Revision: § 164 StGB – Einschränkung des Vorsatzes, Schuldspruch auf Leichtfertigkeit geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 372/60
- Datum
- 25.10.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 164 Abs. 2 StGB tritt neben § 164 Abs. 1 StGB nicht hinzu, wenn weitere Tatsachenbehauptungen lediglich der Begründung und Untermauerung derselben Verdächtigung dienen.
Vorsatz im Sinne von § 164 Abs. 5 StGB liegt nur vor, wenn der Täter die Verdächtigung auch dann geäußert hätte, wenn ihm deren Unwahrheit bekannt gewesen wäre; bloßes Rechnen mit der Möglichkeit der Unwahrheit genügt nicht ohne Weiteres.
Kann der Vorsatz i.S.d. § 164 Abs. 5 StGB mangels tragfähiger Feststellungen nicht bejaht werden, ist bei eindeutiger Feststellung eines gravierenden Sorgfaltsverstoßes eine Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO möglich.
Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Petitionsrecht (Art. 17 GG) schließen die Strafbarkeit nach § 164 StGB nicht aus; ihre Schranken ergeben sich insbesondere aus Art. 5 Abs. 2 GG und der allgemeinen Rechtsordnung.
Die Eigenschaft als (möglicherweise) Tatverdächtiger macht eine Person nicht ohne Weiteres zum Beschuldigten; eine spätere richterliche Vernehmung als Zeuge bleibt zulässig, sofern das Verfahren nicht gegen sie als Beschuldigten betrieben wird und sie ihre Zeugenstellung erkennt.
Rubrum
in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. Hans █████████████████, geboren █████████████████ in ████ █████████, wegen falscher Anschuldigung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ █ in der ████████████, Bundesanwalt Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom Februar 1960 insoweit geändert, als der Angeklagte statt wegen vorsätzlicher wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung (§ 164 Abs. 1 und 5 StGB) verurteilt wird.
Aufgehoben wird das Urteil im Strafausspruch zur falschen Anschuldigung und zur Gesamtstrafe, je mit den Feststellungen.
Im Umfang der Aufhebung (II) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist von der Strafkammer wegen vorsätzlicher falscher Anschuldigung (Vorwurf der Rechtsbeugung) und wegen fortgesetzter uneidlicher Falschaussage (im Aussagenotstand) zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis, unter Strafaussetzung und Bewilligung der Bekanntmachungsbefugnis (§ 165 StGB), verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich seine Revision, mit der die Verletzung des formellen und sachlichen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
II. Verfahrensvoraussetzungen und formelle Rügen:
1) In seiner Stellungnahme vom 10. (eingegangen am 12.) September 1960 (Bl. 148 Sen.-A.) hat der angeklagte Rechtsanwalt unter anderem darauf hingewiesen, dass der Eröffnungsbeschluss vom 17. Dezember 1959 (Bl. 130 d. A.) zwar als mitwirkende Richter Landgerichtsdirektor Dr. ███ sowie die Landgerichtsräte Dr. ██████ █████████ aufführe, dass aber nicht ███████████████ ███████████, sondern Gerichtsassessor ███ den Beschluss unterschrieben habe. Indes ist durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden, LGDir. Dr. Pracht, vom 27. September 1960 (I. Absatz) dargetan, dass die Aufführung von Landgerichtsrat ████████ als Mitwirkendem auf einem Versehen beruhte, und dass – außer dem Vorsitzenden und Landgerichtsdirektor Dr. ███ – dem Beratungsrichter Dr. █████████ Gerichtsassessor ██ am Beschluss mitgewirkt hat. Infolgedessen bestehen gegen die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses keinerlei Bedenken (BGHSt 10, 276, 279).
2) Die VI. (Gr.) Strafkammer des Landgerichts Stuttgart, die den Eröffnungsbeschluss und das Urteil erlassen hat, war für den Fall des Angeklagten funktionell zuständig. Dies hat die Revision zuletzt nicht mehr in Abrede gestellt (Bl. 148, 148 R der Senatsakten).
