Revision gegen Mordverurteilung wegen niedriger Beweggründe verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 372/53
- Datum
- 22.09.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Tatbestandsbeurteilung ist zwischen dem inneren Beweggrund und dem äußeren Tatanlass zu unterscheiden; das Vorliegen eines nicht vom Täter herbeigeführten äußeren Anlasses steht der Würdigung des Beweggrunds nicht entgegen.
Das Vorhandensein mehrerer Beweggründe schließt die Annahme des § 211 StGB nicht aus; reicht einer der Beweggründe als niedrig i.S.d. § 211 aus, ist der Mordtatbestand erfüllt.
Der in § 211 Abs. 2 StGB angeführte Tatbestand der Habgier ist nur ein Beispiel für niedrige Beweggründe; auch das rücksichtlose Streben nach einer nicht in Geldwert ausgedrückten Lebenslage kann niedere Beweggründe begründen.
Rückschlüsse aus dem nach der Tat gezeigten Verhalten (z. B. Fälschung von Verfügungen, Täuschung über das Verschwinden des Opfers) sind zulässige Anknüpfungspunkte zur Feststellung des Beweggrundes und der Tötungsabsicht.
Vorinstanzen
Schwurgericht München, 2. März 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Heinrich ███ aus ███, geboren am ██ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1953, an der teilgenommen haben:
Horohner Senatspräsident Dr., als Vorsitzender,
Bundesrichter: Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha, als ███████████ ████████ Amtsgerichtsrat ████ ███████████████████ als Vertreter, Justizangestellter ██ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts München vom 2. März 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Angeklagte hat seine Tante, Frau Maria █████, bei der er wohnte, am 22. Januar 1951 mit einem Faustschlag niedergeschlagen und durch Zuhalten von Mund und Nase erstickt. Nach vollbrachter Tat hat er die Leiche zerstückelt und in der auf die Tat folgenden Nacht verscharrt. In einem Schreiben, das den Anschein erweckte, von Frau ███ verfasst zu sein, brachte er zum Ausdruck, sie sei für immer verzogen und überlasse ihr Hab und Gut dem Angeklagten. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hatte der Angeklagte schon seit gerauerer Zeit den Plan gefasst, seine Tante aus dem Wege zu räumen und sich in den Besitz ihrer Wohnung und Habe zu setzen, weil er glaubte, dadurch Schwierigkeiten, die seiner erstrebten Eheschließung mit der ihm nahestehenden Therese ██ im Wege standen, beseitigen zu müssen. Die Tat führte er im Verlaufe eines kurzen Streits mit seiner Tante aus, den er nicht hervorgerufen hatte, aber als willkommene Gelegenheit zur Ausführung seiner Pläne benutzte.
Das Schwurgerichts hat den Angeklagten wegen Mordes verurteilt; es stellt das Vorhandensein von zwei Tatbestandsmerkmalen des § 211 StGB fest, nämlich die Tötung aus einer anderen niedrigen Beweggründen und zur Verdeckung einer anderen Straftat.
Gründe
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie muss ohne Erfolg bleiben.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Schwurgericht habe gegen die Denkgesetze verstoßen, indem es nicht zwischen Beweggrund und äußerem Tatanlass unterschieden habe, ferner indem es rückschließend aus dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat gefolgert habe, er habe sich durch die Tötung der Frau ████ deren Wohnung und Habe sichern wollen; dabei lasse das Urteil außer Acht, dass der Beschwerdeführer in seiner Kammer wohnen geblieben ist und den Heiratsplan nicht weiterverfolgt hat.
Beide Angriffe gehen fehl.
Das Schwurgericht unterscheidet sehr wohl zwischen Beweggrund und äußerem Tatanlass: Als Beweggrund stellt es den seit Monaten in dem Angeklagten zum Durchbruch gekommenen Wunsch fest, durch Erlangung einer eingerichteten Wohnung den Eltern der Therese ██ als willkommener Schwiegersohn zu erscheinen. Es hat nicht übersehen, dass bei dem Angeklagten daneben auch ████████████ gegen die Tante bestand, weil sie die Therese nicht anerkannte und geringschätzig von ihr sprach. Das Vorhandensein mehrerer Beweggründe, von denen nur einer als niedrig anzusehen ist, steht jedoch der Anwendung des § 211 StGB nicht entgegen. Als äußeren Anlass erkennt das Schwurgericht den Streit zwischen dem Angeklagten und seiner Tante über den Morgenkaffee an; es stellt aber ausdrücklich fest, dass der Angeklagte diesen von ihm nicht herbeigeführten Anlass als ██████████ ████████████ zur Durchführung seiner Absicht, Frau ████ zu beseitigen, benutzte. Diese Feststellung widerspricht nicht den Denkgesetzen.
