Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung tateinheitlicher Verurteilung wegen versuchter Blutschande

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 372/69
Datum
04.11.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte formelle und materielle Fehler seines Urteils, insbesondere die Nichtvernehmung eines Entlastungszeugen. Der BGH verwies die Rüge als unbegründet, da keine Pflicht zu weiteren Nachforschungen bestand und die Revisionsprüfung keine neue Tatsachenwürdi-gung zulässt. Die Verurteilung wegen tateinheitlicher versuchter Blutschande wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen. Untersuchungshaft wurde anzurechnen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen weitergehende Nachforschungen zum Aufenthalt eines zeitweilig unbekannten Zeugen anzustellen, wenn die Parteien keinen entsprechenden Antrag gestellt haben und keine besonderen Umstände vorliegen.

2

Die Revision dient nicht der erneuten Beweiswürdigung; Angriffe, die sich ausschließlich gegen die freien tatrichterlichen Tatsachenfeststellungen richten, sind unzulässig.

3

Bei Vorhaltungen aus Gesetzesänderungen reicht die bloße Berufung auf geänderte Vorschriften ohne darlegungsfähige konkrete Rechtsfehler nicht für die Aufhebung des Urteils aus.

4

Wird eine Verurteilung in Teilbefunden aufgehoben, ist die Sache in dem aufgehobenen Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

5

Untersuchungshaft ist auf die verhängte Freiheitsstrafe nach § 60 Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 9. April 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 372/69

in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugelektriker Udo K. ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1944 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1969, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Meesl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████ Rechtsanwältin als Verteidigerin,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. April 1969 1.) im Schuldspruch dahin gelindert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter Blutschande entfällt, 2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

von vier Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie ist unbegründet.

Der Angeklagte beanstandet, die Strafkammer habe den von ihm zu seiner Entlastung benannten Zeugen K. nicht vernommen, weil sie zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sein Aufenthalt unbekannt sei. In Wirklichkeit sei ████ auf Grund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Würzburg am 29. April 1969 – dem Tag der Hauptverhandlung – in Wiesbaden in Untersuchungshaft genommen worden. Die Rüge ist unbegründet.

Nach der Sitzungsniederschrift hat der Vorsitzende bekanntgegeben, dass der vom Gericht geladene Zeuge ██ ██████ zeitweilig unbekannten Aufenthalts sei und daher die Ladung nicht zugestellt werden konnte. Anträge hierzu wurden nicht gestellt. Nachforschungen von Amts wegen waren durch die Aufklärungspflicht nicht geboten. Nach seiner Aussage vor der Polizei war K. mit dem Angeklagten in der Nacht vom 6./7. Januar 1969, nicht jedoch in der Tatnacht (5./6. Januar 1969) zusammen gewesen (Bl. 87, 87 R d. A.).

Die Sachrüge ergeht sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen und die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die Nachprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Strafrahmen des § 244 Abs. 2 StGB ist bezüglich einfachen Diebstahls unverändert geblieben. Auch aus § 27 b StGB i. d. F. des 1. StrRG lassen sich hier Bedenken nicht ableiten.

Die Revision war daher zu verwerfen. Zur Anrechnung der Untersuchungshaft siehe § 60 Abs. 1 Satz 1 StGB i. d. F. des 1. StrRG.

MeeslSeibertPikart
LoesdauZipfel
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