3) Die Rüge, Landgerichtsrat ███ sei durch Gerichtsassessor ███ ordnungswidrig abgelöst worden, was eine Richterentziehung im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstelle (S. 13 der Revisionsbegründung), hat der Verteidiger in Gegenwart des Angeklagten bei der Verhandlung vor dem Senat fallen lassen. Die weiteren verfahrensrechtlichen Angriffe des Angeklagten bezüglich des Landgerichtsdirektors Dr. ████████ des Gerichtsassessors ███ sind sämtlich verspätet vorgebracht (§ 345 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte und sein Verteidiger sind denn auch in der Revisionsverhandlung hierauf nicht mehr zurückgekommen.
4) Die Verteidigung macht weiter geltend (S. 4, 5 der Rev.-Begr.): Auf Ersuchen des Amtsgerichts Engen habe der Ermittlungsrichter in Stuttgart den Beschwerdeführer am 13. Juni 1958 als Zeugen vernommen, obwohl gleichzeitig gegen ihn als Beschuldigten wegen desselben Sachverhalts ein Ermittlungsverfahren anhängig gewesen sei. Der ersuchte Richter habe die Belehrung nach § 55 StPO nicht näher begründet und es unterlassen, ihm seinen des Angeklagten handschriftlichen Entwurf der Strafanzeige gegen Amtsgerichtsrat Janzer vom 24. Mai 1955 sogleich vorzuhalten. Wäre dies schon am 13. Juni 1958 geschehen, so hätte der Angeklagte damals seine Aussage sofort verweigert.
Diese Angriffe, die zum Teil ohnehin offensichtlich fehlgehen, betreffen im Wesentlichen die Verfahrenshandlung im Strafverfahren gegen César ██████████. Die Bezugnahme auf Schriftsätze (S. 5 der Rev.-Begr.) ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ob der Angeklagte, wie er geltend macht, zur Zeit seiner Vernehmungen im Strafverfahren gegen César ███████ in Wirklichkeit Beschuldigter und nicht Zeuge war, ist eine bei der Sachrüge zu behandelnde Frage.
5) Zu den Rügen S. 5 unten bis 7 der Rev.-Begr.:
a) Mit der Revision kann nicht geltend gemacht werden, dass Beweismittel nicht genügend ausgeschöpft worden seien (BGHSt 4, 125, 126). Der Tatrichter ist auch nicht verpflichtet, sich im Urteil mit allen Beweisen auseinanderzusetzen. Im Übrigen handelt es sich um unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§§ 261, 237 StPO). S. 81/82 UA wird übrigens, entgegen der Behauptung der Revision, ausdrücklich zu der Frage der angeblichen Warnung César Pr[REDACTED] durch den Angeklagten Stellung genommen und diese als nicht ernst gemeint gewürdigt.
b) Zur Rüge, die in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gestellten Beweisanträge auf Vernehmung des Amtsgerichtsrats Sch[REDACTED] vom Amtsgericht Engen und des Kriminalsekretärs ███ ██ (Stuttgart) (Anl. 3, 4 der Verhandlungsniederschrift des Landgerichts) seien nicht beschieden worden: Ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 2. Februar 1960 (Bl. 160 d. A.) wurden an diesem Tag die genannten Beweisanträge verlesen. Sodann „wurde festgestellt, dass diese Beweisanträge gegenstandslos geworden sind“. Da diese Feststellung in Gegenwart des Angeklagten und seines Verteidigers getroffen und von ihnen ohne Widerspruch zur Kenntnis genommen wurde, ist davon auszugehen, dass sie die Beweisanträge ebenfalls als überholt ansahen und sie nicht mehr aufrechterhalten wollten. Im Übrigen ist am selben Verhandlungstag aus den Akten der Kriminalpolizei Stuttgart das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Konstanz vom 27. März 1956 verlesen worden, das der Vorsitzende hatte herbeischaffen lassen (Bl. 161, 165 d. A.). Auf das Vorhandensein und die aktenmäßige Behandlung dieses Ersuchens bezog sich Nr. 1 des Beweisantrags des Angeklagten. Hierauf hat die Staatsanwaltschaft S. 3 ihrer Gegenerklärung vom 4. Juli 1960 mit Recht hingewiesen.
