Revision verworfen: Anwendung älterer BtMG-Fassung, Schuldspruch berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 369/95
- Datum
- 15.08.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für Taten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung begangen wurden, ist die zuvor geltende Fassung des einschlägigen Strafrechts anzuwenden.
Erweist sich in der Revisionsprüfung, dass das erstinstanzliche Gericht eine unzutreffende Gesetzesfassung angewandt hat, kann der Revisionssenat den Schuldspruch entsprechend zu berichtigen, sofern der Fehler keine nachteilige Auswirkung auf die Rechtsposition des Angeklagten hat.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei formellen Fehlern der Rechtsanwendung genügt eine Korrektur des Schuldspruchs, soweit die materiellen Voraussetzungen der Strafbarkeit unverändert bleiben und keine verfahrensrechtliche Entlastung des Angeklagten geboten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 29. März 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 369/95 vom 15. August 1995 in der Strafsache gegen ████, geboren am ███ Salman, geboren 1955 in ████ █████, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 29. März 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist.
Die Liste der angewendeten Vorschriften lautet:
§ 30 Abs. 1 Nr. 4, § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BtMG.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat übersehen, dass auf die Tat des Angeklagten noch die vor dem Inkrafttreten des OrgKG vom 15. Juli 1992 geltende Fassung des Betäubungsmittelgesetzes anzuwenden ist. Der Senat schließt jedoch aus, dass sich dieser Fehler bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
| Miebach | Gribbohm | Beyer | |||
| Brüning | Wahl |