Treffer
BGH Urteil

§ 326 StGB (Ablagern) kein Dauerdelikt: Verjährungsbeginn mit Ablagerungshandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 372/89
Datum
03.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft griff mit Revision u.a. Freispruch und Verfahrenseinstellung in einem Umweltstrafverfahren an und begehrte teils Verurteilungen wegen schwerer Umweltgefährdung. Der BGH verwarf die Revision. § 330 Abs. 1 StGB setzt eine konkrete Gefährdung voraus, die das LG für Abluft- und Abwasserfälle rechtsfehlerfrei nicht festgestellt hatte. Die Einstellung wegen Verfolgungsverjährung war zutreffend, weil das unbefugte Ablagern nach § 326 Abs. 1 StGB grundsätzlich kein Dauerdelikt ist und die Verjährung mit Beendigung der Ausführungshandlung beginnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen schwerer Umweltgefährdung nach § 330 Abs. 1 StGB setzt eine konkrete Gefährdung der in der Norm genannten Schutzgüter voraus; sie darf nicht allein aus der abstrakt gefährlichen Tathandlung hergeleitet werden.

2

Eine revisionsrechtlich beachtliche Verletzung des § 261 StPO kann nicht darauf gestützt werden, dass bestimmte Angaben von Zeugen im Urteil nicht festgehalten worden seien; die Auswahl und Wiedergabe des Beweisinhalts ist Sache des Tatrichters.

3

Bei der Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert ist nicht auf den Gesamtwert des Gegenstands, sondern auf den Umfang des drohenden Schadens abzustellen.

4

Die Verjährung beginnt nach § 78a Satz 1 StGB grundsätzlich mit der Beendigung der Ausführungshandlung; dies gilt auch bei abstrakten Gefährdungsdelikten, deren tatbestandlicher „Erfolg“ in der Gefährdung liegt.

5

Das unbefugte Ablagern von Abfällen nach § 326 Abs. 1 StGB ist im Regelfall kein Dauerdelikt; ein bloßes Unterlassen der Beseitigung des abgelagerten Abfalls verschiebt den Verjährungsbeginn nicht, solange dadurch die Gefahr nicht vergrößert wird.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 10. Februar 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 372/89

in der Strafsache gegen

den Chemiker Dr. Rolf ████, dort geboren am ███, den Diplom-Kaufmann Oskar ████, dort geboren am ███, den Chemotechniker Willi ██, dort geboren ███, wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1989, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ███ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt Dr. ██ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten Dr. Rolf ██, Rechtsanwalt ███████ ██ als Verteidiger des Angeklagten Oskar ████, Rechtsanwalt Dr. ███████ ██ als Verteidiger des Angeklagten Willi ██,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 10. Februar 1989 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten Dr. Rolf ██ und Oskar ███ wegen unerlaubten Betreibens einer Anlage, wegen vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung in zwei Fällen und wegen fahrlässiger umweltgefährdender Abfallbeseitigung in drei/vier Fällen, in einem/zwei Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Verunreinigung eines Gewässers jeweils zu Gesamtgeldstrafen, den Angeklagten Willi ██ wegen vorsätzlicher Verunreinigung eines Gewässers in Tateinheit mit vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Soweit dem Angeklagten Oskar ████ schwere Umweltgefährdung zur Last lag, ist das Verfahren eingestellt worden. Vom Vorwurf der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung in einem weiteren Fall sind alle Angeklagten freigesprochen worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verfahrensrügen und die Sachrüge anbringt, beanstandet die Freisprechung der Angeklagten Dr. Rolf ███ und Oskar █████ (Fall F) und die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten Oskar ██ (Fall G) sowie die in den Fällen B II 2 a), b) gegen Dr. Rolf █████████ und im Fall B II 2 a) gegen Oskar ██ █████████████ Strafen und die Gesamtstrafe; ferner, dass die Angeklagten Dr. Rolf ███ und Oskar ███ im Fall B II 1, alle Angeklagten im Fall B II 4 nicht wegen schwerer Umweltgefährdung verurteilt worden sind. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Fall B II 1 (Abluftanlage)

Soweit die Revision im Fall B II 1 die Verurteilung der Angeklagten Dr. Rolf ███ und Oskar ███ wegen schwerer Umweltgefährdung nach § 330 Abs. 1 Nr. 1 StGB erstrebt, kann sie keinen Erfolg haben.