Mit dem Schuldvorwurf der falschen Anschuldigung hatten die betreffenden Beweisanträge ohnehin nichts zu tun. Für die Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage aber war es ohne Bedeutung, wie der Richter des Amtsgerichts Engen seine Rechtshilfeersuchen gestaltete. Die vor der Polizei erstattete Aussage des Angeklagten vom 9. April 1956 als solche ist nicht zum Gegenstand der Verurteilung gemacht worden. Nach alledem hatte der Tatrichter auch keinen Anlass, die – wie schon erwähnt – erledigten Beweisanträge in den Urteilsgründen zu erörtern.
6) Schwer verständlich sind die Ausführungen der Revision zur Sache Ay ./. Joh. █████████████ (C 195/55 des AG Radolfzell; S. 11/12 der Rev.-Begr.). Es ist insoweit zu bemerken: In dem Klageerzwingungsantrag vom 14. Dezember 1955 (S. 55–57 UA) hieß es im vorletzten Absatz:
„Es wird jetzt noch erwähnt, dass der Beschl. in der Rechtssache Karl ./. Johann █████████████ – Az.: C 195/55 des Amtsgerichts Radolfzell – ein Versäumnisurteil vom 18.10.55 gefällt hat, obwohl Johann █████████████ rechtzeitig schriftlich gegen den Beschl. gem. § 42 ZPO wegen Befangenheit Ausschließungsantrag gestellt hatte…“
Im Urteil der Strafkammer (S. 77/78 UA) wird dazu u. a. ausgeführt, die Behauptung des Angeklagten, Amtsgerichtsrat ███ habe (auch) durch diese Verfahrenshandlung absichtlich zum Nachteil von Joh. █████████ gehandelt, sei „widerlegt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen ███████, der in der Hauptverhandlung bekundet hat, dass der Ablehnungsantrag erst nach Erlass des Versäumnisurteils beim Amtsgericht Radolfzell eingegangen sei, sowie durch die Akten des Amtsgerichts Radolfzell (C 195/55), aus denen sich ergibt, dass der Ablehnungsantrag erst am 19.10.1955, also am Tage nach Erlass des Versäumnisurteils, beim Amtsgericht Radolfzell eingegangen ist.“
Die Revision bringt dazu u. a. vor, die Gerichtsakten ████ ./. ███████ seien (in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer) unvermittelt vorgelegt worden. Was aber die Akten enthielten, habe weder von der Verteidigung noch vom Angeklagten, weder in der Hauptverhandlung noch später festgestellt werden können, weil die Akten sonderbarerweise bei den Gerichtsakten nicht auffindbar seien. Dabei enthalte aber das Urteil auf Seite 78 tatsächliche Feststellungen, wonach auch die Behauptungen des Angeklagten bezüglich des Prozesses ████ ./. ███████████ falsch gewesen seien.
Damit soll ersichtlich nicht geltend gemacht werden, dass die Strafkammer den Inhalt der genannten Akten unter Verstoß gegen die §§ 261 oder 249 StPO verwertet habe. Die fraglichen Akten oder Schriftstücke aus ihnen werden zwar in der Verhandlungsniederschrift (vgl. § 273 Abs. 1 StPO) nicht erwähnt (dagegen befinden sich unter Nr. 12, 14 und 15 der Anlagen zum Protokoll Abschriften des Ablehnungsantrages vom 15. Oktober 1955, des Versäumnisurteils vom 18. Oktober 1955 und die Ablichtung eines Schreibens von Johann █████████████ vom 2. Dezember 1955 an den Angeklagten). Der Angeklagte hat aber in seiner, dem Senat in Abschrift übermittelten Strafanzeige vom 20. Juli 1960 gegen Amtsgerichtsrat █████ (wegen eines angeblich von diesem in der Hauptverhandlung vom 2. Februar 1960 geleisteten Meineids) selbst vorgebracht, dass Amtsgerichtsrat █████ die Akten █████ ███ zum Termin am 2. Februar 1960 nach Stuttgart mitbrachte, dass er während seiner Vernehmung dem Angeklagten Bl. 23 dieser Akten (Ablehnungsgesuch vom 15. Oktober 1955 mit Eingangsstempel vom 19. Oktober 1955) zeigte und die Akten sodann wieder nach Radolfzell mitnahm. Der Zeuge, Amtsgerichtsrat ███████, hatte, wie Bl. 196 d. A. ergibt, auch Grundakten zum Termin nach Stuttgart mitgenommen.
