Revision verworfen — Schuld und Haschischkonsum bei räuberischem Angriff geklärt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 369/88
- Datum
- 20.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begründet nicht ohne Weiteres eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit.
Eine erhebliche Verminderung der Steuerungs- oder Hemmungsfähigkeit durch Betäubungsmittel ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, etwa bei schwersten Persönlichkeitsveränderungen durch langjährigen Konsum, bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder bei Tatbegehung im Zustand eines akuten Rausches.
Bei der Abgrenzung eines akuten Rauschzustands sind Sachverständige und Tatrichter im Wesentlichen am äußeren Verhaltensbild des Täters zur Tatzeit zu orientieren.
Fehlt im Urteil die ausdrückliche Nennung einer letzten Drogenaufnahme, so bedeutet dies nicht zwingend, dass das Gericht und der Sachverständige diesen Umstand nicht berücksichtigt haben, wenn der tägliche Konsum und das Verhalten in der Tatnacht in die Gesamtbeurteilung eingeflossen sind.
Bei unklarer oder missverständlicher Formulierung des Schuldspruchs kann das Revisionsgericht den Schuldspruch in der Klarstellung berichtigen, ohne den Schuldspruch insgesamt aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 27. Januar 1988
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 1 StR 369/88 in der Strafsache gegen ███████, geboren am ████████████, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 1988, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Foth, Dr. von Gerlach, Dr. Brünning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 27. Januar 1988 wird verworfen.
Jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte schuldig ist der Hehlerei sowie des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei und wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Sie hat keinen Erfolg, weil Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthalten. Jedoch war der Schuldspruch wegen der missverständlichen Mitteilung der Konkurrenzverhältnisse neu zu fassen.
Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:
Hinsichtlich der Hehlerei einer geringwertigen Sache hat der Generalbundesanwalt das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Entgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts hat sich die Strafkammer bei Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht auf die Auswirkungen seines langjährigen Betäubungsmittelmissbrauchs beschränkt. Der Haschischgenuss in der Tatnacht wurde – wenn vom Landgericht auch nur bei den Feststellungen ausdrücklich hervorgehoben – bei der Entscheidung berücksichtigt:
Der Angeklagte war bei einem ausgeprägten Drang nach Haschisch von diesem Rauschgift psychisch abhängig und rauchte es drei- bis viermal täglich, auch in der Tatnacht. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begründet für sich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Diese Folge ist bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, z. B. wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder unter Umständen dann, wenn das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt wurde (vgl. BGH NJW 1981, 1221; BGH JR 1987, 206; BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 2 mit Nachweisen).
a) Wegen einer auf Haschischkonsum beruhenden Psychose mit manischem Schub Anfang 1987 hat das Landgericht, sachverständig beraten, bei Ausschluss von Schuldunfähigkeit eine erhebliche Verminderung der Schuld-(Hemmungs-)fähigkeit beim Angeklagten für möglich gehalten (und die Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert), obwohl die Krankheit zur Tatzeit schon weitgehend abgeklungen war und das Verhalten des Angeklagten gegen eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit sprach.
b) Das Haschischrauchen in der Tatnacht führt zu keinem anderen Ergebnis. Es war nur Teil der üblichen täglichen Haschischaufnahme und somit bei der Gesamtbeurteilung des Drogenkonsums durch die Sachverständige mit erfasst. Daraus, dass diese letzte Drogenaufnahme im Urteil weder bei der Würdigung des täglichen Konsums noch bei dem neben dem Tatverhalten berücksichtigten „sonstigen Verhalten des Angeklagten in der Tatnacht“ (UA S. [REDACTED]) ausdrücklich erneut hervorgehoben wurde, kann also nicht gefolgert werden, die Sachverständige und das Landgericht hätten diesen Umstand bei der Prüfung von Schuldfähigkeit und Strafhöhe nicht berücksichtigt.
c) Der Haschischkonsum vor der Tat hatte auf die Befindlichkeit des Angeklagten auch keinen solchen Einfluss, dass er sich (nach Berücksichtigung von Krankheit und täglicher Haschischaufnahme) als akuter Rausch zusätzlich hemmungsmindernd ausgewirkt hätte. Bei der Beurteilung von abgrenzbaren Rauschzuständen müssen sich Sachverständige und Tatrichter im Wesentlichen am äußeren Verhaltensbild des Täters zur Tatzeit orientieren (Taschner, Forensisch-psychiatrische Probleme bei der Beurteilung von Drogenkonsumenten, NJW 1984, 638). Das hat das Landgericht getan und ist wiederum in Übereinstimmung mit der Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, „das Tat- und sonstige Verhalten des Angeklagten in der Tatnacht“ sprach trotz ausgelassener Stimmung gegen eine Beeinträchtigung seiner Hemmungsfähigkeit. Denn der Angeklagte schilderte „überdurchschnittlich genau“ die Tathergänge und hatte „differenzierte und der jeweiligen Situation genau entsprechende Gedanken und Empfindungen“ (UA S. 29) und zudem durchaus Bedenken (Hemmungen), die Tat auszuführen. Aufgrund des Einwirkens seiner Mittäter war er schließlich einverstanden.
Foth Ulsamer Maul Brünning v. Gerlach