Revision verworfen: Keine Strafbefreiung durch Selbstanzeige für Urkundenfälschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 370/58
- Datum
- 14.11.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die durch Selbstanzeige nach §§ 410, 411 AbgO bewirkte Straffreiheit erstreckt sich nur auf die dort ausdrücklich bezeichneten Steuervergehen und nicht auf sonstige, damit zusammenhängende allgemeine oder steuerliche Straftaten.
Eine Selbstanzeige nach den genannten Vorschriften gewährt keine Befreiung von der Strafbarkeit der Urkundenfälschung (§ 267 StGB), auch wenn die gefälschten Urkunden steuerlich verwendet werden sollten.
§ 406 Abs.2 AbgO sichert Straffreiheit ausschließlich für Steuerverfehlungen im Sinne des Abs.1; diese Hilfsvorschrift verdrängt nicht die Anwendbarkeit des allgemeinstrafrechtlichen § 267 StGB.
Bei der Auslegung von § 406 Abs.1 Nr.1 AbgO ist zwischen echten, inhaltlich unrichtigen Urkunden und unechten (gefälschten) Urkunden zu unterscheiden; der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte sprechen dafür, die Vorschrift eher auf erstere zu beziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 24. April 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fabrikanten Ernst ████ ██ aus ██, geboren am █████████████ in ██, ███, wegen fortgesetzter Urkundenfälschung u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1958, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Pestz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Nachschlagewerke Amtliche Sammlung: ja AbgO §§ 410, 411
Wer Selbstanzeige nach § 410 oder nach § 411 AbgO erstattet, erlangt Straffreiheit nur für die dort bezeichneten Steuervergehen, nicht auch für andere etwa mit ihnen zusammenhängende (allgemeine oder steuerliche) Straftaten, die er durch die Selbstanzeige aufdeckt.
AbgO § 406
Die Strafbarkeit der Fälschung von Belegen nach § 267 StGB wird von § 406 Abs. 1 Nr. 1 AbgO nicht berührt. Straflosigkeit nach § 406 Abs. 2 AbgO tritt nur für Steuervergehen im Sinne des Abs. 1 ein.
BGH, Urt. v. 14. November 1958 – 1 StR 370/58 – LG Ravensburg
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 24. April 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in den Fällen ██████ und ████████ zu zwei Monaten Gefängnis und wegen drei Vergehen der Steuerhinterziehung (im Fall ███████) zu Geldstrafen verurteilt; soweit er (im Fall █████) einer weiteren fortgesetzten Urkundenfälschung beschuldigt war, hat sie das Verfahren nach dem StIG 1954 eingestellt. Mit der Revision wendet sich der Angeklagte nur gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Der Beschwerdeführer entnahm seinem Fabrikunternehmen beträchtliche Barmittel zu privaten Zwecken, wies die Entnahmen aber, um sie nicht versteuern zu müssen, in den Büchern als Zahlungen an Warenlieferer aus. Als Belege für die Buchungen verwandte er Rechnungen erdichteter Firmen ██████, ████, ██████████, die er auf eigens dafür gedruckten Formblättern durch seinen insoweit als Mittäter rechtskräftig verurteilten Geschäftsführer ausstellen ließ; im Fall einer Betriebsprüfung wollte er die Belege der Steuerbehörde vorlegen. In einer Selbstanzeige, die er später erstattete, deckte er dem Finanzamt die Konten ██████████, ███████████ und Falschbuchungen auf; das angebliche Warenkonto ███ nannte er dabei nicht. Von diesen Fällen abgesehen meint er, durch die Selbstanzeige Straffreiheit nicht nur, wie das Landgericht angenommen hat, wegen eines etwaigen Steuervergehens (§ 396 AbgO), sondern auch für die falschliche Anfertigung der Rechnungen (§ 267 StGB) erlangt zu haben. Diese Auffassung ist rechtsirrig; dabei ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Steuerhinterziehung (was aus dem Urteil nicht eindeutig hervorgeht) bereits vollendet oder nur versucht oder überhaupt erst vorbereitet hatte.
