Revision in Betrugsverfahren: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 372/78
- Datum
- 12.09.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Betrugs durch Vortäuschen künftiger Zahlungsfähigkeit genügt es, dass die vorgespiegelte Zahlungsfähigkeit tatsächlich fehlt und dadurch bei Geschäftsparteien nur eine unsichere Forderung entsteht.
Der Strafausspruch ist nur dann aufrechterhaltbar, wenn die Strafzumessungserwägungen hinreichend erkennen lassen, welche mildernden oder erschwerenden Umstände der Tatrichter berücksichtigt hat.
Ergeben die Feststellungen, dass ein Angeklagter trotz Überschuldung den überwiegenden Teil seiner Einkäufe ordnungsgemäß abwickelte, ist dies bei der Strafzumessung als mildernder Umstand zu berücksichtigen.
Reichen die Feststellungen nur für die Annahme eines bedingten Schädigungsvorsatzes aus und hat der Tatrichter dies nicht ausreichend gewürdigt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung über die Strafe zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 8. März 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kaufmann Peter Erich ████ aus ████, geboren am ███ 1924 in [REDACTED], wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 8. März 1978 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung lässt im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist rechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Strafkammer den Angeklagten für schuldig hält, bei seinen Einkäufen eine künftige Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt zu haben, die angesichts der festgestellten Geschäftslage nicht nur zweifelhaft war (vgl. BGH GA 1965, 208), sondern insgesamt fehlte (UA S. 6/7, 17, 18), sodass die Geschäftspartner des Angeklagten für ihre Vorleistung nur eine unsichere Forderung erlangten.
Jedoch hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafzumessungserwägungen lassen nicht hinreichend erkennen, ob vom Tatrichter berücksichtigt worden ist, dass der Angeklagte nach den Feststellungen über das Verhältnis von Gesamtumsatz und Zahlungsrückständen (UA S. 6, 14, 21) trotz seiner Überschuldung den wesentlichen Teil seiner Wareneinkäufe ordnungsgemäß abgewickelt hat. Dieser Umstand lässt das Handeln des Angeklagten in einem milderen Licht erscheinen, als dies möglicherweise von der Strafkammer gesehen worden ist. Denn die zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen rechtfertigen – entgegen dem Wortlaut der Begründung – insoweit nur die Annahme eines bedingten Schädigungsvorsatzes.
Das Urteil unterliegt daher im Strafausspruch der Aufhebung und Zurückverweisung, während die weitergehende Revision zu verwerfen ist.
Woesner Schubath Pikart -Kuhn
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