Revision: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen (Wechselbetrug)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 371/76
- Datum
- 17.08.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hingabe eines Finanzwechsels zur Diskontierung kann als schlüssige Erklärung gelten, es handle sich um einen Handelswechsel; führt dies bei der diskontierenden Bank zu einer Fehleinschätzung des Werts, begründet dies die Täuschungshandlung des Betrugs (§ 263 StGB).
Für die Annahme eines straferschwerenden Schadens ist die Wechselsumme nicht ohne weiteres der maßgebliche Betrag; der tatsächliche Schaden muss konkret ermittelt werden (z. B. Zwischenzinsen, Beeinträchtigung der Dispositionsfreiheit oder zusätzliche Kreditgewährung).
Bei der Strafzumessung dürfen Tatbestandsmerkmale nicht erneut als strafschwerend herangezogen werden (§ 46 Abs. 3 StGB); die Intensität der Täuschung ist insoweit nur verwertbar, als sie über das tatbestandliche Verhalten hinausgeht.
Für die Annahme, der Täter habe die Nichteinlösung der Wechsel billigend in Kauf genommen und deshalb höhere Schadensfolgen in Rechnung gestellt werden können, bedarf es hinreichender Feststellungen zur Bonität der Wechselschuldner und zur Substanz der Angriffe auf die Kreditwürdigkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 28. Januar 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Ludwig Jakob ███, geboren am ██████ 1921 in ████████, wegen versuchten Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. August 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Möls, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus ███████ als Verteidiger, Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 28. Januar 1976 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten versuchten Betrugs (§§ 263, 22 StGB) zur Geldstrafe von einhundert Tagessätzen in der Höhe von fünfzig DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch.
I. Der Schuldspruch wird im Ergebnis von den Feststellungen getragen.
1. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts lässt mehrere Möglichkeiten offen, worin die Tatbestandsmerkmale des Betrugs, insbesondere die Täuschungshandlung, erblickt werden könnten.
a) Der Tatrichter hat für den strafrechtlichen Vorwurf alle Fälle von Wechseleinreichung außer Betracht gelassen, die vor dem März 1966 lagen, weil der Angeklagte spätestens von diesem Zeitpunkt an gewusst habe, dass seine Unterschrift als Wechselhaftender im Geschäftsverkehr nicht mehr als ausreichend angesehen wurde und dass die Kreditwürdigkeit des Akzeptanten ███████ nicht mehr gegeben war (UA S. 6).
Das könnte darauf hindeuten, die Strafkammer habe den Betrug darin sehen wollen, dass sich der Angeklagte Kredit verschaffen wollte, obwohl er nicht mehr kreditfähig war, dass er also sogenannte (unechte) Kellerwechsel zur Diskontierung eingereicht habe (vgl. Baumbach / Hefermehl, WechselG und ScheckG 11. Aufl. Einl. Rdn. 60; BGH, Urteil vom 19. Juli 1968 – 4 StR 91/68).
Für diese Annahme fehlt es aber an hinreichenden Feststellungen dafür, dass der Angeklagte seine Hausbank, bei der er die Wechsel einreichte, über seine und ███████ Bonität getäuscht hat.
b) Das Landgericht führt bei der rechtlichen Würdigung aus, der Angeklagte habe Wechsel zum Diskont eingereicht, „von denen er wusste, dass sie nicht die notwendige Anzahl von solchen Unterschriften aufweisen, dass die Landeszentralbank diese Wechsel rediskontiert“; dabei wird die Zahl der erforderlichen Unterschriften nach den für die Deutsche Bundesbank geltenden Anforderungen mit drei angenommen (UA S. 41).
Abgesehen davon, dass auch die Deutsche Bundesbank von dem Erfordernis der dritten Unterschrift absehen kann, wenn die Sicherheit des Wechsels in anderer Weise gewährleistet ist (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 BBankG), kann der Angeklagte die diskontierende Bank schwerlich über die Zahl der Unterschriften getäuscht haben, da diese sich aus dem eingereichten Wechsel jeweils unmittelbar ergab.
Soweit das Landgericht allerdings – was nicht klar ersichtlich ist – darauf abgestellt haben sollte, dass die Unterschriften von nicht zahlungsfähigen Verpflichteten herrührten, kann auf die vorstehenden Darlegungen verwiesen werden (I 1 a).
