Treffer
BGH Urteil

Revision bestätigt: Abgrenzung von Betrug und Unterschlagung bei Sicherungsübereignung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 371/53
Datum
05.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen Betrugs und Unterschlagung verurteilt; die Revision führt zur Aufhebung der Verurteilung in einem Fall und zur Zurückverweisung an das Landgericht. Kernfrage ist, ob bei Sicherungsübereignung fremder Gegenstände Betrug oder Unterschlagung vorliegt. Das BGH betont den Vorrang des inneren Tatbestands und die unzureichende Feststellung des Vermögensschadens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Sicherungsübereignung über Gegenstände, die dem Sicherungsgeber nicht gehören, ist zu prüfen, welcher Straftatbestand dem inneren Tatbestand nach entspricht; die rechtliche Qualifikation richtet sich nach dem inneren Tatbestand.

2

Voraussetzung der Unterschlagung ist, dass der Täter über die Sache wie ein Eigentümer verfügt; weiß er, dass er kein Eigentum verschaffen kann, liegt keine Unterschlagung, sondern gegebenenfalls Betrug gegenüber dem Erwerber vor.

3

Ein Vermögensschaden des Erwerbers kann bereits in der Belastung bestehen, Eigentum in einem mit Aufwand verbundenen Rechtsstreit verteidigen zu müssen; der Betrug liegt vor, wenn der Täuschende diese Folgen erkannt oder billigend in Kauf genommen hat.

4

Hilfsgründe der Strafkammer, wonach bei anderer Rechtsqualifikation dasselbe Strafmaß verhängt worden wäre, sind für das Revisionsgericht unbeachtlich; eine fehlerhafte Rechtsanwendung rechtfertigt Aufhebung und Rückverweisung zur neuerlichen Entscheidung, auch über die Gesamtstrafe.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 30. April 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kaufmann Willy ████ bei ███, geboren am ██ 1898 in Hoyerswerda, wegen Betruges u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantei, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Schalscha, Dr. Seed als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ bei der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Memmingen vom 30. April 1953, soweit der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung im Fall █████████████████ verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben, ferner hinsichtlich der Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung, sowie wegen Betrugs in vier weiteren Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Seine auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision führt nur im Fall █████████████████ zum Erfolg.

Der Angeklagte, der am 9. Mai 1949 in Konkurs geraten war, betätigte sich maßgebend in dem auf den Namen seiner Ehefrau Elisabeth █ vom Herbst 1949 bis zum 2. November 1950 betriebenen Handelsgeschäft. Seit Ende Oktober 1949 kaufte er Ware bei der Firma █████ & Co. Diese hielt die vereinbarten Liefertermine nicht ein und lieferte schlechte Ware; hierdurch und durch die Krediteinschränkungen nach der Währungsreform kamen der Angeklagte und seine Ehefrau in Zahlungsrückstand. Nachdem die Firma █████ im Januar 1950 zweimal Stundung gewährt hatte, drängte sie im Juni 1950 auf Bezahlung der von ihr in Höhe von 5.420,13 DM geltend gemachten Forderung. Bei einer Verhandlung mit Vertretern der Firma █████ spiegelte Frau ██ diesen vor, sie erhalte in Kürze einen Vorschuss von 50.000 bis 60.000 DM auf eine große ihr zugefallene amerikanische Erbschaft und werde in Kürze ihre Schuld bezahlen. Daraufhin schlossen die Vertreter der Firma █████ mit Frau █ eine Vereinbarung, wonach 4.000 DM bis 30. Juni, der Rest bis 31. Juli 1950 von Frau █ gezahlt werden sollten. Am 1. Juli 1950 wurde zur Sicherung der Forderung ein Vertrag zwischen der Firma █████ & Co. und Frau █ geschlossen, in dem Einrichtungsgegenstände übereignet wurden, die bereits vorher einem anderen Gläubiger übereignet worden waren. Von der von der Firma █████ geltend gemachten Forderung hat sie etwa 185 DM nicht erlangen können.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung in diesem Fall begegnet Bedenken. Zwar ist das Vortragen der Revision, der festgestellte Sachverhalt lasse die Rolle des Beschwerdeführers bei der Vorspiegelung der Erbschaft und bei der Sicherungsübereignung nicht klar erkennen, unbegründet. Denn die Strafkammer hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer an allen Vereinbarungen mit der Firma █████ unmittelbar beteiligt war.

