Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Feststellungen zum Betrug; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 370/57
- Datum
- 22.10.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Betrugs bedarf es hinreichender Feststellungen zu den inneren Tatbestandsmerkmalen (insbesondere täuschungsbezogener Vorsatz und Erkenntnis über die Vermögenslage des Opfers).
Bei Vorliegen von Tateinheit erstreckt sich die Aufhebung einer Entscheidung, die eine der Taten betrifft, auch auf die mit ihr verbundenen Taten, selbst wenn für diese keine Rechtsfehler geltend gemacht werden.
Die Feststellung, dass ein Beteiligter eine falsche eidesstattliche Aussage nicht verhindert und durch Unterlassen oder tätiges Verhalten deren Abgabe fördert, kann Beihilfe zum Meineid begründen.
Ist die Sachaufklärung mangelhaft, hat der Revisionssenat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die zuständige Strafkammer zurückzuverweisen (vgl. § 354 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Offenburg, 26. April 1957
Rubrum
in der Strafsache gegen Kriminalsekretär a.D. Rudolf ███████ aus ███, geboren am ████████ 1919 in ██████, Sachbezeichnung: Leonie ███████████ wegen Beihilfe zum Meineid u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung, an der teilgenommen haben:
vom 22. Oktober 1957 Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Tibner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof – in der ████████████ ██ – Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der ██████████ als Vertreter, ████ ██████████████████ ███████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 26. April 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht Freiburg im Breisgau.
Von Rechts wegen.
Gründe
Nach Zurückverweisung der Sache durch den erkennenden Senat hat das Landgericht den Angeklagten wiederum wegen Beihilfe zum Meineid in Tateinheit mit Betrug verurteilt und gegen ihn eine Gefängnisstrafe von einem Jahr ausgesprochen.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend macht, hat Erfolg.
Auf die Verfahrensrügen braucht nicht näher eingegangen zu werden, da die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils führt. Der Angeklagte wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, die ihm erforderlich erscheinenden Beweisanträge zu stellen.
Die Verurteilung wegen Prozessbetrugs kann nicht bestehen bleiben.
In den Rechtsstreit, den die Ehefrau sina 1955 gegen den Beschwerdeführer angestrengt hatte, ████ die Entscheidung über die Zuerkennung der beantragten Unterhaltsrente im Wesentlichen von der Zeugenaussage der Frau Leonie ██ ███ ab, da er in seinem Schriftsatz vom 29. Juni 1955 die Behauptung bestritten hatte, er unterhalte seit längerer Zeit ehewidrige Beziehungen mit Frau ███.
Diese stellte am 14. Oktober 1955 im Einvernehmen mit dem Angeklagten vor dem Amtsgericht bewusst der Wahrheit zuwider in Abrede, mit dem Beschwerdeführer im Laufe des letzten Jahres Geschlechtsverkehr gehabt oder sonstige ehewidrige Beziehungen unterhalten zu haben. Durch die falsche, beeidigte Aussage ließ sich Frau ███ bestimmen, einen gerichtlichen Vergleich abzuschließen, in dem sie auf ihre Ansprüche für die Zeit vor dem August 1955 verzichtete und sich bereit erklärte, die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Den Vermögensschaden hat die Strafkammer nur in dem Verzicht auf die früheren Ansprüche gefunden, während sie der Ansicht ist, dass es bei der Kostenverteilung auch bei einem Urteil geblieben wäre, da Frau ███ mit ihrer Klage nicht im vollen Umfang durchgedrungen wäre.
Zutreffend ist der Tatrichter davon ausgegangen, dass Frau ███ berechtigt war, von dem Angeklagten getrennt zu leben und während der Trennung von ihm Unterhalt zu verlangen (§ 1361 BGB).
