Revision: Abgrenzung §174 Abs.1 Nr.1 vs. Nr.2 – Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 370/87
- Datum
- 22.09.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kommt für eine Verhaltensweise nur eine Alternative einer gesetzlichen Regelung in Betracht, kann der Revisionsgerichtshof den Schuldspruch entsprechend berichtigen.
Hat das Tatgericht die für die gewählte Alternative maßgeblichen Tatbestandsmerkmale nicht geprüft oder dargelegt, liegt ein Mangel des Schuldspruchs vor.
Ist nicht auszuschließen, dass die Annahme einer schwerwiegenderen Alternativtat die Strafzumessung beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Ein Fortsetzungszusammenhang setzt konkrete Feststellungen über einen fortbestehenden Tatentschluss voraus; wiederholte eigenständige Tatentschlüsse sprechen gegen einen Fortsetzungszusammenhang.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 24. März 1987
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
1 StR 370/87 in der Strafsache gegen den Maurer Horst ███ aus ████, geboren 1942 ██ ██ ███, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. September 1987, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24. März 1987 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte, soweit er wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt wurde, gegen § 174 Abs. 1 Nr. 1 (nicht: Nr. 2) verstoßen hat; im gesamten Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
II. neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sechs Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB), davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren vier Monaten verurteilt. Seine Revision hat nur Erfolg, soweit es darum geht, welche Alternative des § 174 Abs. 1 StGB erfüllt ist, und im Strafausspruch.
Der Schuldspruch weist nur insofern einen Mangel auf, als das Landgericht von § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgeht, ohne die Frage, ob der Angeklagte „unter Missbrauch einer Abhängigkeit“ seiner Stieftochter gehandelt hat, auch nur anzuschneiden. Die Feststellungen zeigen, dass nur § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. auch BGHSt 28, 365, 367); auf diese Vorschrift war in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht gemäß § 265 StPO hingewiesen worden. Der Senat ändert den Schuldspruch.
Fehl geht der Angriff der Revision, die sechs Taten des Angeklagten stünden in Fortsetzungszusammenhang. Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe „in der jeweiligen Situation einen neuen Tatentschluss gefasst“. Das lag hier umso näher – und bedurfte keiner weiteren Ausführung –, als fast in allen Fällen nicht der Angeklagte der treibende Teil war, sondern das 13-jährige, bei den letzten drei Taten 14-jährige Mädchen die Initiative ergriff.
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil nicht auszuschließen ist, dass die Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB sich nachteilig auf die Strafzumessung ausgewirkt hat. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird häufig strenger zu bestrafen sein als ein Zuwiderhandeln gegen § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB, zumal wenn eine Person unter sechzehn Jahren das Tatopfer ist (vgl. BGHSt 30, 355). § 174 Abs. 4 StGB deutet zusätzlich daraufhin, dass der Gesetzgeber § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB für gewichtiger hält.
Der neue Tatrichter kann den Bedenken Rechnung tragen, die der Generalbundesanwalt im Hinblick auf die Annahme besonders schwerer Fälle im Sinne von § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB erhoben hat.
Foth Ulsamer Maul von Gerlach Granderath