Revision verworfen: Untreueverurteilung und Zurückverweisung zur Anrechnung der U-Haft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 372/71
- Datum
- 26.10.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die zweite Alternative des § 266 StGB (Treubruch) ist auch anwendbar, wenn der zunächst geschädigte Dritte letztlich den Verlust auf die Bank überträgt und damit die Vermögenssphäre der Bank betroffen ist.
Die Annahme einer fortgesetzten Tat ist zulässig, wenn aus der Beweiswürdigung mit hinreichender Deutlichkeit der Gesamtvorsatz und die einheitliche Begehungsweise hervorgehen.
Bei der Prüfung eines besonders schweren Falls der Untreue sind sowohl die Tatfolgen (äußere Tatseite) als auch die Täterpersönlichkeit (innere Tatseite) zu würdigen; ein außergewöhnlich hoher Vermögensschaden allein reicht nicht aus.
Der Tatrichter hat im Urteil klarzustellen, ob und in welchem Umfang Untersuchungshaft auf die Freiheits- oder die Geldstrafe anzurechnen ist; bleibt dies offen, ist die Sache zur Entscheidung hierüber zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 21. Mai 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 372/71 in der Strafsache gegen den Bankkaufmann Arnold R. ███ aus ██, geboren am ██ 1928 in ██, wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mösl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter, Dr. ███ bei der Verhandlung, Bundesanwalt Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 21. Mai 1971 wird verworfen.
Zur Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in drei besonders schweren Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zur Gesamtgeldstrafe von 2.400,-- DM verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1. Gegen den Schuldspruch bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei § 266 StGB in der zweiten Alternative (Treubruch) angewandt; die versehentliche Bezeichnung als „Missbrauchstatbestand“ (UA S. 13) ist unschädlich. Entgegen der Meinung der Revision liegt ein solches Vergehen vor, obwohl der Angeklagte zunächst die Kunden schädigte, denen gegenüber er keine Treuepflicht hatte. Denn nach den Feststellungen (UA S. 10) traf der Schaden die Bank, die den Verlust der Kunden abzusichern verpflichtet war.
b) Auch die Annahme einer fortgesetzten Tat im ersten Fall (Wertpapierentnahme) kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Nach Meinung der Revision ist das Landgericht zu dieser Auffassung allein dadurch gelangt, dass es den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ angewandt habe. Das wäre allerdings rechtsirrig gewesen, weil ein großer Teil der Einzelakte, als selbständige Taten betrachtet, gemäß § 67 Abs. 2 StGB verjährt gewesen wäre; selbst bei Annahme eines besonders schweren Falles bleibt Untreue ein Vergehen (§ 1 Abs. 4 StGB). Indessen ist aus der ausführlichen Beweiswürdigung des Urteils (UA S. 13, 14) mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Strafkammer den Gesamtvorsatz nicht zu Gunsten des Angeklagten unterstellt hat, sondern von seinem Vorhandensein überzeugt war. Das Landgericht teilt die sich widersprechenden Einlassungen des Angeklagten mit und hält den Inhalt beider Darstellungen für denkbar, gibt jedoch der zweiten Einlassung den Vorzug, weil die darin geschilderte Willensrichtung „lebensnah“ und „vorstellbar“ sei (UA S. 14). Eine solche Beweiswürdigung ist rechtlich möglich und rechtfertigt die Feststellung des Gesamtvorsatzes (UA S. 5, 6).
2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Das gilt auch für die Annahme eines besonders schweren Falles. Zwar führt die Strafkammer an, ein solcher sei schon immer dann gegeben, wenn durch die Tat ein außergewöhnlicher Vermögensschaden entstehe (UA S. 16). Das wäre, für sich allein betrachtet, bedenklich und stünde im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Tat und Persönlichkeit, innere und äußere Tatseite bei Anwendung des § 266 Abs. 2 StGB geprüft werden müssen (BGH NJW 1952, 234 Nr. 31; 1953, 1481 Nr. 23; vgl. auch BGHSt 2, 181, 182). Jedoch ist dem Urteil zu entnehmen, dass das Landgericht den außergewöhnlich hohen Schaden nur in den Vordergrund seiner Erwägungen gestellt, daneben aber auch die in der Person des Angeklagten liegenden Milderungsgründe bedacht und berücksichtigt hat (UA S. 16). Dagegen lässt sich im Ergebnis nichts einwenden.
Was die Revision im Übrigen gegen die Strafzumessung vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Die Revision war daher zu verwerfen. Der Tatrichter wird jedoch im Urteilsausspruch klarstellen müssen, ob die Untersuchungshaft auf die Freiheits- oder die Geldstrafe angerechnet werden soll (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1969 – 3 StR 227/69 bei Dallinger MDR 1970, 196).
| Loesdau | Mösl | Woesner | |||
| Pfeiffer | Pikart |