Die Revision will nach alledem rügen, dass der Angeklagte und sein Verteidiger nicht genügend Gelegenheit gehabt hätten, zu der – durch Bezugnahme auf Aktenstellen vorgetragenen – Aussage des Zeugen AGR ██████ Stellung zu nehmen. Die Verteidigung erblickt darin, wie ihre weiteren Ausführungen S. 12 der Rev.-Begründung ergeben, einen verfahrensrechtlichen Verstoß gegen die §§ 90, 104 der Richtlinien für das Strafverfahren. Auf eine Verletzung dieser innerbehördlichen Ordnungsvorschriften kann aber die Revision nicht gestützt werden (vgl. § 337 StPO). Möglicherweise will die Revision ferner geltend machen, dass ihr in der betreffenden Hinsicht das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht gewährt worden sei; in dem Katalog angeblich verletzter Normen (S. 1 der Rev.-Begr.) wird neben sieben anderen Grundgesetzartikeln auch der Art. 103 GG angeführt. Von einer Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs kann aber keine Rede sein.
Die Vernehmung des Zeugen ██████ hat ausweislich der Niederschrift über eine Stunde gedauert (Bl. 160 R d. A.). Nach seiner Beeidigung erklärten sich alle Prozessbeteiligten mit seiner Entlassung einverstanden. Der Angeklagte und sein Verteidiger hatten also hinreichend Gelegenheit, dem Zeugen Vorhaltungen zu machen und Einsicht in die Akten ████ ./. ███████ zu verlangen (vgl. auch BVerfGE 5, S. 9).
Die Sammelrüge (S. 1, 4 der Rev.-Begr.) einer Verletzung der
„§§ 55, 60 Nr. 3, 69, 136 II, 136a, 160, 170, 202, 238, 243, 244, 245, 261, 262, 267, 275, 275, 337, 338 Nr. 1, 7 und 8 StPO“
entspricht nicht dem Gesetz (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Löwe/Rosenberg, Anm. 5a zu § 344 StPO). Wo für die behaupteten Verstöße Tatsachen angegeben sind, ist dazu bereits, soweit erforderlich, Stellung genommen worden.
III. Sachlich-rechtliche Erörterungen
Zur Verurteilung wegen falscher Anschuldigung (§ 164 Abs. 1, 2 und 5 StGB):
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte durch die von ihm veranlassten Erklärungen (Strafanzeige, Beschwerdeschrift, Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO) gegenüber Behörden einen Richter der Rechtsbeugung (Versprechen nach § 336 StGB) verdächtigt, in der Absicht, gegen ihn ein Ermittlungs- und Strafverfahren herbeizuführen. Diese Verdächtigungen waren falsch (S. 30, 60/61, 74, 88 ff. UA). Die eingehend begründete Würdigung ist rechtlich einwandfrei. Das Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Petitionsrecht (Art. 17 GG) stehen der Anwendbarkeit des § 164 StGB nicht entgegen; vgl. Art. 5 Abs. 2 GG (BVerfGE 9, 162, 166) und bezüglich des Art. 17 GG den Art. 2 Abs. 1 GG (Bonner Kommentar, Anm. II 3 zu Art. 17; auch BVerfGE 2, 225, 229).
In seinem mündlichen Vortrag vor dem Senat ist der Verteidiger nochmals auf die Sache ████ ./. ███████ (vorstehend zu II 6) zurückgekommen. Auch insoweit wendet sich die Revision erfolglos gegen die rechtlich bedenkenfreien tatrichterlichen Darlegungen. Die Revision übersehen auch folgendes: Die vom Angeklagten veranlasste Strafanzeige gegen César ██████████ wurde im Mai 1955 erstattet. Der in der Antragsschrift (nach § 172 Abs. 2 StPO) gegen Amtsgerichtsrat ███ zusätzlich erhobene Vorwurf bezüglich der Sache ████ ./. Joh. █████████████ (S. 57 UA) bezog sich auf den Erlass eines Versäumnisurteils vom 18. Oktober 1955. Das Ablehnungsgesuch Joh. █████████████ vom 15. Oktober 1955 war überdies infolge Unterlassung jeglicher Substantiierung (§ 44 Abs. 2 ZPO) unzulässig.
