Revision verworfen – ergänzender Freispruch und Kostenregelung im BtM-Verfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 369/97
- Datum
- 29.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision, die auf die allgemeine Sachrüge gestützt wird, ist nur begründet, wenn bei der Überprüfung ein Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten festgestellt wird; fehlt ein solcher, ist die Revision zu verwerfen.
Bei Verfallsanordnungen sind die tatsächlich sichergestellten Geldbeträge maßgeblich zugrunde zu legen; behauptete Rechenfehler rechtfertigen eine Berichtigung nur, wenn feststeht, dass ein Fehler vorliegt.
Sind dem Angeklagten im Urteil weitere im Anklagevorwurf enthaltene Taten nicht zur Last gelegt und wurde hinsichtlich dieser Taten nicht von der Strafverfolgung abgesehen, hat das Urteil insoweit einen ausdrücklichen Freispruch zu enthalten (vgl. § 260 Abs. 3 StPO).
Werden Freisprüche ergänzt, sind die dem Freispruch zuzuordnenden Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen dem Staat aufzuerlegen; etwaige Kosten des Rechtsmittels können dem Angeklagten auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 10. Januar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 369/97 vom 29. Juli 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 1997 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 10. Januar 1997 wird verworfen.
Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Es verbleibt bei der getroffenen Verfallsanordnung. Am 26. März 1996 sind zwar nicht DM 890,–, sondern nur DM 790,– sichergestellt worden. Der Addition der sichergestellten Geldbeträge hat das Landgericht aber zutreffend DM 790,– zugrunde gelegt.
Die vom Generalbundesanwalt zum Nachteil des Angeklagten beantragte Änderung des Ausspruchs über den erweiterten Verfall in Höhe von DM 10,– unterblieb demgegenüber, da der Senat nicht ausschließen kann, dass der vom Generalbundesanwalt beanstandete Mangel nicht auf einem Rechenfehler beruht.
Soweit die Anklage dem Angeklagten weitere Taten vorwirft, für die er nicht verurteilt und hinsichtlich derer nicht von der Strafverfolgung abgesehen wurde, war der Angeklagte – was versehentlich unterblieben ist – freizusprechen (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 212; BGH bei Miebach NStZ 1988, 212; BGHR StPO § 260 Abs. 3 Freispruch 2).
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