Bedenklich ist jedoch die gleichzeitige Annahme von Betrug und Unterschlagung. Welche dieser Straftaten bei Abschluss eines Sicherungsübereignungsvertrages über Gegenstände, die dem Sicherungsgeber nicht gehören, vorliegt, richtet sich nach dem inneren Tatbestand, selbst wenn man in der ohne jede Andeutung eines Besitzkonstituts abgegebenen Erklärung eine an sich mögliche Eigentumsübertragung erblicken wollte. Will der Sicherungsgeber durch seine Erklärung Eigentum übertragen, so begeht er möglicherweise eine Unterschlagung gegenüber dem wahren Eigentümer; ob er in diesem Fall einen Betrug gegenüber dem Sicherungsnehmer begeht, dem er Eigentum zu verschaffen glaubt, hängt von den Umständen ab. Eine Vermögensschädigung des Sicherungsnehmers kann schon darin liegen, dass er Eigentum erwirbt, das er möglicherweise in einem mit Zeitaufwand und nicht wieder einzubringenden Aufwendungen verbundenen Rechtsstreit verteidigen muss (RGSt 73, 61; BGHSt 1, 92; 3, 370). Der innere Tatbestand des Betruges ist dann vorhanden, wenn der Übereignende diese Folgen erkannt oder mit ihnen gerechnet und sie für den Fall des Eintritts gebilligt hat. Weiß der Sicherungsgeber aber, dass er kein Eigentum verschaffen kann, so verfügt er auch nicht über die Gegenstände wie ein Eigentümer, begeht also keine Unterschlagung, wohl aber einen Betrug gegenüber dem Sicherungsnehmer (vgl. BGHSt 1, 262).

Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Vermögensschadens der Firma █████ reichen nicht aus. Wenn das Landgericht ausführt, die Firma hätte, wenn sie nicht getäuscht worden wäre, die restliche Ware abgeholt, so übersieht es, dass die gelieferte Ware gegen die Frau █ ohne gerichtliche Maßnahmen nicht abgeholt werden konnte und dass nicht feststeht, was nach Verschaffung eines Schuldtitels noch zu erlangen gewesen wäre. Schließlich kann nicht daran vorbeigegangen werden, dass die Strafkammer festgestellt hat, die Firma █████ habe mangelhaft und verspätet geliefert. Hiernach konnten Gewährleistungs- und möglicherweise Schadensersatzansprüche der Eheleute ███ entstanden sein, die die Forderung der Firma █████ gemindert oder vernichtet haben können. In diesem Fall würde der Schuldumfang beeinflusst werden, möglicherweise läge überhaupt nur ein versuchter Betrug vor.

Die Hilfserwägung des Landgerichts, es wäre auf dieselbe Strafe erkannt worden, wenn ein Betrug, nicht auch Unterschlagung angenommen worden wäre, ist unzulässig und für das Revisionsgericht daher unbeachtlich. Sie schließt nicht aus, dass bei Verurteilung nur wegen eines dieser Vergehen dennoch eine geringere Strafe festgesetzt worden wäre (RGSt 70, 400, 403; 71, 101, 104; BGH Urteile vom 17. März 1953 – 1 StR 745/52 und vom 20. März 1953 – 2 StR 60/53).

Die Verurteilung des Beschwerdeführers in den ███████ Fällen lässt Rechtsirrtümer nicht erkennen. Im Fall ██ wenden sich die Ausführungen der Revision in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen. Auch wenn der Angeklagte nicht von vornherein die Absicht hatte, überhaupt nicht zu zahlen, so wusste er, dass er nicht in der kurzen Zeit, wie versprochen, zahlen konnte und dass die Firma █████, hätte sie die Unwahrheit seiner Erzählungen gekannt, nicht die Ware gegen einen zweifelhaften Zahlungsanspruch hergegeben hätte. In diesem Fall besteht auch kein Zweifel an der festgestellten Vermögensschädigung. Gleiches gilt für den Fall ████████. Zuzugeben ist der Revision, dass das angefochtene Urteil im Fall ████████ den inneren Tatbestand kurz behandelt. Wenn aber festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in der gleichen Absicht wie im Fall ███ handelte, wird die Verurteilung getragen.

Hiernach war unter Verwerfung der Revision im Übrigen das Urteil im Fall █████████████████ von der Aufhebung betroffen. Von der Aufhebung wird auch die Gesamtstrafe berührt. Sollte die neue Entscheidung eine ein Jahr nicht übersteigende Gesamtstrafe ergeben, so wird das Landgericht Gelegenheit haben, die Anwendung des § 23 StGB in Erwägung zu ziehen.

Dr. PeetzJaguschSchalscha
ManteiHeimann-TrosienDr. Seed
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