Zwar haben die Angeklagten im Beizmittelgebäude der Firma ████ AG (im Folgenden CFM AG bezeichnet) ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung im Jahr 1983 eine geschlossene automatische Abfüllanlage für quecksilberhaltige Produkte an die bestehende Abluftanlage III aus dem Jahr 1942 und im Frühjahr 1985 an die neue Abluftanlage II angeschlossen sowie 29 Absaugstellen bis zum Jahr 1983 für die alte Abluftanlage III installiert (UA S. 13/14).

Nach den Feststellungen des Landgerichts haben diese Maßnahmen jedoch nicht zu einer Verschlechterung der Raumluftsituation in den dortigen Arbeitsstätten und damit zu einer weitergehenden Gesundheitsgefährdung der dort tätigen Arbeitnehmer geführt (UA S. 34).

Soweit die Beschwerdeführerin dieses Beweisergebnis mit der Rüge angreift, das Landgericht habe entgegen § 261 StPO die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt, kann sie keinen Erfolg haben. Die Behauptung der Revision, mehrere Arbeitnehmerinnen der CFM AG hätten in der Hauptverhandlung bekundet, trotz der vorgenommenen Verbesserungsversuche seien in den Packräumen, insbesondere auch durch die automatische Abpackanlage, erhebliche Staubbelastungen aufgetreten, findet im landgerichtlichen Urteil keine Stütze.

Es ist jedoch allein Sache des Tatrichters, den Inhalt von Zeugenaussagen festzuhalten; eine Verletzung des § 261 StPO kann nicht mit der Begründung geltend gemacht werden, Angaben von vernommenen Zeugen hätten in das Urteil keinen Eingang gefunden (vgl. BGHSt 21, 149, 151; 31, 139, 140).

Damit fehlt es schon an einer konkreten Gefährdung der bei der CFM AG beschäftigten Arbeitnehmer durch die Veränderungen der Abluftanlage. Eine Gefährdung von Personen setzt § 330 Abs. 1 StGB aber voraus; auf sie darf nicht allein aus der abstrakt gefährlichen Tathandlung geschlossen werden (Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 330 Rdn. 6; Horn in SK, 4. Aufl. § 330 Rdn. 14; Lackner, StGB 18. Aufl. § 330 Anm. 3 a; Sack, Umweltschutzstrafrecht 3. Aufl. § 330 StGB Rdn. 92). Auf die Entscheidung der von der Strafkammer aufgeworfenen Rechtsfrage, ob unter den Schutz des § 330 Abs. 1 StGB auch die innerhalb der unerlaubt betriebenen Anlage beschäftigten Arbeitnehmer fallen, kommt es demgemäß nicht an.

2. Fall B II 4 (Abwasserkanal)

Erfolglos bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft auch, soweit sie zu Ungunsten des Angeklagten Dr. Rolf ███ im Fall der Verunreinigung des Betriebsgrundstücks im Bereich der Kösseine mit quecksilberhaltigem Betriebswasser aufgrund der Undichtigkeit des betriebsinternen Abwasserkanals entlang dieses Gewässers am 6. Dezember 1984 statt eines Vergehens der fahrlässigen Verunreinigung eines Gewässers in Tateinheit mit fahrlässiger umweltgefährdender Abfallbeseitigung (§ 324 Abs. 1, Abs. 3, § 326 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, Abs. 4 StGB) die Verurteilung wegen eines Vergehens der fahrlässigen schweren Umweltgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Gewässerverunreinigung (§ 330 Abs. 1, Abs. 6, § 324 Abs. 1, Abs. 3 StGB) und bezüglich des Mitangeklagten Oskar ██ wegen zweier ähnlicher Vorgänge zwischen dem 26. Februar und 4. April 1985 und am 11. Juni 1985 statt zweier Vergehen der fahrlässigen Verunreinigung eines Gewässers in Tateinheit mit fahrlässiger umweltgefährdender Abfallbeseitigung eine Verurteilung wegen fortgesetzter vorsätzlicher schwerer Umweltgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gewässerverunreinigung (§ 330 Abs. 1 Satz Nr. 1, § 324 Abs. 1 StGB) erstrebt.

