Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Betrugsverurteilung: Aufhebung zweier Fälle und der Gesamtstrafe, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 372/65
Datum
18.01.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen Betrugs im Rückfall in 13 Fällen ein. Der BGH prüfte insbesondere, ob in zwei Fällen durch Darlehensaufnahme gegen Verpfändung eine Vermögensschädigung bewiesen ist. Mangels Feststellungen zu Wert und Verwertbarkeit der Pfänder hob der Senat diese Verurteilungen und den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verwies zurück; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Betrugs durch Vortäuschung eines Darlehens mit Verpfändung gehören Feststellungen über den Wert und die Verwertbarkeit des Faustpfandes; ohne solche Feststellungen lässt sich eine Vermögensschädigung oder gleichstehende Vermögensgefährdung nicht zuverlässig feststellen.

2

Fehlen tragende Feststellungen für einen Tatbestand, trägt dies die Verurteilung in den betreffenden Fällen nicht und führt zur Aufhebung dieser Verurteilungen.

3

Offensichtliche Schreib- oder Bezeichnungsfehler im Urteil, die den tatsächlich Gemeinten betreffen, sind als solche zu erkennen und können berichtigt werden.

4

Fehlt bei der Festsetzung der Gesamtstrafe eine vorzunehmende Einzelstrafenentscheidung (z.B. wegen Unterlassens gegenüber einem Beteiligten), ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

5

Erweist sich die Feststellung des Wertes oder der Verwertbarkeit eines Pfandes als mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, ist zu prüfen, ob nach § 154a Abs. 2 StPO zu verfahren ist.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 15. September 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 372/65 URTEIL

in der Strafsache gegen ██████ die kaufmännische Angestellte Mathilde aus ██████████████, █████████, geboren am █████ in ███████, ██, zur Zeit in Haft, wegen Betrugs im Rückfall.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1966, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ █ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15. September 1964, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben: 1. in den Fällen II 1 (Betrug zum Nachteil von Katharina ███████) und 5 b (Betrug zum Nachteil von Frau ████), 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Rückfallbetrugs in dreizehn Fällen unter Einbeziehung zweier früherer Verurteilungen zu sechs Jahren Zuchthaus Gesamtstrafe und dreizehn Geldstrafen verurteilt. Dagegen hat die Angeklagte, die Verletzung des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist nur zu geringem Teil begründet.

1. In den Fällen II 1 b und 5 b des Urteils tragen die bisherigen Feststellungen die Verurteilung wegen Betrugs im Rückfall nicht, was die Revision freilich nicht ausdrücklich gerügt hat. Die Angeklagte lieh sich von Frau █████████ gegen Verpfändung eines Ringes 100 österreichische Schillinge und später von Frau ███████████ gegen Verpfändung eines Kleides 500 österreichische Schillinge. In beiden Fällen wollte sie entgegen ihren Angaben gegenüber den Gläubigerinnen die Schuld von vornherein nicht zurückzahlen. Das Landgericht hat die erste Darlehensaufnahme als einen Teil des Betrugs gegenüber Frau ██████ (Fall II 1 b) und die zweite Darlehensaufnahme als einen Betrug gegenüber Frau ███████████ (Fall II 5 b) gewertet, ohne irgendwelche Feststellungen über den Wert und die Verwertbarkeit der von der Beschwerdeführerin hingegebenen Faustpfänder zu treffen. Das begegnet Bedenken. Ob die beiden Gläubigerinnen durch die Darlehensvereinbarung und -hingabe eine Vermögensschädigung oder eine dieser gleichkommende Vermögensgefährdung erfuhren, lässt sich ohne jede Feststellung über den Wert und die Verwertbarkeit der Faustpfänder nicht zuverlässig sagen, vor allem im Fall ███████████ (BGHSt 3, 99, 102; 15, 24, 26 ff.). Deshalb kann die Verurteilung in diesen beiden Fällen nicht bestehen bleiben.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler ergeben.

2. Die festgesetzten Einzelstrafen in den unbedenklichen Fällen sind aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei der Angabe, dass gegen die Beschwerdeführerin in dem Fall „II 2 a“ auf ein Jahr und zwei Monate Zuchthaus erkannt werde, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Gemeint ist damit der Fall II 1 a (Betrug zum Nachteil des Gastwirts Josef ██████), denn unter II 2 behandelt das Urteil einen nicht unterteilten Fall, in dem der frühere Mitangeklagte █████ freigesprochen worden ist.

Im Fall II 7 (gemeinschaftlicher Betrug zum Nachteil der Frau ███████) hat die Strafkammer eine Einzelstrafe nur gegenüber dem früheren Mitangeklagten ██████, jedoch nicht gegenüber der Beschwerdeführerin verhängt. Daher muss der Ausspruch über die Gesamtstrafe auch wegen dieses Mangels aufgehoben werden (BGHSt 4, 345).

Möglicherweise kann das Landgericht in der neuen Verhandlung im Fall ██████████████████████ über den Wert und die Verwertbarkeit des verpfändeten Ringes nicht ohne einen Aufwand entscheiden, der zu diesem Tatteil außer Verhältnis stehen würde. Dann wird es zu prüfen haben, ob insoweit nach § 154a Abs. 2 StPO zu verfahren ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SeibertLoesdauPikart
FischerMai
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