Revision verworfen: Freispruch wegen Unzucht mit abhängigem Kind; Kostenentscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 370/63
- Datum
- 22.10.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein knappes Urteil genügt § 267 Abs. 5 StPO, wenn daraus eindeutig hervorgeht, dass der Angeklagte als nicht überführt freigesprochen wird.
Die Zeugnisverweigerung naher Angehöriger entkräftet nicht automatisch Verdachtsgründe; das Gericht darf andere, verwertbare Indizien und Geständnisse in die Bewertung einbeziehen.
Ein Sachverständigengutachten belastet den Angeklagten nicht, wenn sich das Urteil nicht auf das Gutachten stützt; mögliche Verfahrensmängel bei der Erstattung des Gutachtens sind insoweit unbeachtlich.
Der bloße Widerspruch des Verteidigers gegen die Vernehmung eines Sachverständigen ist kein Beweisantrag im Sinne des § 244 StPO.
Bei Freispruch kann die Strafkammer die Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse ablehnen, wenn gewichtige Verdachtsgründe verbleiben; das Fehlen einer ausdrücklichen Berufung auf § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO ist bei erkennbarer Begründung kein Rechtsfehler.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 14. April 1963
Rubrum
In der Strafsache gegen ███ aus ████, den Maschinenarbeiter Karl Christian, geboren am █████ in █████████████████, zurzeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem abhängigen Kinde,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. April 1963 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Beschwerdeführer ist von der Anklage wegen Unzucht mit einem abhängigen Kinde, seiner damals 10½-jährigen Tochter Gerda, freigesprochen. Mit der Revision erstrebt er die Überbürdung seiner notwendigen Auslagen auf die Staatskasse. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. In der Hauptverhandlung bestritt der Angeklagte die Tat. Seine Frau und seine Tochter verweigerten das Zeugnis. Der Ermittlungsrichter, der Gerda früher vernommen hatte, besaß keine verlässliche Erinnerung mehr an Einzelheiten ihrer Aussage. Die Strafkammer hielt daher den Angeklagten der Tat zwar nicht für überführt, hegte aber weiter Verdacht gegen ihn. Entgegen der Behauptung der Revision gründet sie diesen im Urteil jedoch nicht auf die Zeugnisverweigerung der beiden Angehörigen des Angeklagten – geschweige denn auf sie allein –, sondern auf sein Geständnis, an dem fraglichen Abend bei sich im Bett nackt zu haben, und ferner darauf, dass der Ermittlungsrichter immerhin bekundete, die frühere, der Anklage als Grundlage dienende Aussage des Kindes „richtig aufgenommen“ zu haben. Diese Erwägung ist rechtsfehlerfrei. Sie steht zu den Feststellungen in keinem Widerspruch. Mit Recht hat das Landgericht ferner
der Aussageverweigerung der Zeuginnen nicht die von der Revision gewünschte Bedeutung beigemessen, dass Verdacht gegen den Angeklagten ausräume.
2. Unbegründet ist auch die Rüge, das Urteil verstoße gegen § 267 StPO. Es ist zwar äußerst knapp gehalten, lässt aber einwandfrei ersehen, dass der Angeklagte als nicht überführt freigesprochen worden ist. Damit genügt es dem § 267 Abs. 5 StPO.
3. Auf sich beruhen kann, ob die Strafkammer den Jugendsachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit des Kindes vernehmen durfte, ohne dass das Vormundschaftsgericht gegen den Angeklagten als Vater eine Maßnahme nach § 1666 BGB getroffen hatte und ohne dass die Mutter und Gerda über ihr Recht, die Untersuchung auf Zeugentüchtigkeit zu verweigern, richterlich belehrt worden waren (siehe dazu §§ 1626, 1629 Abs. 2, 1676 BGB und BGHSt 12, 235; 13, 394, 398; 14, 21). Das Urteil verwertet das Gutachten gegen den Angeklagten mit keinem Wort. Es kann also nicht auf einem bei Erstattung des Gutachtens etwa unterlaufenen Verfahrensverstoß beruhen.
4. Von einer Verletzung des § 244 StPO kann keine Rede sein. Der Widerspruch des Verteidigers gegen die Vernehmung des Sachverständigen ist kein Beweisantrag im Sinne des § 244 StPO.
5. Die Strafkammer hielt sich nicht bloß durch § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO für rechtlich gehindert, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Wie der Senat dem Urteil entnimmt, erachtete sie vielmehr die verbleibenden Verdachtsgründe gegen den Beschwerdeführer für so gewichtig, dass sie eine solche Maßnahme nicht für angemessen ansah. Dass sie das nicht unter Berufung auf § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO ausdrücklich aussprach, darin ist bei der hier gegebenen Sachlage kein Rechtsfehler zu finden (vgl. dazu BGHSt 11, 383).
Hiernach ist die Revision zu verwerfen.
| Willms | Geier | Sanders | |||
| Seibert | Dr. | Hübner |