Revision: Begründungspflicht bei Ablehnung von Beweisanträgen; vorsätzlicher Vollrausch ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 370/78
- Datum
- 22.08.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags bedarf einer nachvollziehbaren Begründung; die bloße Feststellung, das Beweisthema sei für die Entscheidung bedeutungslos, genügt nicht.
Fehlt die erforderliche Begründung, ist nicht feststellbar, ob die Zurückweisung rechtlich zutreffend war; dies kann die Aufhebung des betroffenen Strafausspruchs und die Zurückverweisung rechtfertigen.
Ein Verfahrensverstoß bei der Ablehnung eines Beweisantrags führt nicht zwangsläufig zur Aufhebung des Schuldspruchs, wenn feststeht, dass das vorgebrachte Beweismaterial die Verurteilung nicht in Frage stellt; er kann sich jedoch auf das Strafmaß auswirken.
Der Urteilsspruch hat die rechtliche Bewertung der Tat (z.B. Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches) klar auszusprechen und in den Urteilsformeln wiederzugeben.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 25. Januar 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 370/78 A 238, FR
in der Strafsache gegen den Kaufmann Manfred CT █ aus ████ geboren am ███ ████ 1939 in █████████ wegen Vollrausches u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 25. Januar 1978
1. im Urteilsspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte wegen vorsätzlichen Vollrausches verurteilt ist,
2. im Ausspruch über die Einzelstrafe im Falle V der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte eines vorsätzlichen Vollrausches schuldig gemacht (UA S. 14/ 15). Der Urteilssatz ist daher entsprechend zu ergänzen.
Zum Fall V hat sich der Generalbundesanwalt wie folgt geäußert:
"Der Revision ist jedoch darin Recht zu geben, dass der Antrag auf Einholung eines Gutachtens der Taxiinnung nicht mit der Begründung abgelehnt werden durfte, dass das Beweisthema für die Entscheidung bedeutungslos sei. Diese Begründung reichte deshalb nicht aus, weil sie nicht erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dem Antrag nicht stattgegeben worden ist. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob der Antrag aus rechtlich zutreffenden Gründen zurückgewiesen worden ist. Allerdings kann der Schuldspruch auf diesem Verfahrensverstoß nicht beruhen, weil der Angeklagte auf jeden Fall zur Zahlung eines gewissen Fahrpreises verpflichtet gewesen ist und sich deshalb nicht einfach unter Mitnahme der Quittung entfernen durfte und auch keinesfalls die ihm vorgeworfenen Straftaten gegenüber ██ begehen durfte. Es kann jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer gegen den Angeklagten eine mildere Strafe verhängt hätte, wenn sich herausgestellt hätte, dass der verlangte Fahrpreis tatsächlich in dem von der Verteidigung behaupteten Maße überhöht gewesen ist. Der Strafausspruch dürfte daher in dem beantragten Umfang aufzuheben und die weitergehende Revision als unbegründet zu verwerfen sein.
Der Senat teilt die Auffassung, dass der Beweisantrag mit fehlerhafter Begründung abgelehnt worden ist. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist der Strafausspruch in diesem Falle (V der Urteilsgründe) und der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
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