Gleiches muss gelten, soweit die Staatsanwaltschaft wegen eines weiteren Vorfalls am 18. Juni 1985 bezüglich des Angeklagten Willi ██ statt einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Verunreinigung eines Gewässers in Tateinheit mit vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung (§ 324, § 326 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StGB) eine Verurteilung dieses Angeklagten wegen schwerer Umweltgefährdung in Tateinheit mit Gewässerverunreinigung (§ 330 Abs. 1, Nr. 1, § 324 Abs. 1 StGB) erreichen will.

Die Verurteilung wegen schwerer Umweltgefährdung käme bei allen drei Angeklagten hier nur in Frage, wenn durch das vorsätzlich oder fahrlässig bewirkte Eindringen des quecksilberverunreinigten Abwassers vom defekten Kanal zunächst in das Betriebsgrundstück der CFM AG und von diesem in die Kösseine eine fremde Sache von bedeutendem Wert oder die öffentliche Wasserversorgung gefährdet worden wären.

Die Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert hat das Landgericht ohne Rechtsfehler verneint. Entscheidend ist dabei nicht der Wert des Betriebsgrundstücks der CFM AG, sondern der diesem Grundstück drohende Schaden (vgl. OLG Hamm VRS 40, 191, 192; BayObLG NStZ 1988, 264; Dreher/Tröndle aaO § 315 Rdn. 16; Sack aaO § 330 Rdn. 97). Dieses Grundstück war im Uferbereich der Kösseine möglicherweise schon vor den den Angeklagten angelasteten Sickerwasseraustritten in den Jahren 1984 und 1985 derart mit Altlasten verunreinigt, dass ohnehin eine Bodensanierung erforderlich war und durch den Austritt von quecksilberbelastetem Abwasser weiterer Schaden nicht mehr eintreten konnte (UA S. 58, 59).

Mit ihrer Rüge, das Landgericht habe diese Feststellungen unter Verletzung des § 261 StPO getroffen, weil es die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt habe, kann die Staatsanwaltschaft keinen Erfolg haben. Ihr Vorbringen, der Zeuge Dr. von █████ habe ausgesagt, die generelle Quecksilberbelastung im Kanalbereich des Betriebsgrundstücks habe wesentlich unter den Verunreinigungen im unmittelbaren Bereich der Leckagen nahe der Kösseine gelegen, findet in den Urteilsgründen keine Stütze; das Landgericht hat vielmehr gestützt auf den Sachverständigen Dr. Steinhäuser festgestellt, dass hinsichtlich der Quecksilberkontamination des Bodens entlang der Kösseine eine Abgrenzung von Altlasten und Neueintrag nicht möglich ist (UA S. 49).

Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten der Angeklagten zu einer Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung geführt hätte, hat das Landgericht ersichtlich nicht feststellen können.

Auch soweit die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, der Angeklagte Oskar ████ hätte bezüglich des Austretens von quecksilberhaltigem Sickerwasser zwischen dem 26. Februar und 4. April 1985 und am 11. Juni 1985 anstatt wegen fahrlässiger wegen vorsätzlicher Begehung verurteilt werden müssen, ist die Beanstandung unbegründet. Mit ihrem Schluss, der Angeklagte habe bei den ihm bekannten Kanaldéfekten und der Tatsache einer hohen Belastung der Kösseine am 6. Dezember 1984 eine Verunreinigung des Flusses und die Gefährdung des Eigentums der CFM AG zumindest billigend in Kauf genommen, nimmt die Staatsanwaltschaft eine eigene Beweiswürdigung vor, die sie an die Stelle der Beweiswürdigung des Gerichts setzen will; das ist im Revisionsverfahren nicht zulässig.

