Revision bei Steuerhinterziehung: Anklage trotz Religionsangabe wirksam; U-Haft/Ersatzfreiheitsstrafe fehlerhaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 371/61
- Datum
- 23.01.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Angabe der Religionszugehörigkeit in der Anklageschrift ist nur bei besonderem Anlass veranlasst; ihre unnötige Aufnahme macht die Anklage jedoch nicht ohne Weiteres unwirksam, wenn daraus keine tatsächlichen oder rechtlichen Folgerungen gezogen werden.
Auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens kann das Gericht zur weiteren Sachaufklärung das Verfahren aussetzen; es steht grundsätzlich in seinem Ermessen, ob notwendige Aufklärungen in derselben oder in einer neuen Hauptverhandlung vorbereitet und durchgeführt werden.
Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen nach Eröffnung des Hauptverfahrens sind zur Vorbereitung der (neuen) Hauptverhandlung zulässig, solange sie nicht störend in den Gang des nunmehr vom Gericht geführten Verfahrens eingreifen.
Ein Anspruch des Angeklagten oder seines Verteidigers auf Benachrichtigung und Anwesenheit bei außerhalb der Hauptverhandlung durchgeführten staatsanwaltschaftlichen bzw. richterlichen Vernehmungen besteht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen; nachgeholte Ermittlungen sind kein vorweggenommener Teil der Hauptverhandlung.
Bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist die gesetzliche Höchstgrenze zu beachten; überschreitet die Umrechnung der Geldstrafe diese Grenze, ist die Entscheidung aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 3. Februar 1961
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kaufmann Nathan ██ █████ aus ████ (Belgien), geboren am ███████████ in D[REDACTED] (Holland), wegen Steuerhinterziehung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 23. Januar 1962 in der Sitzung vom 20. Februar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung, Landgerichtsdirektor █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ der Verhandlung, Justizangestellter ███████ der Verkündung der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 3. Februar 1961 im Ausspruch über die Untersuchungshaft und über die Ersatzfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Steuerhinterziehung (Erschleichung nicht gerechtfertigter Steuervorteile) zu sieben Monaten Gefängnis und 40.000,– DM Geldstrafe verurteilt und die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die Verurteilung hat der Angeklagte Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist in der Hauptsache unbegründet und hat nur in einem Nebenpunkt Erfolg.
I. Verfahrensvoraussetzungen:
Die Revision bezweifelt, ob die Anklage rechtswirksam erhoben ist. Im Kopf der Anklageschrift ist neben den übrigen Angaben über die Person des Angeklagten die Bezeichnung „Jude“ enthalten. Die Revision meint, die Erwähnung des Glaubens und der rassischen Zugehörigkeit des Angeklagten verstoße gegen Art. 3 Abs. 3 GG und habe die Nichtigkeit der Anklage zur Folge; dem Verfahren fehle eine unentbehrliche Voraussetzung und es müsse daher eingestellt werden. Diese Ansicht ist nicht richtig.
Das Wort „Jude“ dient zur Bezeichnung der Zugehörigkeit zum jüdischen Volk oder zum jüdischen Glauben. Aus der Anklageschrift selbst ergibt sich nicht, in welchem Sinn es dort verwendet worden ist. Der Anklageverfasser hat die Personalangaben nicht selbst vollständig in den Entwurf der Anklageschrift aufgenommen, sondern insoweit auf Bl. 201 d.A., die Anzeige über die Einlieferung des Angeklagten in das Untersuchungsgefängnis, verwiesen. Die Einlieferungsanzeige, aus der eine Schreibkraft die Personalangaben in den Kopf der Anklageschrift übertragen hat, enthält in der Spalte „Religion“ die Eintragung „Jude“. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich, daß das Wort „Jude“ in der Anklageschrift das Bekenntnis des Angeklagten zum jüdischen Glauben bezeichnen sollte. Die Religionszugehörigkeit eines Angeklagten soll in der Anklageschrift allerdings nur angegeben werden, wenn dazu besonderer Anlaß besteht (Richtlinien für das Strafverfahren Nr. 89 Abs. 7). Solcher Anlaß hat hier nicht vorgelegen. Der Hinweis auf das Glaubensbekenntnis des Angeklagten ist daher unnötig und unangebracht gewesen. Seine Aufnahme in die Anklageschrift ist aber kein Fehler, der der Anklage jede rechtliche Wirkung nimmt.
