Revision des Nebenklägers verworfen: Unzulässigkeit wegen unklaren Ziels und fehlender Revisionsgründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 371/92
- Datum
- 14.07.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision des Nebenklägers nach § 400 Abs. 1 StPO ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung kein hinreichend klares und zulässiges Ziel der angegriffenen Entscheidung erkennen lässt.
Der Nebenkläger kann ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, allein eine abweichende Rechtsfolge (z.B. höhere Strafe) herbeizuführen; eine solche Zielsetzung macht die Revision unzulässig.
Die Revisionsbegründung muss substantiiert darlegen, welche konkreten Rechtsfehler oder übergangenen entscheidungserheblichen Umstände geltend gemacht werden; bloße allgemeine Rügen oder Hinweise auf mögliche Auswirkungen reichen nicht aus.
Bei Nachprüfung ist die Revision gegen einen Freispruch zurückzuweisen, wenn sich aus der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler ergeben und die angefochtene Entscheidung rechtlich gehalten werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 13. Februar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 371/92 vom 14. Juli 1992 in der Strafsache gegen Co, Jürgen, aus ███, geboren am ██████ 1968 in ████, PC, Michael, aus K, geboren am ███ 1972 in ███, wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 1, 2 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 13. Februar 1992 wird verworfen
a) als unzulässig, soweit sie die Verurteilung des Angeklagten RC betrifft;
b) als unbegründet, soweit sie sich gegen den Freispruch des Angeklagten PC richtet.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
1. Soweit die Revision des Nebenklägers die Verurteilung des Angeklagten RC betrifft, ist das Rechtsmittel unzulässig.
Welches Ziel insoweit verfolgt wird, ist der Revisionsbegründung nicht hinreichend zu entnehmen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5). In Bezug auf den Angeklagten RC ergibt sich ein zulässiges Ziel mit der erforderlichen Klarheit nicht daraus, dass der Nebenkläger die Besetzung der Jugendkammer beanstandet, allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt, zwei Aufklärungsrügen erhebt, zu denen er bemerkt, dass eine weitere Ermittlung „zum einen Auswirkungen auf die Beweiswürdigung, zum anderen auf die Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten RC haben könnte“, und schließlich nur beantragt, „der Revision stattzugeben“ und die Sache zurückzuverweisen.
In der Hauptverhandlung hatte der Nebenkläger beantragt, den Angeklagten ██ „wegen Mordes durch Unterlassen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge“ zu lebenslanger Freiheitsstrafe zu verurteilen. Diesem Antrag entspricht der landgerichtliche Schuldspruch; jedoch beträgt die verhängte Freiheitsstrafe nur zehn Jahre. Danach liegt die Annahme nahe, der Nebenkläger erstrebe lediglich eine höhere Bestrafung. Der Revisionsbegründung ist nichts anderes zu entnehmen. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann aber der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.
2. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Freispruch des Angeklagten PC richtet, ist es unbegründet. Insoweit hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.
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