Revision: Aufhebung der Unterschlagungsverurteilung wegen Zueignung zugunsten der GmbH
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 372/68
- Datum
- 19.11.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) setzt voraus, dass der Täter die Sache sich oder einem Dritten in eigenem Interesse zueignet.
Ergeben die Feststellungen, dass die Verfügung über Sachen zugunsten der Gesellschaft (GmbH) erfolgte und nicht zu eigenen Gunsten, so ist der Tatbestand der Unterschlagung nicht erfüllt.
Bei Aufhebung einer Verurteilung wegen fehlender Voraussetzungen muss die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, damit diese ggf. andere in Betracht kommende Straftatbestände prüft (z. B. § 81a GmbHG).
Eine Rüge, die eine nichtöffentliche Verhandlung behauptet, kann durch die Bekundung des Vorsitzenden und des Protokollführers sowie das Sitzungsprotokoll widerlegt werden; in diesem Fall ist die Verfahrensrüge unbegründet.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 26. April 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 372/68 vom 19. November 1968
in der Strafsache gegen den Kaufmann Friedrich B. aus ████, geboren █████ in ████, Sachbezeichnung: ██████ u. a. – wegen fortgesetzter Organuntreue u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 19. November 1968 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 26. April 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen Unterschlagung verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Deggendorf zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Behauptung der Revision, am 25. April 1968 sei zeitweise nicht öffentlich verhandelt worden, ist durch die Bekundung des Vorsitzenden und des Protokollführers widerlegt. Auch ein sachlichrechtlicher Fehler liegt nicht vor, soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen Vergehens gegen § 81a GmbHG verurteilt worden ist.
Dagegen kann der Schuldspruch wegen Unterschlagung (II 2 der Urteilsgründe) nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Waren der GmbH zugeeignet, nicht sich selbst, wie § 246 StGB voraussetzt. Er hat nicht im eigenen Namen oder nach den Feststellungen über seine Beteiligung an der GmbH (UA S. 5, 6) in erheblichem eigenen Interesse darüber verfügt (vgl. BGHSt 4, 236, 238, 239; RGSt 67, 266). Zu Unrecht hat die Strafkammer diese Umstände offensichtlich für unerheblich gehalten (vgl. UA S. 18).
Ob auch in diesem Fall ein Vergehen gegen § 81a GmbHG vorliegt (Begründung einer Schadensersatzpflicht der GmbH, die den Vorteil aus der Zueignung der Waren übersteigt?), wird der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen haben.
Pikart Loesdau Hübner Zipfel Pfeiffer