Die Strafkammer hat eine monatliche Unterhaltsrente von 130 DM ab 1. Mai 1955 für angemessen gehalten und unter Berücksichtigung der Leistungen des Angeklagten errechnet, dass die Klägerin sich durch den Vergleich gegenüber einem Urteil hinsichtlich ihrer Rente, „auf die sie bis zum Vergleichsabschluss einen Anspruch hatte“, um 250 DM schlechter stellte.
Es fehlt jedoch bisher an ausreichenden Feststellungen zu den inneren Tatbestandsmerkmalen des Betrugs.
Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte sich der Angemessenheit einer Rente in Höhe von 130 DM monatlich bewusst gewesen sei, weil er „ja auch früher auf freiwilliger Basis 130 DM gezahlt“ habe. In diesem Zusammenhang sind Ausführungen an anderen Stellen des Urteils hinzuzuziehen.
Der Angeklagte wollte im August 1954 nur 123 DM (12,30 DM für Unterhalt, 110,70 DM für Krankenversicherung) überweisen, die baren Zahlungen aber einstellen, sodass eine einstweilige Anordnung des Gerichts zur Zahlung erforderlich wurde. Danach hatte der Beschwerdeführer monatlich 117,70 DM zu zahlen.
Durch eine weitere einstweilige Anordnung vom 25. Juli 1955 wurde die Zahlungsverpflichtung um 30 DM monatlich erhöht. Von August 1954 ab hat demnach der Angeklagte nicht mehr „auf freiwilliger Basis“ 130 DM monatlich bezahlt.
Die Strafkammer hat sich auch nicht mit der Feststellung auseinandergesetzt, dass das Amtsgericht durch einstweilige Verfügung vom 22. Juli 1955 den Angeklagten zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 80 DM verpflichtet hatte. Im Vergleich erklärte sich der Beschwerdeführer aber bereit, ab August 1955 monatlich 100 DM zu zahlen. Damals war wegen seines schlechten Gesundheitszustandes bereits ein Verfahren zur Herabsetzung im Gange.
Nach alledem ist nicht rechtlich bedenkfrei festgestellt, ob der Angeklagte, wie die Strafkammer annimmt, erkannt hat, dass ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 130 DM angemessen war. Die Verurteilung wegen Betrugs kann daher nicht bestehen bleiben.
Da Tateinheit vorliegt, erstreckt sich die Aufhebung der Entscheidung auch auf das Verbrechen der Beihilfe zum Meineid, obwohl insoweit kein Rechtsirrtum vorliegt.
Die früher mitangeklagte Frau ██ ████ ist rechtskräftig wegen Meineids verurteilt. Zwischen ihr und dem Angeklagten bestanden nach der Überzeugung des Gerichts auch zur Zeit ihrer eidlichen Vernehmung ████████ Beziehungen. Der Beschwerdeführer verständigte Frau ██ davon, dass seine Ehefrau sie als Zeugin benennen werde. Er erklärte, er habe, wie bisher, die Beziehungen zu ihr bestritten. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten und der Frau ███ gefolgert hat, der in der Verhandlung anwesende Beschwerdeführer habe nicht nur seiner Rechtspflicht zuwider es unterlassen, den Meineid der Frau █████ ██ zu verhindern; er habe ihr auch durch tätiges Verhalten geholfen, den Meineid ungestört zu leisten.
Die Strafkammer hat auch ohne Rechtsirrtum die Auffassung des Angeklagten, § 158 StGB sei zu seinen Gunsten anzuwenden, abgelehnt. Sie ist in Übereinstimmung mit ihrem ersten Urteil der Meinung, dass in dem Schweigen des Beschwerdeführers zu der Behauptung der Frau ███████ sein Wille, die falsche Aussage auch von sich aus richtigzustellen, nicht genügend klar zum Ausdruck gekommen ist. Das hat der erkennende Senat schon in seiner Entscheidung vom 26. Oktober 1956 nicht beanstandet.
Gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO wird die Sache an das Landgericht Freiburg i. Br. zurückverwiesen.
| Dr. Peetz | Mantel | ||
| Werner | Dr. Hengsberger |