Die Anklage knüpft an die Religionszugehörigkeit des Angeklagten keinerlei tatsächliche oder rechtliche Folgerungen und verbindet damit keine Wertung. Sie verstößt daher nicht gegen Art. 3 Abs. 3 GG oder eine andere verfassungsrechtliche Norm.
Die Anklage ist auch nicht aus anderem Grund unwirksam. Zu ihrer ordnungsmäßigen Erhebung gehört es, daß die Anklageschrift die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Das trifft hier zu. Nach den geltenden Verfahrensbestimmungen verliert eine solche Anklage durch die Verwendung eines überflüssigen Wortes nicht ihre rechtliche Wirksamkeit.
Im Hauptverfahren hat der unangebrachte Hinweis auf das Glaubensbekenntnis des Angeklagten nicht fortgewirkt; im Eröffnungsbeschluß ist es nämlich nicht mehr enthalten gewesen. Die unnötige Erwähnung der Religionszugehörigkeit hat auch nicht in anderer Weise zu einem beachtlichen Verfahrensmangel geführt.
Insbesondere kann der Angeklagte sich durch den Hinweis auf seinen Glauben nicht in seiner Verteidigung behindert gefühlt haben, wie es die Revision als möglich hinstellt. Sein Verteidiger ist in der ersten Hauptverhandlung darüber unterrichtet worden, auf welche Weise das Wort „Jude“ in die Anklageschrift gelangt ist. Er hat darauf dem Justizministerium des Landes Rheinland-Pfalz, bei dem er Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben hatte, geschrieben, daß er sich davon überzeugt habe, daß das Glaubensbekenntnis des Angeklagten nur infolge eines Schreibversehens in der Anklageschrift erwähnt sei. Von diesem Zeitpunkt bis zu der dem Urteil zugrunde liegenden zweiten Hauptverhandlung ist auch so viel Zeit verstrichen, daß sich jeder beeinträchtigende Eindruck, der vorher beim Angeklagten etwa entstanden sein könnte, notwendigerweise verflüchtigt haben mußte.
II. Verfahrensrügen:
1. Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung am 18. Februar 1960 das Verfahren gegen den Angeklagten zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts von dem gegen die Mitangeklagten abgetrennt und der Staatsanwaltschaft aufgegeben, die Abnehmer der ███ zu einem bestimmten Beweisthema als Zeugen zu vernehmen. Die Revision meint, nach der Eröffnung des Hauptverfahrens hätte die Strafkammer das Verfahren nicht aussetzen und eine etwa notwendige weitere Aufklärung nicht der Staatsanwaltschaft überlassen dürfen, sondern selbst vornehmen müssen.
Dieser Angriff hat keinen Erfolg.
a) Auch nach der Eröffnung des Hauptverfahrens ist es zulässig, das Verfahren zur weiteren Aufklärung auszusetzen. Solche Fälle kennt das Gesetz selbst (z.B. §§ 246 Abs. 2, 3, 265 Abs. 3, 4 StPO). Auch die Aufklärungspflicht kann die Aussetzung eines Verfahrens erforderlich machen (BGH, Urt. v. 12. April 1957 – 5 StR 470/56). Die Strafkammer hat es in der ersten Hauptverhandlung für notwendig gehalten, die angeblichen Abnehmer der ███████ als Zeugen zu vernehmen. Daß sie deshalb das Verfahren zunächst ausgesetzt hat, kann nicht als Fehler angesehen werden. Es liegt grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, ob es Aufklärungen, deren Notwendigkeit sich in der Hauptverhandlung ergibt, innerhalb derselben Hauptverhandlung vornimmt oder ob es diesen Fragenkreis zunächst außerhalb der Hauptverhandlung untersucht oder untersuchen läßt, um dann zu entscheiden, welche Erhebungen es in der neuen Hauptverhandlung durchführen muß.
