Zurückverweisung wegen fehlerhafter Behandlung von Zurechnungsfähigkeit und Strafrahmen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 370/67
- Datum
- 12.09.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vernehmung eines Sachverständigen, der die einschlägigen Untersuchungsergebnisse nicht selbst gewonnen hat, verletzt das Gebot der unmittelbaren Beweiserhebung (§ 250 StPO).
Eine ausdrückliche Entscheidung über die Vereidigung eines Sachverständigen ist entbehrlich, wenn keine Vereidigung beantragt wird; die Nichtvereidigung ist Regel (§ 79 StPO).
Verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) kann allein oder in Verbindung mit anderen Umständen als mildernder Umstand die Anwendung eines geringeren Strafrahmens rechtfertigen und ist im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen.
Bei Aufhebung des Strafausspruchs durch das Revisionsgericht gehört auch die Entscheidung über die Anrechnung der gesamten Untersuchungshaft zum Gegenstand der erneuten Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 20. Februar 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Regierungsinspektor ███ aus ████, dort geboren ███████████ 1930, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
██ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Februar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Strafausspruch an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen vier Verbrechen der Unzucht mit einer Abhängigen jeweils in Tateinheit mit Unzucht mit sechs Monaten Zuchthaus verurteilt zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus. Auf seine Revision hatte der Senat das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die von ihm hiergegen eingelegte Revision ist begründet.
I. Die Verfahrensrügen
a) Einer ausdrücklichen Entscheidung des Gerichts über die Vereidigung eines Sachverständigen bedarf es nicht, wenn er, wie hier, unvereidigt bleiben soll und auch kein Antrag auf Vereidigung gestellt ist; denn die Nichtvereidigung eines Sachverständigen ist die gesetzliche Regel (§ 79 StPO; BGH NJW 1967, 1520 Nr. 13).
b) Der Revisionsbegründung ist die Rüge zu entnehmen, daß die Strafkammer einen Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten vernommen habe, der den Angeklagten nicht selbst untersucht, vielmehr das Ergebnis der Untersuchung eines anderen Sachverständigen vorgetragen hat. In der Tat ergibt sich aus den Akten, daß nicht der vernommene Sachverständige Dr. Luthe, sondern Prof. Dr. Witter den Angeklagten untersucht hat. Da nach den Urteils-
gründen der Sachverständige Dr. Luthe seine Auffassung auch auf das u. a. „in der Untersuchung“ gewonnene Persönlichkeitsbild des Angeklagten gestützt hat, muß angenommen werden, daß er das Ergebnis der Untersuchung von Prof. Dr. Witter, also auch die von diesem erhobenen Befundtatsachen, dem Gericht vorgetragen hat. Damit ist gegen das Gebot der unmittelbaren Beweiserhebung verstoßen worden (§ 250 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 1967 – 1 StR 222/67 –). Auf diesem Verstoß beruht indessen das Urteil nicht. Denn das Landgericht ist dem Sachverständigen, der die verminderte Zurechnungsfähigkeit verneint hatte, nicht gefolgt, sondern hat es nicht für ausgeschlossen erachtet, daß bei dem Angeklagten infolge Alkoholgenusses jeweils die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB gegeben waren.
c) Die Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten und des verletzten Kindes war zur weiteren Aufklärung nicht erforderlich, da die Verhandlung und Entscheidung nur noch den Strafausspruch betraf.
II. Die Sachrüge
a) Das Landgericht erörtert zunächst, welcher Strafrahmen nach § 73 StGB auf die Straftaten des Angeklagten anzuwenden sei, und kommt zu dem Schluß, daß die Strafe dem § 174 StGB entnommen werden müsse. In diesem Zusammenhang führt es, ebenfalls zutreffend, aus, daß die Strafe nicht unter der in der milderen Strafbestimmung angedrohten Mindeststrafe liegen dürfe. Da bei dem Angeklagten mildernde Umstände nach § 176 Abs. 2 StGB nicht in Betracht kommen,
muß es demnach bei der Zuchthausstrafe verbleiben. Erst im Anschluß daran prüft das Landgericht, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorlagen. Dabei kommt es zu dem Ergebnis, daß dies nicht auszuschließen sei. Auf die Frage der mildernden Umstände geht es dabei nicht weiter ein.
Nach diesen Urteilsausführungen hat die Strafkammer möglicherweise rechtsirrig nicht erwogen, daß verminderte Zurechnungsfähigkeit allein oder im Zusammenhang mit anderen Tatsachen die Annahme mildernder Umstände rechtfertigen kann, da insbesondere statt oder neben der Strafmilderung nach den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB die Anwendung des bei Vorliegen mildernder Umstände ergegebenen Strafrahmens in Betracht kommen kann (vgl. BGHSt 16, 357).
b) Das Landgericht hält eine Ermäßigung der Strafe nach den §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 2 StGB nur im ersten Falle für angemessen und führt hierzu aus, daß nur in diesem Falle „auf die gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus zu erkennen war“. Die gesetzliche Mindeststrafe des § 176 Abs. 1 StGB würde aber bei Anwendung der genannten Vorschriften auf drei Monate Zuchthaus ermäßigt werden, die nach Maßgabe des § 24 StGB in Gefängnis umzuwandeln wären. Es ist auch hier nicht ganz auszuschließen, daß die Strafkammer dies verkannt und deshalb geglaubt hat, auf eine Zuchthausstrafe von mindestens einem Jahr erkennen zu müssen.
c) Das angefochtene Urteil kann hiernach keinen Bestand haben.
Für das neue Urteil wird darauf hingewiesen, daß in jedem Fall über die Anrechnung der gesamten – nicht nur der weiteren – Untersuchungshaft zu entscheiden ist, da die Aufhebung des Strafausspruchs auch den Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft mit umfaßt. Auch über die Kosten der Revision hat das Landgericht zu entscheiden.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Haftbefehls durch das Revisionsgericht sind nicht gegeben (§§ 120 Abs. 1, 126 Abs. 3 StPO).
| Fischer | Hübner | Loesdau | |||
| Seibert | Pfeiffer |