Revision: Urkundenunterdrückung aufgehoben, Rückverweisung zur Neubildung der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 372/62
- Datum
- 02.10.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Eröffnungsbeschluss ist in der Hauptverhandlung so zu verlesen, dass Beteiligte und nicht mit den Akten vertraute Richter über den Verfahrensgegenstand unterrichtet werden; eine nur teilweise Verlesung verstößt gegen § 243 Abs. 2 StPO.
Ein Verfahrensverstoß führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn offensichtlich ist, dass das Urteil hierdurch nicht beeinflusst worden ist, namentlich bei tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Taten.
Die Vernichtung oder Unkenntlichmachung von Urkunden (z. B. Fahrgestell‑ und Motornummern), die lediglich eine weitere Betätigung bereits verwirklichter Zueignungsabsichten darstellt, ist durch die Strafbarkeit des Diebstahls abgegolten; eine gesonderte Bestrafung wegen Urkundenunterdrückung kommt daneben nicht in Betracht.
Die Aufhebung einer Einzelstrafe hebt die Gesamtstrafe auf; die Sache ist zur Neubildung der Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft an den Tatrichter zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 19. Februar 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den █████████████ Helmut ██, dort früher, an ███ ██████ zur Zeit in ████████████████, wegen Diebstahls u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dreher als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim ████████████████████ als ██████████ ████ ████████████████████,
Justizangestellter als ██████████████ ████ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Februar 1962 aufgehoben, soweit er wegen Urkundenunterdrückung verurteilt worden ist. Der Angeklagte wird vom Vorwurf eines Vergehens der Urkundenunterdrückung freigesprochen; die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
Aufgehoben wird auch die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen. Insoweit wird die Sache zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen – wegen Diebstahls im Rückfall in drei Fällen, wegen Jagdvergehens und Urkundenunterdrückung zur Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des formellen und sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge
Der Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde in der Hauptverhandlung „ausschließlich des Sachverhalts“ verlesen. Aus welchem Grunde dies geschehen ist, lässt sich dem Sitzungsprotokoll nicht entnehmen. Offenbar hatte die Vorsitzende gegen die vollständige Verlesung Bedenken, weil die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten in sehr bestimmter Form geschildert sind. Solchem Bedenken hätte aber durch entsprechenden Hinweis begegnet werden können (vgl. DRiZ 1961, 327).
In der nur teilweisen Verlesung liegt, wie die Revision an sich mit Recht rügt, ein Verstoß gegen § 243 Abs. 2 StPO. Der Eröffnungsbeschluss bildet die Grundlage der Verhandlung und Entscheidung; er soll die Beteiligten darüber unterrichten, auf welchen geschichtlichen Vorgang sich das Verfahren bezieht (BGHSt 8, 283). Was im vorliegenden Fall aus dem Eröffnungsbeschluss verlesen wurde, enthielt nur noch den zeitlichen Rahmen, in dem die Straftaten begangen worden sein sollten, und die anzuwendenden Strafgesetze mit den gesetzlichen Merkmalen. Dieser Teil konnte den Zweck, der dem Eröffnungsbeschluss in der Hauptverhandlung zukommt, nur unvollkommen erfüllen. Zwar wussten der Angeklagte und sein Verteidiger genau, welche Taten jenem zur Last gelegt waren. Der Eröffnungsbeschluss soll aber auch dazu dienen, diejenigen Richter, die die Akten nicht kennen, über den Gegenstand des Verfahrens zu unterrichten. Dieser Aufgabe konnte der verlesene Teil nicht genügen.
Indessen kann das Urteil auf dem Verfahrensverstoß nicht beruhen. Es handelte sich zwar um mehrere Straftaten. Sie waren jedoch tatsächlich und rechtlich einfach gelagert. Das gilt jedenfalls für die drei Diebstahlsfälle, bei denen es sich um die Wegnahme von zwei Kraftwagen und einer Autoplane handelte. Hinsichtlich des Rehes, dessen widerrechtliche Zueignung den Angeklagten zur Last gelegt war, hatte der Eröffnungsbeschluss zwar einen Betrug angenommen. Hier war aber auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (§ 265 StPO) hingewiesen worden, was dafür spricht, dass der Vorwurf eingehend erörtert worden ist. Es ist daher offensichtlich, dass in diesen Fällen das Urteil durch die nur teilweise Verlesung des Eröffnungsbeschlusses nicht beeinflusst wurde. Ob dies auch hinsichtlich der Verurteilung wegen Urkundenunterdrückung zutrifft, kann dahinstehen, weil insoweit das Urteil aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden muss.
II. Die Sachrüge
Die allgemeine Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen Jagdvergehens richtet. Dagegen hat die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB keinen Bestand.
Eine Urkundenunterdrückung im Sinne dieser Bestimmung sieht die Strafkammer darin, dass der Angeklagte Fahrgestell- und Motornummer an dem von ihm gestohlenen Wagen des Dr. ███ abgeschliffen hat. Diese Nummern sind zwar Urkunden (BGHSt 16, 94). Ihre bloße Vernichtung ist aber nur eine weitere Betätigung der bereits mit der Wegnahme und Benutzung des Wagens verwirklichten Zueignungsabsicht. Sie ist mit der Bestrafung wegen Diebstahls abgegolten. Eine gesonderte Bestrafung wegen Urkundenvernichtung kommt daneben also nicht in Betracht (vgl. BGH Urt. v. 5. April 1955, 1 StR 525/54, NJW 1955, 876 Nr. 11; Leitsatz im Vorbem. Nr. 5 zu § 73 StGB, Gesetzeseinheit). Die Verurteilung ist daher aufzuheben und der Angeklagte von dem Vorwurf der Urkundenunterdrückung freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).
Die hierauf entfallenden ausscheidbaren Kosten hat die Staatskasse zu tragen (BGHSt 5, 52; 14, 136; RG HRR 1928 Nr. 695). Ihr auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen, besteht kein Anlass, da das Verhalten des Angeklagten eine grobe Unredlichkeit in sich schloss (§ 467 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 2 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft).
Die Aufhebung einer Einzelstrafe hat zur Folge, dass auch die Gesamtstrafe wegfällt. Dagegen werden die übrigen Einzelstrafen von der Aufhebung nicht betroffen, da die Strafkammer unter Ablehnung mildernder Umstände nach § 244 Abs. 2 StGB ohnehin die Mindeststrafen ausgesprochen hat.
Zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe, die allein dem Tatrichter zusteht, muss die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden. Hierbei ist auch von neuem über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu befinden.
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