b) Das Landgericht brauchte die weitere Aufklärung nicht selbst vorzunehmen, sondern durfte sie auch in diesem Verfahrensabschnitt der Staatsanwaltschaft überlassen. Die weitere Aufklärung sollte zunächst der Vorbereitung der neuen Hauptverhandlung dienen. Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu diesem Zweck sind nicht nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens, sondern auch noch bis zu der Hauptverhandlung zulässig, die zum abschließenden Urteil führen soll, wenn sie nicht störend in den Gang des nunmehr in der Hand des Gerichts liegenden Verfahrens eingreifen.
c) Die Staatsanwaltschaft hat allerdings die Abnehmer der ███ nicht vernommen. Soweit es sich dabei, wie das Urteil nun feststellt (UA 9), um erdachte Firmen handelte, war das nicht möglich. Soweit es möglich gewesen wäre, beanstandet die Revision die Unterlassung nicht.
2. Die Revision bemängelt, daß die Staatsanwaltschaft die inzwischen rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten K███, ███ und ███ sowie den Kaufmann ██████ teils selbst angehört und teils Zeugen hat vernehmen lassen, ohne den Angeklagten und seinen Verteidiger von den Terminen zu benachrichtigen und ihnen die Anwesenheit zu gestatten.
Diese Rüge ist unbegründet.
a) Daß auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens bis zu der dem Urteil zugrunde liegenden Hauptverhandlung noch staatsanwaltschaftliche Ermittlungshandlungen zulässig sind, ist bereits dargelegt worden. Dasselbe muß von richterlichen Untersuchungshandlungen gelten, die die Staatsanwaltschaft in diesem Verfahrensabschnitt noch für erforderlich hält und nach § 162 StPO bei dem zuständigen Amtsgericht beantragt. Darum handelte es sich bei der richterlichen Vernehmung der früheren Mitangeklagten und des Kaufmanns M████████.
b) Die Ausführungen, diese Vernehmungen seien unzulässig gewesen, weil dadurch die Aussagen der Zeugen in unstatthafter Weise „festgelegt“ worden seien, sind verfehlt. Aus denselben Gründen müßte man jedes dem Hauptverfahren vorausgehende Ermittlungsverfahren für unzulässig halten. Es macht nämlich keinen Unterschied, ob Auskunftspersonen vor oder nach Eröffnung des Hauptverfahrens zum Gegenstand der Untersuchung vernommen werden. Daß dies geschieht, sieht das Gesetz ausdrücklich vor, weil ohne solche Ermittlungen nicht darüber entschieden werden kann, ob der Beschuldigte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig ist.
c) Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger hatten einen Anspruch darauf, an den Vernehmungen der Staatsanwaltschaft teilzunehmen. Ebenso stand ihnen kein Recht auf Benachrichtigung von dem richterlichen Vernehmungstermin und auf Anwesenheit darin zu. Für die Teilnahme des Angeklagten und seines Verteidigers an der richterlichen Untersuchungshandlung gelten nach § 169 StPO die Bestimmungen für die Voruntersuchung, hier also § 193 StPO. Danach hätten der Angeklagte und sein Verteidiger nur dann das Recht gehabt, der Vernehmung der Zeugen beizuwohnen, wenn diese nach § 193 Abs. 1 StPO geladen worden wären. Das traf hier nicht zu. Es handelte sich bei der richterlichen Vernehmung der früheren Mitangeklagten und des Kaufmanns ████████ nicht um einen vorweggenommenen Teil der Hauptverhandlung, sondern um nachgeholte Ermittlungen. Deshalb hatten der Angeklagte und sein Verteidiger keinen Anspruch darauf, davon benachrichtigt zu werden und daran teilzunehmen (vgl. BGHSt 1, 269, 271). Im übrigen sind alle Zeugen bis auf den früheren Mitangeklagten █████ in der Hauptverhandlung noch einmal vernommen worden. Der Angeklagte hatte Gelegenheit, dabei Fragen an die Zeugen zu richten und zu ihrer Aussage Stellung zu nehmen. K███s Aussage ist in dem Urteil nicht verwertet worden.