1) Wer unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Steuerbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, bleibt unter bestimmten weiteren Voraussetzungen insoweit straffrei, gemäß § 410 AbgO „in den Fällen der §§ 396 und 401 a“, gemäß § 411 AbgO „in den Fällen des § 402“. Die Straffreiheit nach diesen Vorschriften ist somit auf einzelne bestimmte Steuervergehen beschränkt, nämlich auf die (vorsätzliche) Steuerhinterziehung, die fahrlässige Steuerverkürzung und auf den Bannbruch. Keineswegs tritt sie, wie die Revision anzunehmen scheint, für jedes Steuervergehen oder gar schlechthin für jede Straftat ein. Diese Regelung hat von jeher gegolten. Zwar war der Kreis der einzelnen Steuervergehen, für die bei Selbstanzeige Straffreiheit zugesichert wurde, nicht immer gleich weit begrenzt (vgl. § 410 AbgO 1919 und VO vom 4. Juli 1939 – RGBl. I 1181). Allgemeine Straftaten waren jedoch nicht in ihn einbezogen; sie sind es auch jetzt nicht. Das entspräche gar nicht dem Sinn jener Vorschriften. Sie sind von dem Bestreben des Staates bestimmt, tunlichst in den Besitz aller ihm geschuldeten Steuern zu gelangen, deren er bedarf, um seine Aufgaben zu erfüllen. Dazu dient ihm als ein Mittel die Zusicherung von Straffreiheit für Steuerverfehlungen. Sie soll dem Steuersünder die Umkehr zur Steuerehrlichkeit erleichtern. Daher lässt ihn das Gesetz straflos, wenn er die Steuerbehörde durch Berichtigung, Vervollständigung oder Nachholung seiner Angaben in die Lage versetzt, ihn so zur Steuer zu veranlagen, als hätte er die Steuererklärung von vornherein ordnungsmäßig abgegeben. Nur soweit er der Steuerbehörde durch eigenes Zutun dazu verhilft, erlangt er Straffreiheit; denn er verdient
sie nicht, soweit er untätig bleibt. Diese Art der Zweckbestimmung und die dementsprechende Gestaltung der erwähnten Vorschriften begrenzt notwendig ihre Geltung auf solche Steuerverfehlungen, die durch unrichtige, unvollständige oder unterlassene Steuerangaben begangen sind. Allen anderen (allgemeinen oder Steuer-) Straftaten muss die Vergünstigung versagt bleiben. Der Vorrang des Steuerstrafrechts vor dem allgemeinen Strafrecht (§ 391 AbgO) wird dadurch nicht beeinträchtigt, wie die Revision meint. Er ist vielmehr insoweit gar nicht in Anspruch genommen. Soweit vor der Änderung der §§ 267 ff. StGB durch Art. 11 VO vom 29. Mai 1943 (RGBl. I 339) in solchen Fällen bei einer Selbstanzeige nach § 410 AbgO Straflosigkeit auch für die Urkundenstraftat (§ 268 StGB a. F.) eintrat, beruhte dies nicht auf jener steuerstrafrechtlichen Sondervorschrift, sondern auf der allgemeinen Regelung des § 46 Nr. 1 StGB. Nach der damals geltenden Fassung der §§ 267, 268 StGB vollendete der Täter die Urkundenfälschung erst, wenn er von der gefälschten Urkunde Gebrauch machte. Sah er davon aus freien Stücken ab und erlangte er dadurch für einen strafbaren Versuch, den er durch die fälschliche Anfertigung der Urkunde etwa begangen hatte, Straflosigkeit nach § 46 Nr. 1 StGB, so trat diese unabhängig davon ein, ob er zugleich Selbstanzeige wegen der Steuerzuwiderhandlung erstattete oder nicht. Die erwähnte Änderung der §§ 267 ff. StGB hat daher allenfalls den Anwendungsbereich des § 46 Nr. 1 StGB, aber nicht des § 410 AbgO eingeengt. Für die von der Revision erstrebte ausdehnende Auslegung des § 410 AbgO besteht sonach auch unter diesem Gesichtspunkt kein Bedürfnis. In der Verhandlung vor dem Senat hat der Revisionsführer seinen abweichenden Rechtsstandpunkt auch aufgegeben.