Es ist nicht zu verstehen, wie der Angeklagte, ein Rechtsanwalt, dem der § 336 StGB genau bekannt war (vgl. schon sein Schreiben an C. Pratachler vom 28. März 1955, Bl. 35/36 UA), ernstlich glauben konnte, das Verhalten des Richters in der Sache ████ ./. █████████████ erfülle den Tatbestand der Rechtsbeugung; selbst wenn der Angeklagte bei Erhebung dieses Vorwurfs, mangels jeglicher eigenen Nachprüfung, davon ausgegangen sein sollte, das Versäumnisurteil sei in Kenntnis der „Ablehnung“ erlassen worden. Dass der Richter in Wirklichkeit damals von der Eingabe Joh. ████████ noch nichts wusste, ist, wie schon erörtert, vom Landgericht festgestellt (vgl. II 6 dieses Urteils).
Gehen somit die Einzelangriffe der Revision sämtlich fehl, so ergeben sich doch bei der rechtlichen Nachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge Bedenken gegen den Schuldspruch.
a) Die Auffassung der Strafkammer, das Handeln des Angeklagten erfülle zugleich den Tatbestand des § 164 Abs. 2 StGB (S. 90, 91 unten UA), ist nicht gerechtfertigt. Die tatsächlichen Behauptungen der Beschwerdebegründung vom 12. November 1955 und des Antrags aus § 172 Abs. 2 StPO vom 14. Dezember 1955 (Bl. 43 ff., 55 ff. UA) sollten die durch die Strafanzeige ausgesprochene Verdächtigung (Rechtsbeugung) nur näher belegen und untermauern. Dies ergeben der Inhalt der betreffenden Schreiben sowie der schon in der Strafanzeige (S. 28 oben UA) geschehene Hinweis auf eventuelle weitere Ausführungen. Es kam also bezüglich des äußeren Tatbestandes neben § 164 Abs. 1 StGB nicht auch noch dessen Abs. 2 („eine sonstige Behauptung“) in Betracht (vgl. LK, 8. Aufl., Anm. 4 zu § 164 StGB, mit Nachweisen). Die in den genannten Schriftsätzen ferner erhobenen Vorwürfe gegen die Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft beim Landgericht und Oberlandesgericht waren nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 164 StGB. Davon ist auch die Strafkammer offenbar ausgegangen.
b) Zur inneren Tatseite führt das Landgericht aus: Ein Handeln wider besseres Wissen habe die Hauptverhandlung nicht ergeben, zumal sich der Angeklagte zu keiner Zeit Einsicht in die Prozessakten in Radolfzell und Konstanz verschafft oder Unklarheiten durch Rücksprache mit dem Richter zu beseitigen versucht habe (S. 78, 79, 91 UA). Der Angeklagte habe andererseits nicht bloß leichtfertig gehandelt, vielmehr durchaus, den Erfolg billigend, mit der Möglichkeit gerechnet, dass die von ihm ausgesprochenen Verdächtigungen falsch sein könnten. Es sei also insoweit bedingter Vorsatz, somit eine vorsätzliche falsche Anschuldigung nach § 164 Abs. 5 StGB gegeben.
In einer nach dem landgerichtlichen Urteil ergangenen und jetzt in NJW 1960, 1678 Nr. 16 und BGHSt 14, 240, 255 ff. veröffentlichten Entscheidung hat jedoch der Bundesgerichtshof den Begriff des vorsätzlichen Handelns im Sinne des § 164 Abs. 5 StGB einschränkend ausgelegt (BGHSt 14, 255/258). Danach handelt vorsätzlich nach § 164 Abs. 5 StGB nur, wer bei Zweifeln an der Richtigkeit einer in Wirklichkeit falschen Verdächtigung diese auch dann geäußert haben würde, wenn ihm deren Unwahrheit bekannt gewesen wäre. Dass dies bei dem Angeklagten so war, ist nicht ausdrücklich festgestellt. Die Strafkammer hatte bei ihrer, der bisherigen Rechtsauffassung zum bedingten Vorsatz folgenden Rechtsauffassung auch keinen Anlass, Feststellungen im Sinne der Grundsätze der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu treffen. Das Revisionsgericht aber darf keine Schlüsse ziehen, die der Tatrichter nicht gezogen hat. Mit einer weiteren Sachaufklärung ist bei diesen jetzt fünf Jahre und mehr zurückliegenden Vorgängen nicht zu rechnen. Andererseits ergeben die Darlegungen der Strafkammer eindeutig, dass der angeklagte Rechtsanwalt seine ungerechtfertigte Verdächtigung eines ihm damals noch völlig unbekannten, unbescholtenen Richters zumindest äußerst leichtfertig erhoben hat.