3. Die Darlegungen der Revision, das Landgericht habe bei der Beweiswürdigung die vor der Hauptverhandlung gemachten Aussagen der früheren Mitangeklagten ████, R███ und des Kaufmanns M███ verwertet, ohne sie zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht zu haben, und habe dadurch gegen § 261 StPO verstoßen, treffen nicht zu. Aus den Erörterungen des Urteils über die Glaubwürdigkeit der Kaufleute ███ und ███ (UA 19) ergibt sich, daß den Zeugen ihre außerhalb der Hauptverhandlung gemachten Aussagen vorgehalten worden sind und daß sie sich dazu erklärt haben. Das war zulässig. Verwertbar für die Urteilsfindung waren dann allerdings nicht die Vorhalte, sondern nur die von den Zeugen darauf gegebenen Erklärungen. Daß das Landgericht mehr als diese Erklärungen dem Urteil zugrunde gelegt hat, ist nicht dargetan.
Die Ausführungen der Revision, das Landgericht hätte die Aussagen des Kaufmanns ███ vor dem Amtsgericht und der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten verwerten müssen, richten sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung und müssen deshalb unbeachtet bleiben.
4. Die Rüge der Revision, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie den erkrankten früheren Mitangeklagten K███ nicht vernommen habe, ist unbegründet. Der Kaufmann K███ war über 75 Jahre alt. Er hatte vor dem Amtsgericht bekundet, er habe zwei Schlaganfälle erlitten und könne sich nicht mehr an Einzelheiten der über sechs Jahre zurückliegenden Vorgänge entsinnen. In der Hauptverhandlung war nach der Sitzungsniederschrift allseits auf seine Vernehmung verzichtet worden. Irgendwelche Umstände, die die Strafkammer dazu gedrängt haben könnten, ihn trotzdem als Zeugen zu hören, sind nicht ersichtlich.
Auch die Aussage, die ███████ am 23. Juli 1954 vor der Zollfahndungsstelle in Köln gemacht hat, hat es nicht nahegelegt, ihn in der Hauptverhandlung noch einmal zu vernehmen. Aus dieser █████████ geht nämlich nicht hervor, daß die Gründung der ██████ entgegen den Urteilsfeststellungen nicht von der „belgischen Seite“, sondern von der Firma K███ & B██ angeregt worden sei. Daß dieses Unternehmen bei der Teilnahme an der Gründung der ██ ████████ wirtschaftliche Interessen verfolgte, hat die Strafkammer ohnehin festgestellt.
In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger erklärt, er habe mit der Rüge nur beanstanden wollen, daß K███s frühere Aussagen nicht verlesen worden seien. Ein Angriff dieser Art kann der schriftlichen Revisionsbegründung nicht entnommen werden. Die in der Hauptverhandlung mündlich erhobene Rüge ist verspätet.
5. Die Revision beanstandet, daß das Landgericht die vertraulichen Erlasse des Bundesministers der Finanzen vom 2. Januar 1952 und vom 22. Januar 1955, betreffend den Veredelungsverkehr mit Diamanten, verwertet hat, und rügt, daß es diese Bestimmungen in der Hauptverhandlung nicht verlesen hat. Der Angriff hat keinen Erfolg.
a) Nach der Sitzungsniederschrift sind die beiden Anordnungen in der dem Urteil zugrunde liegenden Hauptverhandlung nicht verlesen worden. Ihre Verwertung in dem Urteil verstößt gleichwohl nicht gegen § 261 StPO. Den Erlaß vom 2. Januar 1952 kannte der Angeklagte seit langem (UA 8, 14). Außerdem waren beide Erlasse in der früheren Hauptverhandlung am 18. Februar 1960 in seiner und seines Verteidigers Gegenwart verlesen worden.
Die Strafkammer durfte deshalb in der neuen Hauptverhandlung, in der von keiner Seite beantragt worden war, die Bestimmungen noch einmal zu verlesen, davon ausgehen, daß der Angeklagte beide Erlasse kannte.
b) Auch aus dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht brauchte das Landgericht die beiden Anordnungen nicht zu verlesen und ihren Verfasser nicht als Zeugen zu vernehmen. Die Revision gibt nicht an, was durch eine Verlesung der Vorschriften oder durch eine Vernehmung ihres Verfassers zu Gunsten des Angeklagten hätte festgestellt werden können.