3. Strafaussprache

a) Hinsichtlich der gegen alle Angeklagten verhängten Strafen wendet die Staatsanwaltschaft allgemein ein, das Landgericht habe maßgebliche Leitgesichtspunkte der Strafzumessung, insbesondere den Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung, unbeachtet gelassen. Die Wirkung der Verhängung lediglich von Geldstrafen auch bei Vorsatztaten auf die Rechtstreue der Bevölkerung und der Umstand, dass erhebliche Sanierungslasten von der Allgemeinheit getragen werden müssten, seien unberücksichtigt geblieben. Die Beanstandungen sind nicht begründet.

Generalpräventive Erwägungen dieser Art können zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über den Anwendungsbereich in § 47 Abs. 1, § 56 Abs. 3 und § 59 Abs. 1 Nr. 3 StGB hinaus auch bei der Bestimmung der Höhe der Strafe im Rahmen der Schuld zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (BGHSt 34, 150, 151 m. w. Nachw.).

Darin, dass das Landgericht den Strafzumessungsgrund der Verteidigung der Rechtsordnung nicht ausdrücklich erörtert hat, kann jedoch hier ein Rechtsfehler nicht gesehen werden.

Der Staatsanwaltschaft ist einzuräumen, dass wegen der hohen Bedeutung des Umweltschutzes gerade bei Vergehen gegen die Umwelt der Gedanke der Verteidigung der Rechtsordnung besondere Bedeutung gewinnen kann. Aber auch insoweit ist unumgänglich, das Bedürfnis nach einer auf Resozialisierung oder Vermeidung von Entsozialisierung ausgerichteten Bestrafung des Täters dem Interesse der Allgemeinheit gegenüberzustellen und sorgfältig abzuwägen (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB, 23. Aufl. § 56 Rdn. 44; Ruß in LK 10. Aufl. § 56 Rdn. 36; OLG Köln NJW 1955, 802).

Hier hatten die Angeklagten Dr. Rolf ██ und Oskar ███ auf Drängen der Familie die Leitung eines Betriebs übernommen, bei dem auf den Gebieten des Arbeits- und Umweltschutzes über Jahre hinweg erhebliche Nachlässigkeiten vorgekommen waren (UA S. 63, 68); die erforderlichen Finanzmittel zu einer grundlegenden Sanierung fehlten (UA S. 33). Dem Angeklagten Willi ██, einem Angestellten des Unternehmens, liegt dagegen nur ein Vorfall zur Last, bei dem er – wenn auch auf fehlerhafte Weise – der Ursache des Sickerwasseraustritts auf den Grund gehen wollte.

Bei dieser Sachlage kann kein Rechtsfehler darin gesehen werden, wenn das Landgericht den Strafzumessungsgrund der Verteidigung der Rechtsordnung bei der Festsetzung der Strafen keinen bestimmenden Einfluss beigemessen und deshalb von einer besonderen Erörterung abgesehen hat; dafür, dass es ihn ganz übersehen hat, fehlen Anhaltspunkte. Im Ergebnis das gleiche gilt für den Umstand, dass die Beseitigung der Altlasten, die weitgehend nicht von den Angeklagten verursacht worden waren, durch die öffentliche Hand erfolgen musste, nachdem die CFM AG in Konkurs gegangen ist.

Soweit die Staatsanwaltschaft weiter geltend macht, das Landgericht habe den Angeklagten Dr. Rolf ██ und Oskar ███ zu Unrecht eine Vorverurteilung durch die Presse zugutegehalten, greift die Beanstandung ebenfalls nicht durch. Auch berechtigte Angriffe in der Presse können den Betroffenen belasten; zudem hat das Landgericht diesen Strafzumessungsgrund dadurch relativiert, dass es andererseits dagegen ██████ Dr. Rolf ███████████ – und ersichtlich auch Oskar █████████ – hatten in der Hauptverhandlung und durch Interviews die Gelegenheit wahrgenommen, die Sachlage aus ihrer Sicht darzustellen (UA S. 63, 68).

4. Fall F (Pumpensumpf)

Die Freisprechung der Angeklagten Dr. Rolf ██████ und Oskar ██████ vom Vorwurf der unbefugten umweltgefährdenden Abfallbeseitigung (§ 326 Abs. 1 StGB) hält gleichfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.

