Revision verworfen: Verurteilung wegen Blutschande und Unzucht bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 371/68
- Datum
- 27.08.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht ist nicht von Amts wegen verpflichtet, einen behandelnden Arzt als Zeugen zu vernehmen, wenn dessen Attest verlesen wurde und keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass seine Vernehmung entscheidungserhebliche Erkenntnisse ergeben würde; eine entsprechende Vorladung kann vom Angeklagten beantragt werden.
Die Einholung weiterer medizinischer oder psychiatrischer Begutachtungen durch das Gericht ist nicht erforderlich, wenn ein gerichtlich bestellter Sachverständiger die erheblichen krankheits- und altersbedingten Umstände geprüft hat und daraus keine Ausschließung der Schuldfähigkeit folgt.
Eine bloße Verminderung des Hemmungsvermögens im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB rechtfertigt nicht per se einen Ausschluss der Verantwortlichkeit; hierfür bedarf es differenzierter medizinischer Feststellungen, die eine fehlende Einsichtsfähigkeit oder Steuerungsunfähigkeit belegen.
Eine Protokollrüge ohne substantiierten Nachweis formeller Mängel ist unbeachtlich.
Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich in nicht durch Tatsachen gestützte oder rein rechtsfehlerfreie Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung erschöpft; solche Rügen sind nach §§ 261, 337 StPO nicht erfolgreich zu machen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 16. Februar 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 371/68 URTEIL
in der Strafsache gegen den Landwirt Johann ███ aus ███, geb. am ███████ 1910 in ███, wegen Blutschande u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, ██ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Februar 1968 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 16. Februar 1968 auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Blutschande in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen (seiner 1950 geborenen Tochter Rosa), unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB, zu zwei einhalb Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Jugendkammer hielt für erwiesen, dass er von Oktober 1966 bis Ostern 1967 mindestens 20 Mal mit Rosa geschlechtlich verkehrt hat.
Die Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrensund Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Der Tatrichter war nicht verpflichtet, den praktischen Arzt Dr. Kratzer als (sachkundigen) Zeugen zu hören.
Sein ärztliches Attest betraf den Gesundheitszustand des Angeklagten. Es wurde in der Hauptverhandlung verlesen und im Urteil zugunsten des Angeklagten verwertet (S. 12 UA). Inwiefern das Landgericht angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme hätte auf den Gedanken kommen sollen, diesen Arzt zur Frage der Glaubwürdigkeit der Tochter Rosa zu vernehmen, ist nicht ersichtlich. Dem im Beistand seines Verteidigers erschienenen Angeklagten stand es frei, die Vorladung Dr. Kratzers zu beantragen. Er hat jedoch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.
Das Landgericht hat einen gerichtlichen Sachverständigen gehört, der auch die Zuckerkrankheit und den Altersabbau des Angeklagten berücksichtigt hat (S. 12, 13 UA). Der Tatrichter war in keiner Weise gehalten, von Amts wegen außerdem ein ärztliches Gutachten darüber einzuholen, „ob der Angeklagte überhaupt noch in der Lage ist, den Geschlechtsverkehr auszuüben“ (S. 1 der Rev.-Begründung). Sogar die Ehefrau des Angeklagten hat ausgesagt: „Ich hatte mit meinem Mann auch weiterhin intime Beziehungen und die dauern an“ (Bl. 38 d. A.). Hierauf ist der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat hingewiesen worden.
Wie auf Grund des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen der Tatrichter bedenkenfrei dargelegt hat, ließ sich bei dem Angeklagten lediglich nicht ausschließen, dass sein Hemmungsvermögen erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB; S. 13 UA). Ein Ausschluss der Verantwortlichkeit kam überhaupt nicht in Betracht. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso das Landgericht hätte gehalten sein sollen, den Angeklagten noch auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen.
Die Behauptung der Revision, die Sitzungsniederschrift sei nicht ordnungsgemäß geführt, ist eine unbeachtliche Protokollrüge.
Im Übrigen erschöpft sich die Revision, zum Teil mittels tatsächlichen Behauptungen, in unzulässigen Angriffen gegen die rechtlich einwandfreie tatrichterliche Beweiswürdigung (§§ 261, 337 StPO). Sachlichrechtlich ist das Urteil nicht zu beanstanden.
Die Revision ist somit als unbegründet zu verwerfen, wie dies auch der Sitzungsvertreter der Bundesanwaltschaft beantragt hat.
| Seibert | Fischer | Pfeiffer | |||
| Hübner | Loesdau |