Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Fremdabtreibung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 371/60
Datum
11.10.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen versuchter Fremdabtreibung ein und rügte Verfahrensfehler sowie Sachverhaltsfehler. Der BGH verwirft die Revision; die unterlassenen Ausführungen zu vorsorglichen Beweisanträgen waren nicht entscheidungserheblich. Beweisanträge waren unspezifisch hinsichtlich des Vorsatznachweises. Die Feststellungen zum Versuch genügten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterlassung einer ausdrücklichen Entscheidung über einen vorsorglich gestellten Beweisantrag in den Urteilsgründen ist ein Verfahrensverstoß, führt aber nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn das Urteil auf dieser Unterlassung beruht oder die Entscheidung von ihr beeinflusst ist (§ 337 StPO).

2

Das Gericht darf von weiterer Beweiserhebung absehen, wenn die zu beweisende Tatsache für seine Überzeugungsbildung ohne Bedeutung ist (§ 244 Abs. 3 StPO).

3

Ein Beweisantrag ist nur dann geeignet, eine Entscheidung zu beeinflussen, wenn er konkret darlegt, inwiefern das Beweisergebnis für das Merkmal (z. B. Vorsatz) entscheidungserheblich wäre; unspezifische Anträge sind unbeachtlich.

4

Für den Versuch der Fremdabtreibung genügt es, dass der Täter über eine bloße Untersuchungshandlung hinausgehend an der Gebärmutter manipuliert; der tatsächliche Erfolg der Abtreibung ist für den Versuch nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 20. Mai 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Rudolf M. aus █, geboren am 23. März 1924 in Friedland/Tschechoslowakei, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Fremdabtreibung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ██████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 20. Mai 1960 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 21. Mai 1960, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Fremdabtreibung in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen:

1. Die Revision rügt, dass die Strafkammer den vorsorglich gestellten Beweisantrag des Angeklagten, den Arzt Dr. ████████ darüber zu vernehmen, er habe der Frau Maria ███ anlässlich ihrer Erkrankung Chinintabletten verordnet, nicht stattgegeben habe. Die Strafkammer hat über diesen Beweisantrag weder durch Beschluss, noch in den Urteilsgründen ausdrücklich entschieden. Darin liegt ein Verfahrensverstoß. Die Strafkammer brauchte zwar, da der Antrag vorsorglich gestellt war, nicht durch besonderen Beschluss (§ 244 Abs. 6 StPO) über ihn zu entscheiden. Sie musste aber in den Urteilsgründen auf ihn eingehen (RGSt 57, 262). Auf diesen Verstoß könnte die Revision aber nur dann gestützt werden, wenn das angefochtene Urteil auf ihm beruhen würde (§ 337 StPO). Das ist nicht der Fall.

Die Strafkammer stellt zwar auf Seite 3 des Urteils fest, dass der Angeklagte der Frau ████ zusätzlich noch Novalgin-Chinin-Tabletten gegeben habe. Auch auf S. 5 des Urteils wird festgestellt, im Falle Weiß habe der Angeklagte Tropfen und Chinin-Tabletten zur „Nachbehandlung“ gegeben. Dass diese Feststellung für die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe Abtreibungshandlungen vorgenommen, wenigstens im Falle ████ erheblich war, kann nicht ausgeschlossen werden. Die Strafkammer durfte aber von der Beweiserhebung absehen, weil die zu beweisende Tatsache für ihre Überzeugung und damit für die Entscheidung ohne Bedeutung war (§ 244 Abs. 3 StPO). Denn wenn Dr. ████████ der Frau ███████████████ ihrer Erkrankung wegen Chinin-Tabletten verordnet hatte, so schlosse das nicht aus, dass der Angeklagte ihr zur „Nachbehandlung“ solche Tabletten gegeben hat. Es bestand für die Strafkammer umso weniger ein Anlass, dem Beweisantrag stattzugeben, oder von Amts wegen in dieser Richtung Beweis zu erheben, als der Angeklagte selbst schon im polizeilichen Ermittlungsverfahren angegeben hatte, dass er Frau ███ solche Tabletten gegeben habe.

2. Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass die Strafkammer seinem vorsorglich gestellten Antrag nicht stattgegeben habe, einen Sachverständigen darüber zu hören, ob durch einen Eingriff mit der bloßen Hand in die Scheide und eine etwaige Massage der Gebärmutter ein Abgang erreicht werden kann, der nicht innerhalb von ein paar Stunden, sondern erst nach zwei oder drei Wochen eintritt. Die Strafkammer hat den Beweisantrag in den Urteilsgründen mit der Begründung abgelehnt, der Beweissatz wäre nur von Bedeutung gewesen, wenn ein vollendetes Verbrechen der Fremdabtreibung angenommen würde. Die Revision meint hierzu, der Beweisantrag sei gestellt worden, um festzustellen, ob der „fachkundige“ Angeklagte mit dem Vorsatz der Abtreibung gehandelt habe. Das ging aber aus dem Antrag nicht hervor. Der Beweis, dass der Angeklagte nicht mit dem Vorsatz der Abtreibung gehandelt habe, konnte damit auch nicht erbracht werden. Dem Beweisantrag war nicht als Ansicht des Angeklagten zu entnehmen, dass der geschilderte Eingriff zur Abtreibung völlig untauglich sei. Das würde auch den wissenschaftlichen Erkenntnissen widersprechen (vgl. Ponsold, Gerichtliche Medizin, 2. Aufl., S. 403). Aus dem tatsächlichen Erfolg der Eingriffe des Angeklagten konnte die Strafkammer schon deshalb keine Schlüsse auf seinen Vorsatz ziehen, weil sie einen Erfolg nicht für erwiesen hielt, ihm also den Wiedereintritt der Blutungen usw. nicht zurechnete.

II. Die Sachrüge:

Die Ausführungen der Revision richten sich im Wesentlichen gegen die Feststellungen des Tatrichters. Sie sind insoweit unbeachtlich, da die Revision nur auf eine Gesetzesverletzung gestützt werden kann (§ 337 StPO). Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat keinen sachlich-rechtlichen Fehler ergeben. Die Urteilsgründe enthalten insbesondere keine Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze. Die Behauptung, dass mit den bloßen Händen keine Abtreibungen vorgenommen werden können, was der Angeklagte als „erfahrener Abtreiber“ gewusst habe, ist unzutreffend (s. oben unter I 2). Die Strafkammer hat festgestellt, dass die Tätigkeit des Angeklagten über eine bloße Untersuchung der Gebärmutter hinausging, dass er vielmehr zum Zwecke der Abtreibung an ihr „herummanipuliert“ habe. Das ist für den Versuch der Abtreibung ausreichend.

Die Revision ist daher zu verwerfen.

WillmsPeetzFischer
SeibertDr.Hübner
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