Nach den Feststellungen des Urteils diente der aus einem äußeren Betonbecken und einem inneren Stahlbecken (UA S. 25) bestehende Pumpensumpf I der Aufnahme der quecksilberbelasteten Abwässer vor der Behandlung in der innerbetrieblichen Abwasserreinigungsanlage (UA S. 25). Der auf Anweisung der Firmenleitung etwa im Jahr 1980 bewirkte Einschnitt eines ca. 10 x 8 cm großen Loches in den Stahlbehälter führte zu einer Ausspülung des Abwassers in den äußeren Betonbehälter, wenn der Wasserspiegel im Stahlbehälter über einen Meter anstieg (UA S. 26). Der Betonbehälter war dicht; von dort ist kein Abwasser in das umliegende Erdreich gedrungen (UA S. 74).

Die Angriffe, mit denen die Revision geltend macht, das Landgericht habe die erhobenen Beweise nicht erschöpfend gewürdigt, dringen nicht durch.

Dazu, dass die Zeugen ███, ████ und ███████ in der Hauptverhandlung bekundet hatten, der Auftrag zur Eröffnung des Metallbehälters sei von Dr. Rolf ████ erteilt worden, finden sich im dafür ausschließlich maßgebenden Urteil keine Feststellungen. Auch soweit die Revision beanstandet, die wasserrechtlichen Bescheide des Landratsamtes ███ vom 24. Oktober 1974 und vom 22. Dezember 1978, die im Urteil angeführt werden, seien in ihrem wesentlichen Inhalt im Urteil nicht mitgeteilt, ergibt sich keine Lücke.

Das Landgericht nimmt zutreffend an, dass von den verschiedenen Begehungsformen des § 326 Abs. 1 StGB bei dem festgestellten Sachverhalt nur die unbefugte Behandlung oder Lagerung von Abfällen unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren in Frage kommt (vgl. dazu Sack aaO § 326 StGB Rdn. 135). Es hat jedoch festgestellt, dass die Verwendung eines – ordnungsgemäßen – Stahlbehälters von keiner Seite vorgeschrieben war (UA S. 75). Schon diese Feststellung, die ohne Mitteilung der umfangreichen Genehmigungsbescheide getroffen werden konnte, trägt den Schluss, dass eine Abweichung vom vorgeschriebenen Verfahren nicht vorlag.

5. Fall G (Ablagerung von Braunsteinschlämmen)

Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht das Verfahren gegen den Angeklagten Oskar ██████ wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung (§ 326 Abs. 1 StGB) durch Ablagerung von Braunsteinschlämmen in dafür nicht zugelassenen Gruben zu Recht wegen Verfolgungsverjährung eingestellt.

Auszugehen ist davon, dass die Verjährung grundsätzlich mit der Beendigung der Ausführungshandlung einer Tat beginnt (§ 78a Satz 1 StGB; vgl. BGHSt 24, 218, 220). Die Ausnahme des § 78a Satz 2 StGB liegt nicht vor. Die Ausgestaltung der Vorschrift des § 326 Abs. 1 als abstraktes Gefährdungsdelikt (Lackner aaO § 326 Anm. 1; Steindorf in LK 10. Aufl. § 326 Rdn. 1) ändert daran nichts. Bei diesen Delikten tritt mit der Begehung zugleich der Erfolg der Tat ein, der in der eingetretenen Gefährdung, nicht in einer aus der Gefährdung möglicherweise später erwachsenden Verletzung besteht. Auch wenn sich die Gefährdung lange hinzieht, führt sie als ein durch die Tat verursachter Zustand nicht zu einer Verzögerung des Verjährungsbeginns über das Ende der diesen Zustand herbeiführenden Handlung hinaus (vgl. BGHSt 32, 293, 294 [zu § 241a StGB]; RGSt 37, 78, 79).

