Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung – Zurückverweisung nach Freispruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 371/82
Datum
03.08.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt den Freispruch eines Angeklagten wegen Mordes; zentral waren rote Striemen an seinen Händen als Indizien. Der BGH beanstandet, dass das Landgericht seine Überzeugung an einen nicht begründbaren Erfahrungssatz knüpfte und die notwendigen Aufklärungen unterließ. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht seine Überzeugung von einem Sachverhalt an einen nicht begründbaren Erfahrungssatz knüpft.

2

Der Beweiswert konkret festgestellter Indizien besteht unabhängig von der Existenz eines allgemeinen Erfahrungssatzes; aus solchen Spuren dürfen nachteilige Schlüsse gezogen werden.

3

Der Tatrichter darf ohne Versuch weiterer Aufklärung und ohne Darlegung konkreter Anhaltspunkte nicht zugunsten des Angeklagten unterstellen, dass naheliegende Entstehungsursachen von Spuren ausgeschlossen sind.

4

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt auch für den mittelbaren Beweis; unzureichende Erörterung wesentlicher Beweismittel führt zur Mängelhaftung des Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 16. Februar 1982

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein StPO 1975 § 261

Eine Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn ihr das Tatgericht einen nicht begründbaren Erfahrungssatz zugrunde legt.

BGH, Urt. v. 3. August 1982 – 1 StR 371/82

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

1 StR 371/82

in der Strafsache gegen Anton ███ aus ████, geboren am █████ 1941 in ████ (Jugoslawien), wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. August 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Gribbohm, Dr. Schikora, Schimansky als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ aus ████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ███████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 16. Februar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen lebte der Angeklagte in Wohngemeinschaft mit seiner 35 Jahre älteren Freundin Justina █████████ (Frau R.). Diese wurde am Vormittag des 20. Februar 1981 in ihrer Wohnung von fremder Hand getötet, und zwar durch Strangulieren mit einer Schnur, Kabel, Band oder dergleichen. Der Angeklagte bestreitet die Tat. Er war zwar in einem Zeitraum, der als Tatzeit in Betracht kommt, mit dem Opfer zusammen, wollte sich auch von Frau ███████ trennen und ist von impulsiver und gewalttätiger Natur. Das Landgericht hielt jedoch seine Überführung auf Grund der vorhandenen Indizien nicht für möglich. Im Vordergrund der Beweiswürdigung standen Herkunft und Bedeutung von zwei parallelen roten, etwa vier Millimeter breiten Striemen auf den Handrücken des Angeklagten, die am Nachmittag des Tattages sichtbar wurden und jeweils an der Handaußenkante und zwischen Daumen und Zeigefinger besonders ausgeprägt waren und deren Breite der Strangulationsfurche am Halse des Opfers entsprach. Diese Spuren konnten dadurch entstanden sein, dass der Angeklagte das Strangulationswerkzeug während der Drosselung um seine Hände geschlungen hielt. Der Angeklagte selbst hat die Herkunft der Spuren auf verschiedene andere Weise zu deuten versucht; das Landgericht ist ihm nicht gefolgt. Es meint jedoch, dass die Striemen die Täterschaft des Angeklagten nur dann beweisen könnten, wenn als Erfahrungssatz gesichert wäre: *„Wer auf seinem Handrücken Spuren zeigt, die sich zwanglos als von einem Strangulationsinstrument verursacht erklären lassen, und wer diese Spuren nicht harmlos erklären kann, der hat stranguliert.“* Einen solchen Erfahrungssatz gebe es nicht (UA S. 8).

Diese Begründung begegnet durchgreifenden Bedenken. Spricht der Tatrichter den Angeklagten frei, weil er vorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist das zwar grundsätzlich hinzunehmen. Die Überzeugungsbildung kann vom Revisionsgericht jedoch dann beanstandet werden, wenn der Tatrichter den festgestellten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt hat, wenn die Beweiswürdigung unklar, widersprüchlich oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt, oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (BGH VRS 24, 207, 210; 39, 103, 104; BGH, Urt. vom 21.6.1978 – 2 StR 46/78 – bei Holtz MDR 1978, 806; vom 26.1.1982 – 4 StR 661/81; 31.3.1982 – 2 StR 783/81; 22.4.1982 – 4 StR 120/82; 17.5.1982 – 2 StR 118/82). Mit Recht beanstandet die Revision, dass das Landgericht das Zustandekommen seiner Überzeugung von einer rechtlich nicht erforderlichen Voraussetzung abhängig gemacht hat. Der Beweiswert der Striemen besteht unabhängig von der Existenz des vermissten und in der Formulierung, die ihm das Tatgericht gegeben hat, nicht begründbaren Erfahrungssatzes. Aus ihnen können ohne weiteres dem Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen werden (BGHSt 10, 208, 210; 26, 56, 63). Ob diese für die Verurteilung ausreichen oder durch andere Indizien entkräftet werden, ist eine andere Frage; der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt auch für den mittelbaren Beweis.

Es erscheint auch heute noch möglich, die Entstehung der Striemen aufzuklären; sie sind am Tattag von einem Arzt in Augenschein genommen, vermessen und fotografiert worden. Ohne den Versuch weiterer Aufklärung und ohne Darlegung konkreter Anhaltspunkte durfte die Strafkammer nicht zu Gunsten des Angeklagten unterstellen, dass andere Entstehungsursachen als kräftiges Ziehen an einer um die Hände gewickelten Schnur nicht ausgeschlossen werden können (UA S. 8), obgleich diese Ursache ins Auge springt und im Wege des Selbstversuchs mühelos bestätigt worden ist, andere vom Angeklagten vorgeschützte Ursachen als widerlegt angesehen wurden und weitere nicht erkennbar sind (vgl. BGH, Urt. vom 23.8.1977 – 1 StR 159/77 – bei Holtz MDR 1978, 108). Wenn die Verteidigung hierzu ausführt, der gerichtsmedizinische Sachverständige habe in der Hauptverhandlung *„die ganze Breite der möglichen Deutungen“* eingehend erläutert und mit Tests belegt, so hat dies jedenfalls in der schriftlichen Beweiswürdigung keinen Niederschlag gefunden; das angefochtene Urteil wäre insoweit in einem wesentlichen Punkt lückenhaft.

Die Sache bedarf deshalb der neuen Verhandlung und Entscheidung. Weil schon die Sachbeschwerde Erfolg hat, braucht auf die Verfahrensrüge nicht mehr eingegangen zu werden.

Mit der Aufhebung des Urteils wird die sofortige Beschwerde gegen die Entschädigungsanordnung gegenstandslos.

LG-SchwG KonstanzKuhnSchikora
HerdegenGribbohmSchimansky
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