Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Betrugs gegen LG-Stuttgart-Urteil als unbegründet abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 370/92
Datum
21.07.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart wegen Betrugs. Zentrale Frage war, ob Revisionsgründe vorliegen und ob einzelne Lieferungen trotz zeitlicher Abstände noch auf Täuschung beruhten. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellbar sind (§ 349 Abs. 2 StPO). Eine versäumte nähere Prüfung der Lieferungszusammenhänge erachtet der Senat als unschädlich, weil keine Anhaltspunkte für Lieferungen bei bekannter Zahlungsunfähigkeit vorliegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet abzuweisen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Ein Unterlassen näherer tatsächlicher Feststellungen ist unschädlich, wenn das Urteil keine Anhaltspunkte enthält, dass die streitigen Handlungen trotz Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit erfolgt sein könnten.

3

Ob zeitlich auseinanderliegende Lieferungen noch auf einer Täuschung beruhen, ist primär eine Würdigung der Tatsacheninstanz; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn dadurch entscheidungserhebliche Umstände unberücksichtigt blieben.

4

Der Revisionsprüfungsmaßstab des BGH beschränkt sich auf Rechtsfehler; offensichtliche oder nicht entscheidungserhebliche Verfahrenslücken rechtfertigen keine Aufhebung des Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 28. Februar 1992

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 370/92 vom 21. Juli 1992

in der Strafsache gegen

a) [REDACTED::<1>] Udo Rainer [REDACTED::<2>], geboren am [REDACTED::<3>] 1953 in [REDACTED::<4>],

wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 1992 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Februar 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Strafkammer hat sich allerdings nicht näher damit befasst, ob trotz der teilweise erheblichen zeitlichen Abstände zwischen einzelnen Bestellungen oder Lieferungen im Fall II 2 in jedem Fall die Lieferungen noch auf der Täuschung beruhten (vgl. BGH wistra 1992, 145, 146 m. w. Nachw.). Dies ist hier jedoch unschädlich, weil das Urteil keine Anhaltspunkte dafür enthält, dass Lieferungen trotz Kenntnis der Zahlungsunwilligkeit und -unfähigkeit erfolgt sein könnten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

GribbohmGranderathWahl
FothBrining
Revision wegen Betrugs gegen LG-Stuttgart-Urteil als unbegründet abgewiesen — Themis