Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln aufgehoben, zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 369/79
Datum
17.07.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen den Strafausspruch wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil die Strafkammer bei der Strafzumessung widersprüchliche und unzureichend belegte Feststellungen traf und generalpräventive Erwägungen offenbar übermäßig gewichtet wurden. Insbesondere fehlten Nachweise zur Organisationszugehörigkeit und zur Berücksichtigung der Wirkstoffreinheit bei Preiswürdigung. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen generalpräventive Erwägungen nur im Rahmen einer schuldangemessenen Strafe berücksichtigt werden; eine überwiegende Gewichtung generalpräventiver Gründe ist unzulässig.

2

Die Urteilsgründe müssen die Strafzumessung widerspruchsfrei und nachvollziehbar darlegen; widersprüchliche Feststellungen über das Tatbild oder die Täterrolle machen den Strafausspruch angreifbar.

3

Behauptungen über eine Mitgliedschaft in einer Organisation oder über berufsmäßiges Handeln sind in den Urteilsgründen substantiiert zu belegen; bloße Mutmaßungen genügen nicht.

4

Bei der Bewertung von Preisangaben als Indizien für die Deliktqualität ist die stoffliche Beschaffenheit (z. B. Reinheitsgrad eines Betäubungsmittels) zu berücksichtigen und in den Gründen zu erläutern.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 8. März 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 369/79 vom 17. Juli 1979 in der Strafsache gegen Orhan ████████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1957 in ███ (Türkei), wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. März 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der allein mit der Revision angefochtene Strafaussprache kann nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessung offensichtlich generalpräventiven Gesichtspunkten ein entscheidendes Gewicht beigemessen. Diese Gesichtspunkte können jedoch nur im Rahmen einer schuldangemessenen Strafe berücksichtigt werden (BGHSt 20, 264, 267). Ob die Strafe noch in diesem Rahmen liegt, erscheint zweifelhaft; die einzelnen Strafzumessungsgründe sind nicht widerspruchsfrei. So wird der Angeklagte einerseits als Profi und als versierter Händler bezeichnet, andererseits glaubt der Tatrichter dem Angeklagten, dass er sein erstes Rauschgiftgeschäft versucht habe. Die Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte sei Mitglied einer Organisation, von der er über sein Verhalten im einzelnen vorher unterrichtet worden sei, ist in den Urteilsgründen nicht belegt. Die Strafkammer bezeichnet den vom Angeklagten angegebenen Einkaufspreis von 150,- DM/Gramm als ungewöhnlich niedrig und zieht u. a. daraus negative Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten im Rahmen der Bewertung seines Geständnisses. Die Urteilsgründe machen nicht deutlich, ob der Tatrichter dabei berücksichtigt hat, dass es sich um ein Heroingemisch mit einem (nur) 22 %igen Heroinanteil gehandelt hat (vgl. dazu Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Februar 1979 – 3 KLs 31 Js 33051/78: Preis für eine 76 %ige Heroinhydrochlorid-Mischung 140,- DM/Gramm).

Der Strafausspruch ist daher aufzuheben.

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