Im übrigen betrafen die vertraulichen Bestimmungen des Bundesministers der Finanzen ausschließlich die Einfuhr von Rohdiamanten zum Schleifen und die Wiederausfuhr dieser Edelsteine nach ihrer Bearbeitung (sog. Lohnveredelungsverkehr). Solange die Tätigkeit des Angeklagten sich auf diesem Gebiet bewegte, wurde daraus kein Vorwurf gegen ihn hergeleitet. Angeklagt und verurteilt wurde er, weil er vom Februar 1954 ab zusammen mit den früheren Mitangeklagten und Leo G██ vorgab, an schweizerische Abnehmer, die nicht vorhanden waren oder mit denen keine Geschäftsbeziehungen bestanden, Edelsteine auszuführen, und durch diese Täuschung Ausfuhrvergütungen erschlich, die ihm und den anderen Beteiligten nicht zustanden. Daher könnte das Landgericht dadurch, daß es die beiden Geheimerlasse nicht verlesen hat, seine Aufklärungspflicht nur verletzt haben, wenn sich durch eine Verlesung der Vorschriften ergeben hätte, daß der ██ auch für die Ausfuhr von Edelsteinen an „Abnehmer, die nicht bestanden oder mit denen sie keine Geschäftsbeziehungen unterhielt“, eine Ausfuhrvergütung zustand. Das hat die Revision nicht geltend gemacht, und das geht auch aus den beiden Geheimerlassen nicht hervor.
6. Die Beanstandung, die Strafkammer habe die Akten Nr. 100/56 des Hauptzollamts in Idar-Oberstein in größerem Umfang dem Urteil zugrunde gelegt, als es sie „zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht“ habe, verhilft der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Revision gibt nämlich – entgegen § 344 Abs. 2 StPO – nicht an, welche Teile dieser Akten die Strafkammer in dem Urteil unzulässigerweise verwertet haben soll.
Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es dem kaufmännischen Angestellten Kr. bei seiner Vernehmung nicht seine am 21. Oktober 1960 vor der Staatsanwaltschaft gemachte Aussage vorgehalten habe, ist unzulässig. Die Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, daß einem Zeugen ein bestimmter Vorhalt nicht gemacht worden sei. Überdies sind P███ nach dem Urteil sowohl von dem Gericht als auch von den Verteidigern des Angeklagten „erhebliche Vorhaltungen“ gemacht worden (UA 10).
Der Verteidigung des Angeklagten waren die Bekundungen des Zeugen R███ bei seiner Vernehmung am 21. Oktober 1960 ersichtlich bekannt. Aus dem Urteil und den Ausführungen der Revisionsbegründung geht nichts Gegenteiliges hervor. Der Verteidiger war deshalb in der Lage und berechtigt gewesen, die von der Revision vermißten Vorhaltungen selbst zu machen. Es ist nicht recht einzusehen, inwiefern dem Gericht das Unterbleiben eines Vorhalts als Pflichtverstoß zur Last gelegt werden könnte, den der Verteidiger selbst nicht als erforderlich angesehen hat.
III. Sachlich-rechtliche Nachprüfung:
a) Der Schuldspuch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das Landgericht hat die gewinnbringende Ausfuhrvergütung zutreffend als einen █████████████ im Sinne des § 396 Abs. 1 AbgO angesehen (Plückebaum/Malitzky, UmsatzsteuerG, 8. Aufl., Randnummer 6403; Troeger/Meyer, Steuerstrafrecht S. 198).
