Revision: Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen fehlerhafter Vorverurteilungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 369/86
- Datum
- 15.07.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB gilt eine nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe als einzige Verurteilung; das Gericht darf nicht mehr ausschließlich auf die zuvor selbständigen Einzelurteile abstellen.
Erweist sich die Feststellung der als Vorverurteilungen maßgeblichen Entscheidungen als rechtsfehlerhaft, ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Auf die Frage der Anordnung von Sicherungsverwahrung ist zu prüfen, ob weitere Vorstrafen als Vorverurteilungen nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommen oder ob nach § 66 Abs. 2 StGB zu verfahren ist.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 349 StPO ist zu gewähren, wenn die Fristversäumung zur Begründung der Revision die gesetzlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung erfüllt.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 24. Oktober 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 369/86 in der Strafsache gegen Georg Robert Michael R. aus V., geboren ████████ 1950 in I., wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 24. Oktober 1985 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird 1. das vorbezeichnete Urteil insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann keinen Bestand haben. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB für erfüllt erachtet, weil der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 13. Juni 1978 wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe und durch Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 22. September 1978 wegen Vergewaltigung u. a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Aus diesen Vorverurteilungen ist jedoch durch Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 11. September 1979 nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten gebildet worden (UA S. 6). Das Landgericht hat nicht übersehen, dass diese Gesamtstrafe im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 3 Satz 1 StGB a. F./§ 66 Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) als einzige Verurteilung gilt, es hat dennoch ausschließlich in den beiden angeführten – nur zunächst selbständigen – Vorverurteilungen die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB gesehen. Das ist rechtsfehlerhaft.
Die insgesamt im Urteil mitgeteilten Vorstrafen des Angeklagten lassen jedoch ungeachtet des aufgezeigten Rechtsfehlers die Anordnung von Sicherungsverwahrung für möglich erscheinen. Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung prüfen müssen, ob weitere Vorstrafen des Angeklagten als Vorverurteilungen nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Frage kommen oder ob Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB zu verhängen ist.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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