Revision: Zurückverweisung wegen fehlerhafter Ablehnung eines Augenscheins
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 369/78
- Datum
- 25.07.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hilfsbeweisantrag auf Augenschein ist zuzulassen, wenn durch den Augenschein geprüft werden soll, ob die örtlichen Verhältnisse die vom Zeugen behauptete Beobachtung unmöglich oder erheblich erschweren.
Die Ablehnung eines Antrags auf Augenschein kann nicht allein mit der vom Gericht angenommenen Glaubwürdigkeit des einzigen Tatzeugen begründet werden, wenn der Augenschein geeignet ist, die Möglichkeit der behaupteten Beobachtung zu widerlegen.
Steht für eine entscheidungserhebliche Tatsache lediglich ein Tatzeuge als Beweismittel zur Verfügung, ist ein Augenschein beim Vorbringen, dass räumliche Verhältnisse die Beobachtung ausschließen könnten, besonders zu berücksichtigen.
Beruht die Verurteilung möglicherweise auf der fehlerhaften Ablehnung eines für die Beweisaufklärung erheblichen Beweisantrags, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 2. Februar 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 369/78
in der Strafsache gegen den Autoschlosser Gerd ██ Co aus Nürnberg, dort geboren am ███ 1942, wegen Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. Juli 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Februar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Feststellung des Landgerichts, dass der Angeklagte dem Gärtner ███ in der Toilette der Gaststätte Wu██████ DM aus der Tasche gezogen habe, beruht allein auf der Aussage des Geschäftsführers D’Ac█, der diesen vom Angeklagten bestrittenen Vorgang von der Küchentür aus genau beobachtet haben will. ██ selbst hat zwar als Zeuge bekundet, vom Angeklagten auf der Toilette geschlagen worden zu sein, er hat aber über die Wegnahme als solche keine Angaben machen können.
Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer den Hilfsbeweisantrag der Verteidigung auf Einnahme eines Augenscheins dafür, dass D’Ac[REDACTED] auf Grund der örtlichen Verhältnisse die von ihm als Zeugen geschilderte Beobachtung unmöglich machen konnte, nicht nach § 244 Abs. 5 StPO mit der Begründung ablehnen, dass der Zeuge nach ihrer Überzeugung von der Küchentür aus einen ungehinderten Blick auf die offenstehende Toilette gehabt habe (UA S. 13). Steht als Beweismittel für eine für die Entscheidung wesentliche Tatsache nur ein einziger Tatzeuge zur Verfügung, so ist das Gericht nicht berechtigt, einen Antrag auf Augenscheinseinnahme unter Berufung auf die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen abzulehnen, wenn durch den Augenschein gerade erwiesen werden soll, dass der Vorfall sich wegen der örtlichen Verhältnisse nicht so abgespielt haben kann, wie es der Zeuge bekundet hat (BGHSt 8, 177). So lag es hier.
Da nicht auszuschließen ist, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes auf der fehlerhaften Ablehnung des Hilfsbeweisantrags beruht, unterliegt das Urteil der Aufhebung und Zurückverweisung.
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