Revision wegen mangelhafter Beweiswürdigung im Betäubungsmittelverfahren - Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 371/89
- Datum
- 06.07.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine strafgerichtliche Verurteilung setzt tragfähige und hinreichend begründete Feststellungen zu Tatbestand und den wesentlichen Umständen voraus; fehlt es an solchen Beweisgründen, ist die Entscheidung aufzuheben.
Indizien- und zeugenschaftliche Schlüsse sind nur zulässig, wenn eine ausreichende tatsächliche Grundlage besteht; die bloße Feststellung von Drogenkonsum in einer Gruppensituation reicht nicht ohne Weiteres, um den Eigenkonsum oder die Lieferung durch den Beschuldigten zu begründen.
Ergänzende Feststellungen wie Motivlage, Eigenkonsum oder Verschenken können für die Überzeugungsbildung wesentlich sein; sind diese unzureichend belegt, kann dies die Gesamtwürdigung und damit die Verurteilung erschüttern.
Die Revision mit Sachrüge ist begründet, wenn das Tatgericht aus den vorliegenden Angaben Schlüsse zieht, die einer nachprüfbaren, tragfähigen Beweisgrundlage entbehren, sodass die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Waldshut-Tiengen, 14. März 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 371/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ aus ████, dort Stefan W. geboren am 1959, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. Juli 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 14. März 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel dringt mit der Sachrüge durch, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts einen Mangel aufweist.
Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte als „Präsident" eines Motorradsportvereins seit Frühjahr 1988 Haschisch in geringem Umfang konsumierte, dass er sich dann entschloss, Haschisch zu erwerben, um es zum überwiegenden Teil gewinnbringend zu veräußern, zu einem geringen Teil selbst zu verbrauchen, und dass er dieses Vorhaben in drei Einzelfällen verwirklichte.
Von seinem gesondert verfolgten, inzwischen rechtskräftig verurteilten Lieferanten, Ewald S., habe er insgesamt 2.300 g bezogen, wovon er 200 g für seinen Eigenkonsum abgezweigt und 100 g an seine Motorradfreunde verschenkt, den Rest von 2 kg weiterverkauft habe. Der Angeklagte hat eingeräumt, den Zeugen S. zu kennen und im Jahre 1988 mehrmals auch in seinem Clubheim getroffen zu haben. Er behauptet aber, mit diesem nie über Haschisch gesprochen und selbst überhaupt nichts mit Betäubungsmitteln zu tun zu haben.
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht diese Einlassung des Angeklagten als widerlegt ansieht, halten nicht in vollem Umfang der Nachprüfung stand:
Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, „dass der Angeklagte einen Teil des erworbenen Betäubungsmittels selbst konsumiert und zu einem kleineren Teil auch unter seinen Bekannten verschenkt hat", auf die Angaben des Zeugen S., der bekundete, „dass er bei den Treffen der Motorradsportfreunde, auch in dem Clubheim in ██, ██ gesehen habe, dass Haschisch geraucht wurde" (UA S. 10/11). „Da der Angeklagte Mittelpunkt dieses Zusammenschlusses junger Menschen war und über geraume Zeit und mit nicht geringen Mengen Haschisch gehandelt hat", habe sie an dessen Eigenkonsum keinen Zweifel (UA S. 11).
Wie die Revision zutreffend ausführt, entbehren die Schlüsse, die das Landgericht aus der wiedergegebenen Aussage des Zeugen ████ zieht, einer ausreichenden Grundlage:
Diese Zeugenaussage ergibt weder, dass der Angeklagte selbst Haschisch rauchte, noch dass Mitglieder des erwähnten Clubs, die Haschisch rauchten, dieses Betäubungsmittel vom Angeklagten und nicht aus einer anderen Quelle bezogen hatten. Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte sei im Frühjahr 1988 dazu übergegangen, Haschisch – in geringem Umfang – zu konsumieren (UA S. 4 unten), deshalb habe er dieses Betäubungsmittel auch zum Eigenverbrauch erworben, zu einem kleineren Teil habe er es auch an Clubfreunde verschenkt, ist auch sonst nicht durch tragfähige Beweisgründe belegt.
Dieser Mangel betrifft zwar nicht unmittelbar den vom Zeugen ████ geschilderten Einkauf von Haschisch durch den Angeklagten. Gleichwohl kann er sich auch in dieser Hinsicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Denn ersichtlich hat die Strafkammer der Motivlage, die dem Angeklagten zum Erwerb dieses Betäubungsmittels Anlass gab, wesentliche Bedeutung beigemessen. Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts anders ausgefallen wäre, wenn es den Haschischkonsum des Angeklagten selbst und sein Verschenken von Haschisch an Motorradsportfreunde außer Betracht gelassen hätte.
Schauenburg Richter am BGH Dr. Maul
Foth befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
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