§ 326 Abs. 1 StGB in der hier in Frage kommenden Begehungsform des Ablagerns kann auch nicht als Dauerdelikt angesehen werden mit der Folge, dass die Verjährung erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustands – hier Beseitigung der abgelagerten Schlämme – beginnen würde. Versteht man darunter Straftaten, bei denen der Täter den von ihm in deliktischer Weise geschaffenen rechtswidrigen Zustand willentlich aufrechterhält oder die deliktische Tätigkeit ständig fortsetzt, so dass sich der strafrechtliche Vorwurf sowohl auf die Herbeiführung als auch auf die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands bezieht (Stree in Schönke/Schröder, StGB Vorb. §§ 52 ff. Rdn. 81; Jescheck in Festschrift für Welzel S. 685, 687; Hau, Die Beendigung der Straftat und ihre rechtlichen Wirkungen S. 24; Schittenhelm GA 1983, 310, 323), kann das unbefugte Ablagern von Abfall nicht dazu gezählt werden.

Während bei Delikten, die unstreitig als Dauerdelikte anzusehen sind wie Hausfriedensbruch oder Freiheitsberaubung, der Täter ständig durch seine Tätigkeit, durch Einsatz seiner Person (z. B. § 123 StGB) oder durch Hilfsmittel (z. B. § 239 StGB: Türverriegelung) den Tatbestand erfüllt und dadurch seinen Willen zur Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands auch manifestiert, beschränkt er sich beim Ablagern nach § 326 Abs. 1 StGB auf die Vornahme der gesetzlich vorgeschriebenen Tathandlung. Das Aufrechterhalten des geschaffenen Zustands mag zwar insofern von seinem Willen abhängen, als er ihn nicht beseitigt, aber er tut auch nichts, ihn aufrechtzuerhalten (ebenso Schittenhelm aaO S. 324; vgl. ferner Lackner aaO § 326 Anm. 8; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 326 Rdn. 20; Steindorf aaO § 326 Rdn. 53; Sack aaO § 326 StGB Rdn. 12; Iburg, NUW 1988, 2338, 2340).

Auch die Fortsetzung des Begehungsdelikts durch unechtes Unterlassen (so Horn aaO § 326 Rdn. 16) kommt hier nicht in Betracht. Grundsätzlich erwächst einem Täter, der vorsätzlich einen gefährlichen Zustand geschaffen und sich damit strafbar gemacht hat, nicht die strafbewehrte Verpflichtung, ihn wieder zu beseitigen. Hinzukommen müsste insofern, dass durch das Untätigbleiben die Gefahr oder der Schaden vergrößert wird (Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 13 Rdn. 42). Diese Voraussetzung kann keinesfalls allgemein in allen Fällen unbefugten Ablagerns von Abfall angenommen werden; jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall fehlen dafür Anhaltspunkte.

Zudem zeigt ein Vergleich der einzelnen Begehungsformen des § 326 Abs. 1 StGB, dass in der Mehrzahl der Fälle die herbeigeführte Gefährdung schon aus tatsächlichen Gründen nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Wer giftige Abwässer in einen Fluss ableitet oder Schadstoffe durch Verbrennen beseitigt, hat einen irreversiblen Gefährdungszustand geschaffen. Auch daraus wird deutlich, dass § 326 StGB jedenfalls nicht insgesamt als Dauerdelikt angesehen werden kann.

Ob für die Begehungsform des Lagerns, worunter im Gegensatz zum Ablagern eine vorübergehende Zwischenlagerung zu verstehen ist (Lackner aaO § 326 Anm. 3 a), etwas anderes gilt (so Steindorf aaO; Sack aaO; Iburg aaO), bedarf hier keiner Entscheidung, wenn auch zweifelhaft erscheint, ob allein daraus, dass der Täter die Absicht hat, den rechtswidrigen Zustand in absehbarer Zeit oder irgendwann wieder zu beseitigen, geschlossen werden kann, er halte bis dahin den rechtswidrigen Zustand der Zwischenlagerung willentlich aufrecht. Jedenfalls lassen sich daraus Schlüsse für die anderen Begehungsformen nicht ziehen.

Für eine schwere Umweltgefährdung (§ 330 Abs. 1 StGB) sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich, im Übrigen würden hinsichtlich der Verjährung die für § 326 Abs. 1 StGB angestellten Erwägungen gelten.

MaulFothGranderath
UlsamerBrünning
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