Auch der Rückschluss aus dem späteren Verhalten des Angeklagten auf seinen wesentlichen Beweggrund gibt keinen Anlass zu Bedenken. Die Tatsache, dass der Angeklagte nicht nur die Absicht, seine Tante sei länger weggezogen, in dem von ihm gefälschten Schreiben vortäuschte, sondern auch die Worte hinzugefügt hat, sie überlasse ihm „alles“, rechtfertigt die Annahme, dass der Angeklagte auf die Inbesitznahme der Wohnung und der Möbel ausging. Damit lässt sich die Tatsache, dass er in seiner Kammer wohnen blieb und den Heiratsplan zunächst nicht verfolgte, durchaus vereinbaren. Der Angeklagte hatte allen Grund, vorsichtig vorzugehen und vorerst abzuwarten, wie das Verschwinden seiner Tante von deren Verwandten aufgenommen werde, bevor er allzu auffällig werden ließ, dass er den Vorteil davon hatte. Aus demselben Grunde durfte er auch nicht zu deutlich werden lassen, dass er nunmehr einer Frau ein Heim bieten konnte. Dazu kommt, dass Therese ██, wie die Revision selbst vorträgt, etwa drei Monate nach der Tat eine anderweitige Bekanntschaft machte, die zur Abkühlung des Verhältnisses führte, sodass bereits im Juni 1951 die Trennungsabsicht von ihr ausgesprochen wurde. Die Ereignisse machten es also dem Beschwerdeführer auch im weiteren Verlauf unmöglich, seinen Heiratsplan zu verwirklichen.
Der Angeklagte sieht einen Widerspruch darin, dass das Schwurgericht Habgier verneint und dennoch seinen Beweggrund als niedrig gekennzeichnet hat. Er meint, dass das Merkmal der Habgier alle auf Erlangung von Vermögensvorteilen gerichteten Beweggründe umfasse und wenn Habgier ausgeschlossen werde, überhaupt kein Raum mehr für die Annahme eines niedrigen Beweggrundes bleibe, der sich auf das Gebiet des Vermögens beziehe.
Dem kann nicht in dieser Allgemeinheit zugestimmt werden. Den im § 211 Abs. 2 StGB hervorgehobenen Merkmalen sind nur ein Beispiel für niedrige Beweggründe; unter ihr ist das rücksichtslose Streben nach Belang von Geld oder Geldwert zu verstehen. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass auch das Streben nach einer nicht in Geldwert ausdruckbaren Lebenslage der Habgier an Niedrigkeit gleichkommen kann. Es ist nicht rechtsirrtümlich, wenn das Schwurgericht die Tötung einer nahen Verwandten zu dem Zweck, sich in den Besitz ihrer Wohnung zu setzen, als niedrig im Beweggrund bezeichnet, selbst wenn es dem Angeklagten hierbei nicht auf die wirtschaftliche Besserstellung als solche ankam und er vielmehr von dem Gedanken an ein nicht zu missbilligendes Endziel, der Eheschließung, beherrscht war. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte schon bei der Tötung ███ oder spätestens in dem Augenblick, als er Frau ██ niederschlug, in seinen Vorsatz aufnahm, entschlossen war, sich durch Testamentsfälschung eine rechtliche Erbenstellung zu verschaffen. Es genügt, dass er zunächst beabsichtigte, durch den Tod der Tante in den tatsächlichen und, wie er glaubte, unanfechtbaren Besitz einer eingerichteten Wohnung zu gelangen.
Zuzugeben ist der Revision, dass die Persönlichkeit des Täters in den Fällen, in denen sich die Tötung eines Menschen wegen des Beweggrundes als Mord darstellt, von Bedeutung ist (BGHSt 35, 330). Das Schwurgericht hat indessen die Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht nur gelegentlich der rechtlich einwandfreien Beurteilung seines Geisteszustandes, sondern auch bei Feststellung seines Beweggrundes hinreichend gewürdigt.
Auch gegen die Feststellung des Schwurgerichts, die Tötung sei zur Verdeckung einer anderen Straftat begangen worden, bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Da die Verurteilung wegen Mordes schon unter dem Gesichtspunkt des niedrigen Beweggrundes gerechtfertigt ist und sonstige den Angeklagten beschwerende Rechtsirrtümer nicht zu erkennen sind, braucht auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision nicht eingegangen zu werden.
Die Revision war demgemäß mit der aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO sich ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.
| Jagusch | Mantel | Dr. Heimann-Trosien | |||
| Hörchner | Dr. Schalscha |