Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Prüfung der Alkoholisierung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 369/89
- Datum
- 08.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung muss das Gericht konkrete Feststellungen zur zum Tatzeitpunkt bestehenden Blutalkoholkonzentration treffen oder nachvollziehbar darlegen, weshalb Rückrechnung und Nachtrunk ohne Bedeutung bleiben.
Bei der Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration sind die in der ständigen Rechtsprechung anerkannten Werte zu berücksichtigen (maximaler stündlicher Abbau 0,2 ‰ zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0,2 ‰).
Eine hohe zum Tatzeitpunkt anzunehmende Blutalkoholkonzentration stellt ein erhebliches Indiz für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit dar und ist in der Gesamtabwägung von Schuldfähigkeit und Strafzumessung zu berücksichtigen.
Ist nach der Revisionsentscheidung kein Jugendlicher oder Heranwachsender mehr beteiligt, ist die Sache an das zuständige Erwachsenengericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hechingen, 3. März 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 369/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen █████, geboren am █████ Andreas 1962 in S - Sachbezeichnung: Sch[__] u.a. - wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten G[__] wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 3. März 1989, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten führt aufgrund der allgemein erhobenen Sachbeschwerde zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Strafzumessung hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht die
Voraussetzungen des § 21 StGB rechtsfehlerhaft verneint hat. Die Frage alkoholischer Beeinflussung des Angeklagten zur Tatzeit ist im Urteil unzulänglich geprüft und erörtert. Die Jugendkammer lässt rechtsfehlerhaft offen, von welcher Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit sie bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist; sie bemerkt lediglich, der aufgrund der entnommenen Blutprobe festgestellten BAK von 1,5 ‰ komme wegen des großen Zeitabstandes zur Tatzeit nur geringe Bedeutung bei. Wenn auch genaue Angaben zur Tatzeit fehlen, so lässt sich doch dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass zwischen Tat und Entnahme der Blutprobe mindestens elf Stunden verstrichen sind. Hiernach ergibt eine Rückrechnung nach den in ständiger Rechtsprechung anerkannten Werten – maximaler stündlicher Abbauwert von 0,2 ‰ zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0,2 ‰ (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4) – eine Tatzeit-BAK von 3,9 ‰. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe dürfte allerdings ein Nachtrunk zu berücksichtigen sein (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 10). Zwar verhält sich auch hierzu das Urteil nicht ausdrücklich. Doch erwähnt es einen Nachtrunk bei dem Mitverurteilten Klaass; dieser hat mit dem Angeklagten den Rest der Nacht nach der Tat verbracht. Da die Angeklagten auch sonst ihre gemeinsame Zeit mit reichlichem Alkoholkonsum verbrachten, kann auch bei dem Beschwerdeführer schon angesichts des vorangegangenen Tatgeschehens ein Nachtrunk vorgelegen haben. Hiernach hatte die gebotene sorgfältige Nachprüfung ohne weiteres ergeben können, dass bei dem Angeklagten zur Tatzeit eine BAK um 3 ‰ vorgelegen haben konnte. Einem derartigen Alkoholisierungsgrad kommt im
Rahmen der Gesamtabwägung bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung erhebliche Bedeutung zu (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 14, 15). Wenn hier auch angesichts der festgestellten Alkoholgewöhnung und des Verhaltens des Angeklagten zur Tatzeit völlige Schuldunfähigkeit rechtsfehlerfrei ausgeschlossen worden ist, stellt doch die hier in Betracht kommende hohe Blutalkoholkonzentration ein beachtliches Indiz für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit dar, das nicht schlicht außer acht gelassen werden darf. Damit hatte sich die Jugendkammer aufgrund näherer Feststellungen auseinandersetzen müssen. Das ist nicht geschehen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass der Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten auf dem Rechtsfehler beruht.
Da an dem weiteren Verfahren kein Jugendlicher oder Heranwachsender mehr beteiligt ist, verweist der Senat die Sache an das zuständige Erwachsenengericht zurück (vgl. BGHSt 35, 267).
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