Revision gegen Verurteilung wegen Sprengstoffexplosion als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 36/98
- Datum
- 08.04.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein in der Urteilsbegründung festgestellter Widerspruch führt nur zur Aufhebung des Urteils, wenn er ursächlich für die tatsächliche oder rechtliche Entscheidung gewesen ist.
Bei der Würdigung des Tatmotivs sind die Verhältnisse zum Tatzeitpunkt maßgeblich; spätere wirtschaftliche Entwicklungen sind unbeachtlich, sofern sie das festgestellte Motiv nicht entkräften.
Ein Beweisantrag ist nach seinem Wortlaut und dem tatsächlichen Kontext auszulegen; nach Aufgabe eines Betriebs kann ein Antrag nicht dahin verstanden werden, dass künftig erhebliche Gewinne zu erwarten gewesen wären, wenn dies nicht ersichtlich ist.
Die Revision ist nur dann begründet, wenn die Nachprüfung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht München II, 30. Juni 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 36/98 vom 8. April 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **8. April 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 30. Juni 1997 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Mit seiner Argumentation, „darüber hinaus“ habe der Angeklagte nach dem letzten Brand im August 1994, der zur Betriebseinstellung führte, „keine Einnahmen aus dem Betrieb erzielen können“, hat sich das Landgericht in Widerspruch gesetzt zur zugesagten Wahrunterstellung, wonach der Angeklagte aus dem Betrieb nach einem Verlust im September 1994 im Oktober einen Gewinn von DM 9.377,99 erzielt habe.
Auf dem Fehler beruht das Urteil jedoch nicht.
Tatmotiv war nach Auffassung des Landgerichts der hohe Schuldenstand des Angeklagten und die Unmöglichkeit, die erforderlichen Gelder für die Ladeneinrichtung zur Wiederinbetriebnahme aufzubringen, weswegen er Versicherungsgelder durch Herbeiführung der Explosion erlangen wollte.
Zur Untermauerung des Motivs hat das Landgericht den Schuldenstand am Tattag (4. November 1994) zugrunde gelegt. Dass der Angeklagte im Oktober Gewinn gemacht hat, spielte dabei keine Rolle.
Der Beweisantrag lief weder nach seinem Wortlaut darauf hinaus, noch konnte, nachdem der Betrieb tatsächlich eingestellt war, er so verstanden werden, dass etwa künftig aus dem Betrieb erhebliche Gewinne zu erzielen gewesen wären. Erst dann wäre es auf den hohen Schuldenstand nicht angekommen.
Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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