Diesen Vorteil nahm die Gesellschaft vom Februar 1954 ab zu Unrecht in Anspruch. Ob das allerdings, wie das Landgericht gemeint hat, ██████ schon deshalb anzunehmen ist, weil die ███ von diesem Zeitpunkt ab nur noch als ███████████████ ████ die von der Firma K██ für die ████ durchgeführte Lohnveredelung wirken sollte, kann ██████ dahingestellt bleiben, wie die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Rückführung der geschliffenen Edelsteine an die ██ nach Belgien nicht als Ausfuhr im ██████████████████ Sinne zu beurteilen ist. Nach den Feststellungen der Strafkammer beantragte und erhielt die ████ Ausfuhrvergütungen für die Ausfuhr von ███████████ an schweizerische Abnehmer, die es entweder überhaupt nicht gab oder mit denen keine Geschäftsbeziehungen bestanden. Als Unterlagen dafür heftete sie fingierte Rechnungen an, die vom Angeklagten oder Leo G██ unter dem Namen der angeblichen Abnehmer über die Schweiz beglichen wurden, während die geschliffenen Edelsteine der ███ nach Belgien zugeführt wurden (UA 9). Danach war die Ausfuhr der Edelsteine an schweizerische Abnehmer, für die die ██ die Ausfuhrvergütungen beantragte und bekam, vorgetäuscht. Dafür stand der Gesellschaft nach dem Gesetz der Steuervorteil nicht zu.
Entgegen der Meinung der Revision entfiel der ██ ein ungerechtfertigter Steuervorteil auch dann nicht, wenn sie bei wahrheitsgemäßen Angaben möglicherweise für die Rückführung der Edelsteine nach Belgien eine Vergütung hätte beanspruchen können. Ebenso wird das Erschleichen des Steuervorteils auch nicht etwa dadurch in Frage gestellt, daß dem Staat durch die Einschaltung der ██ und durch die von den Beteiligten gewählte ██████████ ihrer geschäftlichen Beziehungen Einnahmen in Gestalt von Körperschafts-, Umsatz- und Gewerbesteuern zuflossen, die ihm nicht erwachsen wären, wenn die ██ und die Firma ███ & B██ ihre Geschäfte offen als Lohnveredelung abgewickelt hätten.
b) Die inneren Tatbestandsmerkmale hat die Strafkammer ausreichend festgestellt. Sie hat dabei nicht nur, wie die Revision geltend macht, angenommen, daß der Angeklagte wissen mußte, daß der ██ die vom Februar 1954 ab beanspruchte ███████████████████ nicht zustanden. Die Strafkammer hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte wußte, daß der Steuervorteil mit fingierten Rechnungen in ████████ genommen wurde, die entweder er selbst oder Leo ██ ████ unter dem Namen der ███████████ Abnehmer über die Schweiz bezahlte, und daß die ███ solche vorgetäuschten Geschäfte keine Ausfuhrvergütung fordern konnte (UA 19).
c) Das Landgericht hat den Angeklagten zutreffend als Mittäter und nicht nur als Gehilfen der früheren Mitangeklagten angesehen. Die Entscheidung wird insoweit durch die Feststellungen und Überlegungen des Landgerichts getragen, daß der Angeklagte die entscheidende wirtschaftliche Machtstellung einnahm, die es ihm erlaubte, von den übrigen Beteiligten ein Verhalten zu fordern und durchzusetzen, das sie ohne den Einfluß des Angeklagten aus eigener Verantwortung nicht eingenommen hätten.
2. Die Bemessung der Freiheits- und der Geldstrafe und die Entscheidung über die Bewährungsaussetzung sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3. Die Anrechnung der Untersuchungshaft unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat es aber versäumt zu bestimmen, ob sie die Untersuchungshaft auf die Freiheits- oder die Geldstrafe angerechnet wissen will. Damit sie diese Lücke schließen kann, mußte die Entscheidung über die Untersuchungshaft aufgehoben werden.
4. Die Bestimmung der Ersatzfreiheitsstrafe ist fehlerhaft und kann ebenfalls nicht bestehen bleiben. Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe in gerichtlichem Verfahren richtet sich auch bei Vergehen gegen § 396 AbgO nach § 29 StGB. Danach ist die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe bei Gefängnis höchstens ein Jahr (§ 29 Abs. 2 Satz 1 StGB). Diese Grenze hat die Strafkammer nicht beachtet; denn bei dem von ihr gewählten Umrechnungsmaßstab von einem Tag Gefängnis anstelle von je 100,– DM der Geldstrafe würde die Ersatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafe 400 Tage Gefängnis betragen.
| Geier | Willms | Hübner | |||
| Seibert | Mai |