Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision teilweise stattgegeben: Unterschlagung und Hehlerei aufgehoben, Rückverweisung zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 370/60
Datum
18.10.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Untreue, Betrug, Anstiftung zur Untreue/Unterschlagung und Hehlerei verurteilt. Der BGH änderte das Urteil dahingehend, dass die Verurteilung wegen Anstiftung zur Unterschlagung entfällt und die Verurteilung wegen Hehlerei aufgehoben wird. Die Sache wurde wegen der Aufhebung der Hehlereiverurteilung zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen. Maßgeblich waren unterschiedliche Tatbestandsmerkmale, das Fehlen eines Vorteilswillens bei Unterschlagung und der zeitliche Zusammenhang bei Hehlerei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt voraus, dass die betroffenen Handlungen dieselben gesetzlichen Tatbestandsmerkmale aufweisen; verschiedene Straftatbestände können nicht durch einen Fortsetzungszusammenhang verbunden werden.

2

Der Tatbestand der Unterschlagung erfordert, dass der Täter einen eigenen Vorteil erlangt oder erwartet; eine unentgeltliche Aushändigung fremder Sachen an einen Dritten erfüllt den Tatbestand nicht.

3

Hehlerei liegt nur vor, wenn die strafbare Vortat, durch die die Sache erlangt wurde, bereits abgeschlossen ist; fehlt dieser zeitliche Abschluss, sind Vortat und Empfangsvorgang ein einheitlicher Vorgang und Hehlerei scheidet aus.

4

Eine rechtsfehlerhafte Einzelverurteilung kann gestrichen werden; beeinflusst der Fehler die Bildung der Gesamtstrafe, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Landau, 9. Mai 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den Angestellten Otto █████ aus [REDACTED] wegen Untreue u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau vom 9. Mai 1960, soweit es ihn betrifft, a) dahin geändert, dass er nur wegen Anstiftung zur Untreue und nicht in Tateinheit damit wegen Anstiftung zur Unterschlagung verurteilt ist, b) aufgehoben, soweit er wegen Hehlerei verurteilt wurde; diese Verurteilung entfällt, c) ferner mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfange der Aufhebung zu c) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Soweit das Urteil die Angeklagte HC_ betrifft, wird es dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte Würzburger

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Untreue, zweier Vergehen des Betrugs, sowie wegen Anstiftung zur Begünstigung, Anstiftung zur Untreue und Unterschlagung und wegen Hehlerei zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und zwei Geldstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nur zum geringen Teil begründet.

I. Soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Untreue und zweimal wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt worden ist, wird das Urteil von den Feststellungen getragen. Die Revision wendet sich hier ausdrücklich nur gegen die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Kostenschuldner des Notariats, als dessen Angestellter der Angeklagte fällige Gebühren einkassierte, um sie dann, wie von vornherein beabsichtigt, für sich zu verwenden. Die Revision meint, dass auch die Fälle, in denen der Angeklagte nach Entziehung der Inkassovollmacht weiterhin solche Gebühren kassierte und das Geld für sich verbrauchte, nur als Untreue zu beurteilen seien und im Fortsetzungszusammenhang mit den vorausgegangenen Fällen stünden, für die das Landgericht den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue verurteilt hat. Der Senat kann dieser Auffassung nicht folgen. Der Betrugstatbestand ist nach den Feststellungen gegeben. Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist wegen der verschiedenen Tatbestände aus Rechtsgründen unmöglich.

II. Die Verurteilung wegen Anstiftung zur Begünstigung erkennt die Revision ausdrücklich als richtig an. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass jedenfalls hinsichtlich des Schuldspruchs das Urteil überhaupt nicht angefochten werden sollte.

III. Dagegen unterliegt die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zur Untreue und Unterschlagung durchgreifenden Bedenken, soweit das Landgericht den Tatbestand der Unterschlagung bejaht hat. Der Angeklagte veranlasste in diesem Falle die Angestellte HC_, welche die Notariatskasse verwaltete, ihm Geldbeträge aus dieser Kasse zu überlassen, die er dann für seine Zwecke verbrauchte. Das Landgericht hat deshalb zutreffend Frau HC_ wegen Untreue und den Angeklagten wegen Anstiftung zur Untreue verurteilt. Die tateinheitliche Annahme von Unterschlagung geht jedoch deshalb fehl, weil Frau HC_ durch die unentgeltliche Zuwendung des fremden Geldes an den Angeklagten für sich auch im weitesten Sinne keinen Nutzen oder Vorteil hatte oder erwartete. Das aber setzt der Tatbestand der Unterschlagung voraus (BGHSt 4, 236; BGH NJW 1954, 1295 Nr. 21; GA 1953, 85, 84; 1 StR 578/59 vom 15. Dezember 1959). Der Senat kann diesen Rechtsfehler durch Streichung der Verurteilung wegen Anstiftung zur Unterschlagung beseitigen. Entsprechendes hat nach § 357 StPO hinsichtlich der Verurteilung der Mitangeklagten HC_ zu geschehen, die das Urteil nicht angefochten hat. Die Strafe ist bei beiden Angeklagten durch die fehlerhafte zusätzliche Annahme des Unterschlagungstatbestandes ersichtlich nicht beeinflusst worden, so dass eine Aufhebung des Strafausspruchs wegen dieses Mangels nicht geboten ist.

IV. Das Vergehen der Hehlerei des Angeklagten Würzburger hat das Landgericht in der Entgegennahme des von Frau HC_ veruntreuten Geldbetrages gefunden. Das ist rechtsirrig. Der Tatbestand der Hehlerei kann nur gegeben sein, wenn die strafbare Vortat, durch welche die fremde Sache erlangt worden ist, vor der Begehung der hehlerischen Handlung abgeschlossen war. Daran fehlt es hier; denn die Untreuehandlung der Mitangeklagten HC_ bestand gerade in der Aushändigung des Geldes an den Angeklagten; die Vortat und die vom Landgericht als Hehlerei angesehene Handlung des Angeklagten bildeten also einen Vorgang (vgl. RGSt 34, 304; 54, 32, 34; 67, 70, 72; BGH 3 StR 524/51 vom 10. September 1951; 4 StR 527/53 vom 21. Januar 1954 und 5 StR 67/57 vom 19. März 1957). Das Urteil war entsprechend zu ändern. Eines Freispruchs bedurfte es nicht, weil insofern weder die Anklage noch der Eröffnungsbeschluss eine besondere Straftat annehmen.

V. Der Wegfall der Verurteilung wegen Hehlerei musste zur Aufhebung der Gesamtstrafe führen. Dagegen konnten die durch die unzutreffende Verurteilung wegen Hehlerei nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflussten Einzelstrafen Bestand haben. Vom Landgericht wird also nur eine neue Gesamtstrafe zu bilden sein.

WillmsPeetzFischer
SeibertDr.Hübner
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