Revision wegen Betrugs gegen LG-Stuttgart-Urteil als unbegründet abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 370/92
- Datum
- 21.07.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet abzuweisen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ein Unterlassen näherer tatsächlicher Feststellungen ist unschädlich, wenn das Urteil keine Anhaltspunkte enthält, dass die streitigen Handlungen trotz Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit erfolgt sein könnten.
Ob zeitlich auseinanderliegende Lieferungen noch auf einer Täuschung beruhen, ist primär eine Würdigung der Tatsacheninstanz; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn dadurch entscheidungserhebliche Umstände unberücksichtigt blieben.
Der Revisionsprüfungsmaßstab des BGH beschränkt sich auf Rechtsfehler; offensichtliche oder nicht entscheidungserhebliche Verfahrenslücken rechtfertigen keine Aufhebung des Urteils.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 28. Februar 1992
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 370/92 vom 21. Juli 1992
in der Strafsache gegen
a) [REDACTED::<1>] Udo Rainer [REDACTED::<2>], geboren am [REDACTED::<3>] 1953 in [REDACTED::<4>],
wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Februar 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Strafkammer hat sich allerdings nicht näher damit befasst, ob trotz der teilweise erheblichen zeitlichen Abstände zwischen einzelnen Bestellungen oder Lieferungen im Fall II 2 in jedem Fall die Lieferungen noch auf der Täuschung beruhten (vgl. BGH wistra 1992, 145, 146 m. w. Nachw.). Dies ist hier jedoch unschädlich, weil das Urteil keine Anhaltspunkte dafür enthält, dass Lieferungen trotz Kenntnis der Zahlungsunwilligkeit und -unfähigkeit erfolgt sein könnten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Gribbohm | Granderath | Wahl | |||
| Foth | Brining |