Revision: Strafausspruch aufgehoben – nicht geladene Schusswaffe keine 'Waffe' i.S.d. §250 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 370/98
- Datum
- 29.07.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nicht geladene Schusswaffe, die objektiv keine Gefährlichkeit begründet, fällt nicht unter den Begriff der "Waffe" im Sinne des § 250 Abs. 1 StGB nF.
Liegt der Sachverhalt in der Führung eines Werkzeugs oder Mittels zur Überwindung des Widerstands durch Drohung, ist die Tat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nF zu beurteilen.
Ist für verschiedene Vorschriften unterschiedlicher Strafrahmen gegeben, ist nach § 2 Abs. 3 StGB das mildere Gesetz anzuwenden; dies kann die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Strafzumessung rechtfertigen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine geringere Strafe verhängt worden wäre.
Die Revision kann hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet sein, zugleich aber den Strafausspruch aufheben, wenn rechtliche Fehler die Strafzumessung oder die gesetzliche Grundlagenwahl betreffen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 7. April 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 370/98 vom 29. Juli 1998
in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. April 1998 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt.
Seine auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Bankangestellte und -kunden mit einer nicht geladenen Schusswaffe bedroht, um die Herausgabe von Geld zu erpressen.
Nach dem zur Tatzeit geltenden Recht war die Tat gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht. Das Landgericht hat als das bei gleichem Strafrahmen mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nF der Verurteilung zugrunde gelegt, weil der Angeklagte bei der Tat „eine Waffe verwendet“ habe.
Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof nach diesem Urteil des Landgerichts entschieden, dass eine nicht geladene Schusswaffe, weil nicht gefährlich, keine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 StGB nF ist (BGH, Urteile vom 1. Juli 1998 – 1 StR 183/98 und 1 StR 185/98; BGH, Beschluss vom 17. Juni 1998 – 2 StR 167/98).
Weil der Angeklagte ein Werkzeug oder Mittel bei sich geführt hat, um den Widerstand gegen die Herausgabe des Geldes durch Drohung zu überwinden, ist die Strafe dem § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nF zu entnehmen. Diese Vorschrift stellt bei einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB dar.
Der Senat vermag letztlich nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des milderen Strafrahmens trotz der zahlreichen Vorstrafen und der die Tat prägenden Elemente des erpresserischen Menschenraubs eine geringere Strafe verhängt haben würde.
[Unterschriften]
| Schafer | Ulsamer | Wahl | |||
| Maul | Brüning |