision aus den gegebenen Umständen andere Schlüsse zieht als der Tatrichter, so ist das nur ein unzulässiger Angriff auf die Feststellungen, die das Revisionsgericht binden. Die Verurteilung aus § 18 UnedMetG kann daher rechtlich nicht beanstandet werden. Auch der Strafausspruch entspricht dem Gesetz.

b) Die Strafkammer hat den Angeklagten weiter verurteilt, als Gesamtschuldner mit den gleichzeitig verurteilten Dieben an die Deutsche Bundespost einen Schadensersatz von 1.278,44 DM zu bezahlen. Dieser Teil des Urteils wird von der Revision mit Recht angegriffen. Zunächst deckt sich der Urteilsspruch nicht mit den beigegebenen Gründen, in denen ausgeführt wird, dass der Gesamtschaden der Post 1.278,44 DM betrage, ██ ███ hiervon aber nur einen Teil in Höhe von 932,77 DM zu ersetzen habe, nämlich den Materialschaden von 781,63 DM und 2/3 der sich auf 227,91 DM belaufenden allgemeinen Unkostenzuschläge. Abgesehen davon, dass der Betrag von 932,77 DM rechnerisch nicht stimmt und auch nicht ersichtlich ist, weshalb der Angeklagte gerade 2/3 von 227,91 DM ersetzen soll, bestehen gegen die Verurteilung auch weitere durchgreifende Bedenken. Als Rechtsgrundlage für eine Schadensersatzpflicht des Angeklagten kommen in Betracht § 823 Abs. 1 BGB, nämlich fahrlässige widerrechtliche Verletzung fremden Eigentums, sowie § 823 Abs. 2 BGB, nämlich Verletzung des den Schutz eines anderen bezweckenden § 18 UnedMetG. Nach diesen Vorschriften haftet der Angeklagte aber nur für den Schaden, den er durch sein Handeln verursacht hat. Hier konnte in Betracht kommen, dass er durch sein Tätigwerden es der Deutschen Bundespost unmöglich gemacht haben kann, die gestohlenen, bei seinem Eingreifen jedoch schon zerschnittenen Kabelteile wieder zu erlangen. Dann hätte der Angeklagte der Post diesen Schaden zu ersetzen. Dagegen ist er nicht verpflichtet, einen Schaden wiedergutzumachen, der schon vorher ohne sein Zutun entstanden war. Es gibt keine Vorschrift des Bürgerlichen Rechts, die den Hehler als solchen für den von dem Dieb verursachten Schaden verantwortlich machen würde. Insbesondere kann das nicht aus § 830 BGB gefolgert werden; den dort erwähnten Mittätern, Anstiftern und Gehilfen stehen weder der vorsätzliche Hehler im Sinne der §§ 258, 259 StGB noch der fahrlässige Hehler im Sinne des § 18 UnedMetG gleich (RG JW 1921, 1532). Die Verurteilung des Beschwerdeführers zum Schadensersatz kann daher nicht aufrechterhalten werden.

Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, dass die Strafkammer über die Schadensersatzpflicht des Angeklagten nur auf Grund weiterer, nicht sofort möglicher Beweiserhebungen hätte entscheiden können. Überwiegende Gründe würden deshalb dafür gesprochen haben, dass sie von einer Entscheidung über diese Schadensersatzpflicht abgesehen, sie vielmehr dem Zivilrichter überlassen hätte. Es erschien dem Senat angebracht, nunmehr in diesem Sinne zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1, 472a StPO. Eine Belastung der Post mit Verfahrenskosten hätte der Billigkeit nicht entsprochen.

Dr. GeierRichterGlanzmann
Dr. PeetzJagusch
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