Revision wegen unzureichender Feststellungen bei versuchter schwerer Brandstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 372/85
- Datum
- 13.08.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung aus Indizien setzt voraus, dass das Gericht alle entscheidungserheblichen Umstände, insbesondere entlastende Tatsachen und alternative Erklärungsmöglichkeiten, darlegt und bewertet.
Bei der Würdigung von Indizien muss das Tatgericht Umstände prüfen, die die Tragfähigkeit der Indizien mindern oder ein Nichtwissen des Angeklagten nahelegen.
Feuer- und bauartbezogene Umstände, die das unmittelbare Übergreifen eines Brandes auf obere Stockwerke verhindern könnten, sind festzustellen, bevor aus Unterlassen auf Mittäterschaft geschlossen wird.
Die tatsächliche Kenntnis des Angeklagten von einem mit Benzin gefüllten Behälter ist nicht zu unterstellen, wenn Umfüllung oder unauffällige Verwahrung die Wahrnehmung erschweren konnten.
Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil auf und verweist zurück, wenn das Landgericht trotz entscheidungserheblicher Hinweise keine hinreichenden Feststellungen trifft.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 14. März 1985
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 1 StR 372/85 in der Strafsache gegen ███ R.________ J., geboren Paolo M. am ██████ 1943 in ██████ (Italien), wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. August 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 14. März 1985, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Einlassung des Angeklagten, er habe mit S. nur einen fingierten Einbruch, nicht aber eine (mit Hilfe von Benzin durchgeführte) Brandstiftung vereinbart, hält die Strafkammer aufgrund verschiedener Indizien für widerlegt. Hierbei lässt sie jedoch ein wesentliches, zur Entlastung des Angeklagten geeignetes Moment unerörtert.
Die Wohnung des Angeklagten befand sich unmittelbar über dem in Brand zu setzenden Eiscafé. Wurde eine Brandstiftung verabredet, so ergab sich für den Angeklagten die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass ihm selbst keine Gefahr drohte. Anscheinend wurde zwischen den Beteiligten hierüber aber nicht gesprochen. Nach den Angaben S.____ wurden „keine Details der Brandlegung“ besprochen, vielmehr „die Detailausführung“ ihm – ███ – überlassen.
Unter den Gegebenheiten des Falles stellt es einen Rechtsfehler dar, dass das Landgericht sich hiermit nicht auseinandersetzt, sich vielmehr mit der Feststellung begnügt, der Angeklagte sei, nachdem er für die telefonisch angekündigten Eindringlinge ein Fenster angelehnt gelassen habe, nach oben in seine Wohnung gegangen und habe sich dort zu Bett gelegt. Ein solches Verhalten verträgt sich zwar zwanglos mit einem geplanten – fingierten Einbruch, nicht aber ohne Weiteres mit einer geplanten Brandlegung. Das könnte dann anders sein, wenn die Bauart des Gebäudes das alsbaldige Übergreifen eines im Erdgeschoss gelegten Feuers auf den 1. Stock ausschlösse oder jedenfalls als nur entfernt möglich erscheinen ließe; hierzu enthält das Urteil aber keine Feststellungen.
Als wichtiges Indiz für die Mittäterschaft des Angeklagten an der versuchten Brandstiftung erachtet das Landgericht, dass der Angeklagte gewusst habe, S. habe einen 5-Liter-Kanister mit Benzin gefüllt und in der Küche des Angeklagten abgestellt. Die Kenntnis des Angeklagten leitet die Strafkammer unter anderem von der Überlegung ab, es sei unwahrscheinlich, dass der Angeklagte „in seiner eigenen, kleinen Küche über etwa zwei Wochen lang nicht riecht oder nicht sieht, dass da ein Kanister mit Benzin in einem Küchenschrank steht“ (UA S. 16). Das Urteil lässt nicht erkennen, ob das Landgericht hierbei bedacht hat, dass S.____ das Benzin in einen Spülmittelkanister gefüllt hatte, den er zuvor aus der Küche genommen hatte (UA S. 7), so dass nicht ausgeschlossen ist, der Kanister sei nach der Füllung mit Benzin an derselben Stelle gestanden wie zuvor; das hätte für den Angeklagten ein Erkennen der wahren Sachlage erschweren können.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung.
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