2) § 406 ist erst durch das Gesetz vom 14. Mai 1956 (BGBl. I 418) in die Abgabenordnung neu eingefügt worden. Der Angeklagte hat die Tat vorher begangen. Dennoch käme ihm die in Abs. 2 ausgesicherte Straffreiheit für sie gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB zugute. Dafür wäre jedoch Voraussetzung, dass sie überhaupt und allein unter § 406 AbgO fiele; denn Abs. 2 gewährt Straffreiheit nur für Steuerverfehlungen im Sinne des Abs. 1.
Indessen ist schon zweifelhaft, ob sich § 406 Abs. 1 Nr. 1 AbgO nicht bloß auf solche Belege bezieht, die zwar „in tatsächlicher Hinsicht unrichtig“ sind, aber wirklich von der Person herrühren, auf die sie als den Aussteller hinweisen. Der Wortlaut des Gesetzes knüpft offensichtlich an die der Rechtsvorache geläufige Unterscheidung zwischen echten, inhaltlich aber unrichtigen Urkunden (sogenannten schriftlichen Lügen) und unechten (gefälschten), inhaltlich jedoch nicht notwendig unwahren Urkunden an. Auch die Entstehungsgeschichte spricht für eine solche Auslegung (BT 2. Wahlp. 1953 Drucks. Nr. 595 und 1751, ferner Stenographische Berichte Bd. 28, S. 1038 D, 135. Sitzung vom [REDACTED] März 1956; BR Sitzungsbericht von der 140. Sitzung vom 6. Mai 1955; BT 2. Wahlp. 1953, 16. Ausschuss für Rechtswesen und Verfassungsrecht, Protokoll Nr. 5 vom 11. Januar 1956).
Endgültig braucht der Senat nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, denn jedenfalls hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 267 StGB erfüllt, soweit er Rechnungsbelege fälschlich anfertigte. Ob er sich deswegen zugleich nach § 406 Abs. 1 Nr. 1 AbgO strafbar gemacht hat, weil die Belegfälschungen ihm dazu dienen sollten, eine Verkürzung von Steuereinnahmen zu ermöglichen, kann dahinstehen. § 406 Abs. 2 AbgO ist eine Hilfsvorschrift und verdrängt nicht den § 267 StGB, wie die Revision annimmt. Das ergibt allein schon
folgende Überlegung: Die Regelstrafe für die Urkundenfälschung ist Gefängnis bis zu fünf Jahren (§ 267 Abs. 1 StGB), in schweren Fällen sogar Zuchthaus (§ 267 Abs. 3 StGB). Dagegen droht § 406 AbgO als höchste Freiheitsstrafe nur zwei Jahre Gefängnis an. Es wäre ungereimt, eine Tat, die schon nach allgemeinem Strafrecht strenger Strafe unterworfen ist, gerade aus dem Grunde milder zu ahnden, weil sie außerdem noch, zusätzlich, steuerrechtliche Belange verletzt.
Hiernach beruft sich der Beschwerdeführer vergeblich auf die strafbefreiende Wirkung seiner Selbstanzeige. Sie erfasst die Urkundenfälschungen nicht.
Da Schuld- und Strafausspruch auch sonst keinen Rechtsfehler aufweisen, muss seine Revision verworfen werden.
| Martin | Dr. Pestz | Dr. Hengsberger | |||
| Mantel | Hübner |