Der Schuldspruch war daher insoweit in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin zu ändern, dass der Angeklagte wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung verurteilt ist (wegen des Strafausspruchs vgl. die nachstehenden Ausführungen zu III C dieses Urteils).
Zur Verurteilung wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage:
Die Strafkammer legt rechtlich einwandfrei dar, dass der Angeklagte bei seinen hier in Betracht kommenden Vernehmungen vor Gericht als Zeuge uneidlich vorsätzlich falsch ausgesagt hat (S. 84/88, 92 ff. UA). Das Strafverfahren D 11/56 des Amtsgerichts Engen richtete sich gegen César Pr[REDACTED] als Beschuldigten. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft Konstanz am 27. März 1956 in diesem Verfahren gegen C. █████████ das Polizeipäsidium Stuttgart ersucht hatte, „im Hinblick auf die Angaben des Beschuldigten“ ███████████, Rechtsanwalt Dr. H[REDACTED], zunächst als Zeugen, vorsorglich aber auch als Beschuldigten zu vernehmen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschuldigten zu geben“ (Anl. 7 zur Niederschrift über die Hauptverhandlung vor der Strafkammer). Damit war das Verfahren nicht gegen Dr. H[REDACTED] gerade als Beschuldigten betrieben worden, wie es BGHSt 10, S. 8 ff. voraussetzt. Zudem ist die vom Beschwerdeführer bei der Polizei am 9. April 1956 erstattete Aussage als solche ihm nicht angelastet worden.
Bei seinen späteren richterlichen Vernehmungen wurde er als Zeuge vernommen und wusste das auch. Dass er als Täter oder Teilnehmer verdächtig war oder wurde, verlieh ihm keineswegs die Rolle eines Beschuldigten mit der Folge der Ungeeignetheit, als Zeuge vernommen zu werden und auszusagen (BGHSt 10, S. 10).
Was die Revision im Übrigen gegen die Verurteilung aus § 153 StGB geltend macht, geht offensichtlich fehl.
Die Änderung des Schuldspruchs und das Entfallen des § 164 Abs. 2 StGB müssen zur Aufhebung der für das Vergehen gegen § 164 StGB festgesetzten Einsatzstrafe (sieben Monate Gefängnis; S. 96 UA) und der Gesamtstrafe, je mit den Feststellungen, führen. Die Einsatzstrafe erscheint zwar angesichts des Gesamtverhaltens des Angeklagten bei diesem Tatkomplex milde. Dabei ist nicht einmal ersichtlich, ob das Landgericht insoweit berücksichtigt hat, dass es der Angeklagte war, der seinem rechtsunkundigen Mandanten erst den Gedanken an angebliche Rechtsbeugungen (und zwar auch seitens der Richter des Landgerichts) eingegeben hatte und dass er ihn durch sein Verhalten einem Strafverfahren aussetzte, wenn dieses dann auch schließlich mit einem Freispruch César ████████ mangels Beweises sein Ende fand.
Immerhin lässt sich nicht völlig ausschließen, dass die Einsatzstrafe und die Gesamtstrafe bei Nichtanwendung des § 164 Abs. 2 StGB und für den Fall der Annahme leichtfertigen, statt vorsätzlichen Handelns niedriger ausgefallen wären.
Die Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis wegen der uneidlichen Falschaussage bleibt dagegen bestehen.
Mit Rücksicht auf die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung der Strafe für die falsche Anschuldigung ist auch über die Veröffentlichungspflicht (§ 165 StGB) neu zu befinden, die vom Standpunkt des Tatrichters aus gesehen folgerichtig von der Verurteilung „wegen vorsätzlicher falscher Anschuldigung“ spricht. Auch die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 23 ff. StGB) wird vom Landgericht erneut zu entscheiden sein.
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.
IV.
Der Generalbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision in vollem Umfang beantragt.
| Peetz | Willms | Fischer | |||
| Seibert | Hübner |