2. Der Schuldspruch wird jedoch durch die Feststellungen getragen, aus denen sich eindeutig ergibt, dass die hier in Betracht kommenden Wechsel, die der Angeklagte bei der Stadt- und Kreissparkasse Aschaffenburg zur Diskontierung einreichte, reine Finanzwechsel und keine Handelswechsel waren.
a) Der Handels- oder Warenwechsel wird im geschaftlichen Verkehr, insbesondere im Bankverkehr, höher bewertet als der reine Finanzwechsel. Das hat seinen guten Grund darin, dass dem Warenwechsel eine Warenlieferung oder eine Dienstleistung zugrunde liegt, die der Akzeptant während der Laufzeit des Wechsels weiterveräußern oder sonst gewinnbringend in seinem Geschäft verwerten kann.
Der Handelswechsel dient also der kurzfristigen Kreditierung von gewerblichen Leistungen, während dem Finanzwechsel, insbesondere dem sogenannten Reitwechsel, keine gewerbliche Leistung zugrunde liegt. Banken pflegen daher grundsätzlich nur Handelswechsel zum Diskont anzukaufen, da nur solche Wechsel rediskontfähig sind (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 BBankG; Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank Nr. V 7 Abs. 1, abgedruckt bei Baumbach /Hefermehl, aaO 4. Teil S. 517, 528; v. Spindler /Becker /Starke, Die Deutsche Bundesbank 4. Aufl. S. ███ f). Das hat einen weiteren Grund darin, dass dann, wenn die Bank einen Wechsel ankauft, zugleich die dem Wechsel zugrunde liegenden Forderungen als auf die Bank übertragen gelten (Nr. IV 44 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kreditinstitute, abgedruckt bei Baumbach/Hefermehl aaO S. 498, 513; vgl. auch Schütz, Bankgeschäftliches Formularbuch 18. Ausgabe S. 44), was der diskontierenden Bank eine zusätzliche Gewähr dafür bietet, dass sich der Wechsel innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von selbst wieder verflüssigt (Obermüller, NJW 1958, 655, 656). Dieser Grundsatz wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Banken gelegentlich auch Finanzwechsel von Kunden diskontieren oder Eigenakzepte als Sicherheit für einen Kredit hereinnehmen, wobei ihnen aber der Charakter dieser Papiere bekannt ist (Obermüller, ZKredW 1958, 273, 275).
Demgemäß geht die ständige Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem Schrifttum davon aus, dass in der Hingabe eines Wechsels zur Diskontierung bei einer Bank in aller Regel die schlüssige Erklärung liegt, es handle sich dabei um einen Handelswechsel und nicht um einen Finanzwechsel (RGSt 36, 367; BGH, Urteile vom 13. November 1956 – 5 StR 620/55; 31. Januar 1961 – 1 StR 463/60; 19. Juli 1968 – 4 StR 91/68; Lackner in LK 9. Aufl. § 263 Rdn. 45; Bockelmann ZStrW 79, 28, 54; Obermüller, ZKredW 1958, 273; ders., Wechselmissbrauch 1960 S. 30).
Denn derjenige, der entgegen den dargelegten Gepflogenheiten einen Finanzwechsel zum Diskont hingibt, hat die diskontierende Bank darüber aufzuklären, dass sie – entgegen ihren berechtigten Erwartungen – nicht einen Handelswechsel hereinnimmt.
Wird die Bank in dieser Weise über den Wert des Wechsels getäuscht, so kommt es für den Schuldvorwurf nicht auf die Bonität der Wechselschuldner an (BGH, Urteile vom 9. Juli 1959 – 1 StR 188/59 – und vom 21. Februar 1961 – 1 StR 634/60; Bockelmann aaO);
ebensowenig wird die ursprünglich in der Begebung eines Finanzwechsels liegende Minderwertigkeit dadurch beseitigt, dass der Täter ihn später zur Bezahlung von Warenlieferungen verwendet (BGH, Urteil vom 2. August 1960 – 1 StR 229/60).
b) Hier ergeben die Feststellungen nun eindeutig, dass die vom Angeklagten eingereichten Wechsel reine Finanzwechsel waren. Sie waren vom Angeklagten ausgestellt und von ███████ akzeptiert (UA S. 7); Handelsgeschäfte lagen dem nicht zugrunde. Dass der Angeklagte nach dem zwischen ihm und ████ vereinbarten System seine Lieferantenrechnungen an ███████ übersandte (UA S. 5 – der Zweck dieser Übersendung wird aus dem Urteil nicht ersichtlich), machte die Wechsel nicht zu „guten Handelswechseln“.
