Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen mangelhafter Beweiswürdigung aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 372/86
Datum
09.09.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Landfriedensbruchs und gefährlicher Körperverletzung ein. Der BGH hob die Feststellungen zur Beteiligung des Angeklagten auf, da die Urteilsgründe widersprüchliche Zeugenaussagen nicht in gebotener Weise erörtern. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist begründet, wenn die Beweiswürdigung des Tatgerichts in für die Schuldfrage entscheidender Weise lückenhaft oder nicht nachvollziehbar bleibt.

2

Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen muss das Tatgericht in den Urteilsgründen darlegen, wie es die Widersprüche auflöst oder erklärt, insbesondere ob verschiedene Aussagen unterschiedliche Vorgänge betreffen.

3

Lässt sich aus den Urteilsgründen nicht erkennen, ob ein konkret entscheidungserheblicher Vorgang überhaupt so stattgefunden hat, sind die darauf gestützten Feststellungen aufzuheben.

4

Treffen Begründungsmängel nur bestimmte Feststellungen, bleiben die übrigen, nicht beanstandeten Sachdarstellungen des Urteils in der Regel bestehen; die Sache ist insoweit zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 2. Dezember 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 372/86 in der Strafsache gegen ██ Helmut geboren am █ 1960 in ███ wegen Landfriedensbruchs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. September 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 2. Dezember 1985 mit denjenigen Feststellungen, die seine Beteiligung an dem Tatgeschehen betreffen, aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 23 rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet insofern, als es sich um die Beteiligung des Angeklagten an dem Tatgeschehen handelt, durchgreifenden Bedenken:

Die Jugendkammer folgt dem Zeugen Walter ████ und der Zeugin Sigrid █████ darin, dass es der Angeklagte war, der dem genannten Zeugen mit einer Spraydose aus kürzester Entfernung Tränengas ins Gesicht gesprüht hat (UA S. 46 bis 49; vgl. UA S. 22). Gleichzeitig hält sie die Aussage der Zeugin Sabine █ für glaubhaft, die bekundet hat, Walter ████ habe auf einen der Rocker mit Worten einzuwirken versucht, da habe der Rocker blitzschnell mit Tranengas gesprüht, bei diesem Rocker habe es sich aber nicht um den Angeklagten gehandelt (UA S. 47).

Die Jugendkammer meint, trotz und gerade wegen völlig unterschiedlicher Schilderungen der näheren Umstände seien diese Aussagen deshalb miteinander zu vereinbaren, weil sie sich nicht auf denselben Vorgang bezogen hatten (UA S. 48/49).

Es trifft zwar zu, dass während des Überfalls auch andere Teilnehmer des Grillfestes von anderen Mitgliedern der Rockervereinigung mit Tränengas besprüht worden sind (vgl. UA S. 13). Doch ergibt die im Urteil mitgeteilte Aussage der Zeugin ██ (die Zeugin Sabine █ selbst zum Kreis der Verletzten gehörte; UA S. 20 unten), dass sie nur von einer in erster Linie gegen Walter ████ gerichteten Aktion gesprochen hat. Demgemäß war die von der Jugendkammer angestellte Erwägung dann tragfähig, wenn die Urteilsgründe ergaben, dass Walter ████ im Rahmen der festgestellten Massenauseinandersetzung Opfer von zwei verschiedenen Angriffen mit Tränengas geworden wäre. Mit dieser Frage setzt sie sich indessen nicht in der gebotenen Weise auseinander.

Dem Urteil ist vielmehr zu entnehmen, dass dem Zeugen Walter ████ nur einmal Tränengas ins Gesicht gesprüht worden ist (vgl. UA S. 18/19).

Bei dieser Sachlage kann der Aussage der Zeugin Sabine █, bei dem von ihr geschilderten Vorfall, bei dem Walter ████ zugegen gewesen sei, sei nicht der Angeklagte der Täter gewesen, nicht mit der bisher gegebenen Begründung Bedeutung abgesprochen werden.

Das angefochtene Urteil geht nicht auf die Frage ein, was der in der Haupt-

- 4 - verhandlung zweimal vernommene Zeuge Walter ████ hinsichtlich des von Sabine █ angesprochenen Vorfalls bekundet hat, ob er etwa angibt, bei dem Vorfall, bei dem Sabine █ und andere Frauen verletzt wurden, sei er zwar in der Nähe gewesen, jedoch anders als bei einem späteren Vorfall, bei dem er seinem bereits am Boden liegenden Vater zu Hilfe gekommen sei – überhaupt nicht mit Tränengas angesprüht worden.

Der aufgezeigte Erörterungsmangel betrifft – entsprechend den Einlassungen des Angeklagten – lediglich die Frage, ob er der sogenannten Verstärkung angehörte und sich an dem Überfall dadurch beteiligte, dass „er mit einer Kette um sich schlug und zumindest dem Zeugen Walter ████ mit einer Spraydose aus kürzester Entfernung Tränengas ins Gesicht sprühte“ (II 5; vgl. III E der Urteilsgründe). Dieser Rechtsfehler berührt indessen nicht die übrigen Feststellungen, die das Landgericht zum Hergang der von der Rockergruppe begangenen Tat und zu den Verletzungsfolgen

- 5 - getroffen hat (II 1, 2 und 4; vgl. III A, B, C und D der Urteilsgründe). Sie bleiben deshalb aufrechterhalten (vgl. BGHSt 14, 30, 34 bis 38).

MaulUlsamerGranderath
KuhnFoth
Revision wegen mangelhafter Beweiswürdigung aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen — Themis