Diese Finanzwechsel reichte der Angeklagte bei seiner Hausbank zur Diskontierung ein, wobei er jedenfalls durch schlüssige Handlung, in fast allen Fällen sogar ausdrücklich erklärte, es handle sich um Handelswechsel. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der Täuschung erfüllt, ohne dass es noch darauf ankäme, ob der Angeklagte und ███████ zahlungsfähig und in welchem Umfang sie kreditwürdig waren.
c) Zum inneren Tatbestand enthält das angefochtene Urteil ausreichende Feststellungen. Der Angeklagte „war sich darüber im klaren, dass er mit ███████ überhaupt keine echten Handelsgeschäfte durchführte, sondern dass hier lediglich mit ███████ Wechsel zur Kreditbeschaffung ausgetauscht werden“ (UA S. 13); er hat zur Verschleierung dieses Sachverhalts seiner Bank „diese Wechsel in fast allen Fällen ausdrücklich als Handelswechsel deklariert“ (UA S. 42). Dass der Angeklagte auch irgendeine mögliche Schädigung der Bank (dazu unten II 1) billigend in Kauf genommen hat, ergeben die Feststellungen insgesamt mit hinreichender Deutlichkeit.
d) Sonach ist der Tatbestand des versuchten Betrugs gegeben, ohne dass es für diesen Schuldspruch darauf ankäme, ob und in welcher Höhe der getäuschten Bank ein Schaden entstanden ist.
Dass der Angeklagte nicht wegen – des möglicherweise vorliegenden – vollendeten Betrugs verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.
II. Dagegen wird der Strafausspruch von den bisherigen Feststellungen nicht getragen.
1. Das Landgericht hat sich bei der Bemessung der Strafe „davon leiten lassen, dass der vom Angeklagten in Kauf genommene Schaden in Höhe von rund 37.000,— DM beträchtlich gewesen wäre“ (UA S. 42). Diese Zahl stellt die Gesamtsumme der vom Angeklagten eingereichten Wechsel dar, soweit der Tatrichter sie für strafrechtlich erheblich ansah.
a) Der Schaden, der durch die Diskontierung eines Finanzwechsels statt eines Handelswechsels entsteht, kann aber nicht ohne weiteres mit der Wechselsumme gleichgesetzt werden. Er kann vielmehr zunächst bei der Hingabe von Bargeld darin bestehen, dass die Bank infolge des Irrtums als Diskont nur die für Handelswechsel geltenden Zwischenzinsen berechnet, und kann ferner in der Beeinträchtigung der Dispositionsfreiheit der Bank liegen (BGH, Urteile vom 19. Juli 1968 – 4 StR 91/68; vom 13. November 1956 – 5 StR 620/55; vgl. auch Lackner aaO Rdn. 211). Wird der Diskonterlös dem Verkäufer des Wechsels gutgeschrieben, so kommt es darauf an, ob durch den gutgeschriebenen Betrag lediglich bestehende Schulden des Kontoinhabers vermindert werden oder ob die Gutschrift zu weiterer Kreditgewährung führt (BGH, Urteile vom 19. November 1957 – 1 StR 445/57; vom 31. Januar 1961 – 1 StR 463/60; vom 19. Juli 1968 – 4 StR 91/68).
b) In dieser Richtung sind die Feststellungen nicht eindeutig. Während das Urteil an einer Stelle sagt, der Angeklagte habe die Wechsel „zur Abdeckung seines Wechseldiskontkredits“ eingereicht (UA S. 6), heißt es andererseits, er habe beabsichtigt „von der Bank weiterhin Diskontkredit zu erhalten“ (UA S. 8).
Die volle Wechselsumme könnte als möglicher Schaden nur dann straferschwerend zugrunde gelegt werden, wenn der Angeklagte bei der Einreichung von „Kellerwechseln“ über die Bonität der Wechselschuldner getäuscht und die Nichteinlösung der Wechsel billigend in Kauf genommen hätte. Dazu aber reichen, wie dargelegt, die Feststellungen nicht aus.
2. Nicht bedenkenfrei ist möglicherweise die Erwägung, die einzelnen Handlungen seien „sehr intensiv“ gewesen, weil der Angeklagte seiner Hausbank die Wechsel „in fast allen Fällen ausdrücklich als Handelswechsel deklariert“ habe (UA S. 42).
Soweit damit die Täuschung über den Charakter der Finanzwechsel als solche gemeint sein sollte, wäre dies als Strafzumessungserwägung nicht zulässig, da damit ein Tatbestandsmerkmal herangezogen würde (§ 46 Abs. 3 StGB). Nur soweit damit hervorgehoben wäre, dass die Täuschung nicht nur durch schlüssige Handlung, sondern durch ausdrückliche Erklärung begangen wurde, wäre das rechtlich einwandfrei.
| Pfeiffer | Möls | Herdegen | |||
| Loesdau | Woesner |